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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.02.2009, RV/0161-I/08

Grundlehrgang für KindergartenassistentInnen - Berufsausbildung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0161-I/08-RS1
Der Besuch eines Grundlehrganges für KindergartenassistentInnen, welcher lediglich ein- bis zweimal pro Monat an Freitagen (nachmittags) und Samstagen stattfindet, stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt legte der Beihilfenwerber die zur Überprüfung des rechtmäßigen Bezuges der Familienbeihilfe notwendigen Unterlagen nicht vor. Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die näher bezeichnete Tochter im Streitzeitraum ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.

Mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung legte der Beihilfenbezieher ein Zeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass seine Tochter in der Zeit von Ende September 2005 bis Anfang März 2007 einen "Lehrgang" im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten Theorie und 360 Stunden pädagogisch-didaktischer begleiteter Praxis am Berufsförderungsinstitut mit Erfolg besucht hat.

Über mehrere Aufforderungen durch das Finanzamt wurden in der Folge weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhaltes nachgereicht. Die Berufung wurde sodann als unbegründet abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der besuchte Kurs nicht als Ausbildung zu einem eigenständigen Beruf angesehen werden könne.

Mit Eingabe vom (datiert mit ) begehrte der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung die "Herabsetzung des Rückforderungsbetrages" bzw. beantragte "zumindest die Zahlungsart in Raten zu bemessen". Er wäre der Ansicht gewesen, dass der von seiner Tochter absolvierte Grundlehrgang eine Ausbildung im Sinne des "FLAG 1969" (richtig: 1967) dargestellt hätte. Er sei jedoch zahlungswillig und möchte die Leistung auch zurückzahlen. Er befinde sich jedoch momentan in einer schlechten finanziellen Situation, weshalb er die Herabsetzung des Rückforderungsbetrages bzw. eine Ratenzahlung beantrage.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt steht nach den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen fest, dass die volljährige Tochter des Berufungswerbers im Zeitraum vom bis am Berufsförderungsinstitut den über drei Semester anberaumten "Lehrgang " besucht und diesen am mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Kurs gliederte sich in 100 Unterrichtsstunden Pädagogik, 100 Unterrichtsstunden Didaktik der Kindergartenerziehung, 360 Stunden Praxis und 120 Stunden Supervisionspraxis. Im ersten und zweiten Semester fanden jeweils sieben Unterrichtsblöcke (Freitag 16:00 - 20:10 h, Samstag 8:00 - 18:10 h) statt. Über das dritte Semester legte der Berufungswerber keine Kursbesuchsbestätigung vor; über Rückfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Absolvierung auch dieses Semesters vom Bildungsinstitut bestätigt.

Weiters steht fest, dass die Tochter des Berufungswerbers in der Zeit von [Zeitraum] und ab [Zeitpunkt] in einem Dienstverhältnis als [Tätigkeit] gestanden ist.

Im Zeitraum [von-bis] lebte die Tochter des Berufungswerbers nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei ihrem Bruder. Die Lebenshaltungskosten wurden von ihr mit ihrem Gehalt bestritten, der Berufungswerber unterstützte seine Tochter finanziell mit monatlich € 200,00.

Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob bei diesem Sachverhalt der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum September 2005 bis April 2007 (ab Mai 2007 wurde die Zahlung der Familienbeihilfe vom Finanzamt eingestellt) zu Recht erfolgte.

Nach § 2 Abs 1 lit b Flag 1967 haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Anspruch auf Familienbeihilfe hat in diesem Fall die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person auf Grund von Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist.

Hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages regelt § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988, dass dieser einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe zusteht.

Damit ist vorweg festzuhalten, dass der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen durch den Berufungswerber in den Monaten März und April 2007 jedenfalls zu Unrecht erfolgte, da die Tochter des Berufungswerbers in diesen Monaten unstrittig weder bei ihm haushaltszugehörig war, noch mit der Leistung von € 200,00 monatlich von einer überwiegenden Kostentragung durch den Berufungswerber auszugehen ist, da die Tochter in diesen Monaten ein Mehrfaches dieses Betrages an eigenen Einkünften bezog, mit welchen nach den Angaben des Berufungswerbers der Lebensunterhalt bestritten wurde.

Für den restlichen Rückforderungszeitraum ist entscheidend, ob im Besuch des oben genannten Grundkurses eine Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG 1967 erblickt werden kann. Da das Gesetz den Begriff "Berufsausbildung" - mit Ausnahme des Besuches einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht näher definiert, ist zur Auslegung in erster Linie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen. Danach liegt "Berufsausbildung" im hier entscheidenden Sinn vor, wenn vom Kind eine schulische oder kursmäßige Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. die Erkenntnisse des , und vom , 87/14/0031). Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Für die Qualifikation einer Bildungsmaßnahme als "Berufsausbildung" ist zudem nicht nur der Lehrinhalt entscheidend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen (vgl das Erkenntnis des ). Diesbezüglich spielt es vorerst keine primäre Rolle, ob gesetzlich anerkannte Abschlussprüfungen in einem gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg abgelegt werden, ein gesetzlich definiertes Berufsbild oder ein gesetzlicher Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnung bestehen. Vielmehr müssen im Rahmen der absolvierten Bildungsmaßnahmen die zur Ausübung eines Berufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneter Weise vermittelt werden. Dies unter der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg (vgl. ).

Ob durch die Absolvierung einer Bildungsmaßnahme eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegt, ist eine Tatfrage (vgl. das Erkenntnis des ), welche durch die Abgabenbehörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist.

Im gegenständlichen Fall besuchte die Tochter des Berufungswerbers einen Lehrgang mit dem Titel "Bezeichnung", welcher auf die Dauer von drei Semestern ausgerichtet war. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Besuch einer derartigen Ausbildung keine zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit als "Helferin" in einem [Arbeitsort] ist und auch das Tiroler [Gesetz] keine Festlegungen hinsichtlich spezifischer Kenntnisse für die Aufnahme als "Helferin" kennt. Dennoch liegt im gegenständlichen Fall dem Grunde nach eine kursmäßige Ausbildung, in deren Rahmen erforderliches Wissen (Kenntnisse und Fertigkeiten) für eine Berufsausübung als "Helferin" vermittelt und welche mit einer Abschlussprüfung beendet wird, vor. Insoweit würde die Absolvierung dieser Bildungsmaßnahme die Qualifikation als "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 nicht von Vornherein ausschließen.

Die letztlich dennoch nicht mögliche Anerkennung als "Berufsausbildung" liegt jedoch in der Art und im Rahmen der Ausbildung begründet. Die besuchte Veranstaltung war deutlich auf eine berufsbegleitende Ausbildung ausgerichtet, was insbesondere durch die Vortragszeiten (Freitag später Nachmittag und Samstag) und deren zeitliche Lagerung (ein bis maximal zwei Vortragsblöcke im Monat) deutlich nach Außen in Erscheinung tritt. Es liegt somit keine Ausbildung vor, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, sondern wird im Rahmen des Kurses eine - nicht zwingend erforderliche - Qualifizierungsmöglichkeit speziell für bereits berufstätige Personen angeboten. Der Besuch eines derartigen Kurses kann, auch wenn aus den Unterlagen im Akt hervorgeht, dass die Tochter des Berufungswerbers erst mit Beginn des dritten Kurssemesters tatsächlich eine spezifische Berufstätigkeit aufgenommen hat, die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze einer "Berufsausbildung" somit grundsätzlich nicht erfüllen. Wie dem Verwaltungsakt weiter zu entnehmen ist, dauerte die theoretische Ausbildung insgesamt (lediglich) 200 Stunden und war die [Arbeitsort] - bzw Supervisionspraxis in einem Ausmaß von 360 bzw 120 Stunden zu absolvieren. Die erstgenannte und über 50% der gesamten Kursstunden betragende Praxis war, wie aus einer Auskunft des Bildungsinstitutes hervorgeht, im Zuge der beruflichen Tätigkeit abzulegen, was wiederum gegen das Vorliegen einer "ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz" durchgeführte Ausbildung spricht.

Als weiteres Argument gegen die Anerkennung des Kursbesuches als "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 ist anzuführen, dass zusätzlich zu den inhaltlichen Voraussetzungen, ein nach Außen in Erscheinung tretendes ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein muss. Dieses äußerst sich nicht nur im regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen und der Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, sondern auch in der zeitlichen Intensität der absolvierten Maßnahme an sich. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, eine Bildungsmaßnahme absolviert wird, bei welcher von Anbeginn an feststeht, dass die Vortragszeiten in Theorie und die Supervisionspraxis jeweils nur an Nachmittagen von Freitagen (fünf Unterrichtseinheiten, 16:00 bis 20:10 Uhr) und an Samstagen (10 Unterrichtseinheiten, 8:00 bis 18:10 Uhr mit längerer Mittagspause) und dies auch nur ein- bis maximal zweimal monatlich, was insgesamt in drei Semestern ein zeitliches Ausmaß von (nur) 320 Stunden in Anspruch nimmt, kann alleine schon wegen der zeitlichen Intensität nicht von einer ernstlichen und zielstrebigen Ausbildung ausgegangen werden.

Wenn weiter feststeht, dass die (für die Ausstellung eines Zeugnisses notwendige und zeitlich überwiegende) Praxis im Rahmen eines "normalen" Dienstverhältnisses und nicht etwa (wie bei einer Lehre) im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu absolvieren ist, tritt der dem besuchten Kurs zu Grunde liegende Weiterbildungs- (und nicht Ausbildungs-) charakter der gesamten Maßnahme deutlich zu Tage. Eine Weiterbildung in einem (erlernten) Beruf würde einen Anspruch auf Familienbeihilfe aber nur dann vermitteln, wenn diese an einer Fachschule erfolgen würde und durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich wäre. Im gegenständlichen Fall wurde aber weder eine Fachschule besucht, noch wäre die Ausübung eines Berufes - auf Grund der zeitlichen Lagerung der Unterrichtsstunden - nicht möglich gewesen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der von der Tochter des Berufungswerbers absolvierte Kurs weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht geeignet ist, als "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 angesehen zu werden. Vielmehr wurde eine als berufsbegleitend konzipierte Weiterbildungsmaßnahme besucht, in deren Mittelpunkt die Ausübung eines Berufes ("Praxis") verbunden mit der Vermittlung zusätzlicher und nützlicher theoretischer Kenntnisse und Supervisionen gestanden ist. An dieser Würdigung des Sachverhaltes kann auch nichts ändern, dass es der Tochter des Berufungswerbers erst im Zuge (noch lange vor Abschluss) der Kursteilnahme gelungen ist, eine Anstellung als "[Tätigkeit]", für die eine spezifische Berufsausbildung nicht erforderlich ist, zu erlangen, da die Eigenschaft der Bildungsmaßnahme an sich als "Berufsausbildung" zu prüfen war und nicht die sich auf dem Arbeitsmarkt allenfalls einstellenden positiven Auswirkungen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass es dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen dieses Verfahrens, in welchem ausschließlich die Rechtskonformität des Rückforderungsbescheides zu beurteilen ist, rechtlich nicht möglich ist über die Gewährung allfälliger Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Nachsicht bzw. Absehen von der Rückforderung gem. § 26 Abs 4 FLAG 1967) abzusprechen. Da das vom Finanzamt als Vorlageantrag beurteilte Schreiben vom jedoch (auch) einen diesbezüglichen Antrag enthält, wären seitens des Finanzamtes in der Folge die erforderlichen weiteren Schritte zu setzen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at