Rechtmäßigkeit von Stundungszinsen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JP, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Stundungszinsen entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Höhe von € 2.269,93 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass für den gegenständlichen Zeitraum bereits mit Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen abgesprochen worden sei.
Der nunmehr ergangene Bescheid, der Stundungszinsen über denselben Zeitraum verfüge, verstoße daher gegen das Verbot des "Ne bis in idem". Er werde schon deshalb der Aufhebung verfallen müssen.
Im Übrigen sei das zu wiederholen, was bereits in der Berufung vom gesagt worden sei. Zwischen dem Bw. und der Abgabenverwaltung sei ein Vergleichsgespräch mit dem Ziel geführt worden, dem Bw. aus den vorgebrachten rücksichtswürdigen Gründen einen erheblichen Nachlass von der Abgabenverbindlichkeit zu gewähren, der dann durch entsprechende Fremdfinanzierung hätte aufgebracht werden können und müssen. Da nach Einschätzung der Abgabenverwaltung der Bw. aber in der Lage wäre, das Gesamtobligo zu bezahlen, sei er zu Zwecken der Zinsenersparnis darauf verwiesen worden, um Zahlungserleichterungen im Sinne einer Gewährung von Ratenzahlungen anzusuchen, die es ihm gestatteten, einen gerade noch abschöpfbaren Betrag seines Einkommens den Ratenzahlungen zu widmen. Es sei also Verhandlungsziel gewesen, entweder einen erheblichen Abschlag (die sofort fällige Restsumme hätte der Bw. dann durch Fremdfinanzierung zinsenpflichtig abstatten müssen) oder aber eine zinsenlose Ratenzahlung zu gewähren. Schließlich sei dem Bw. die zweite Möglichkeit gestattet worden. Dieser außergerichtliche Ausgleich habe daher zum Inhalt gehabt, dass der Bw. das Gesamtobligo in Raten, jedoch zinsenfrei, erstatten könne.
Es ergehe daher der Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Unbestritten ist, dass auf Grund des Antrages vom mit Bescheid vom 11 Raten zu je € 2.500,00 und eine Rate zu € 93.988,20 beginnend am bewilligt wurden. Allerdings erging der Bescheid an "XY" und nicht an den Bw.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Der Bescheidadressat muss aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügungen "und Mtb." bzw. "und Mitbes." läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als dem namentlich genannten die Behörde den Bescheid erlassen wollten ().
Da der Bescheid vom gegenüber dem Bw. keine Rechtswirkungen entfalten konnte und somit dem Bw. gegenüber kein Zahlungsaufschub eintrat, erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von € € 2.269,93 mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidadressat Zahlungsaufschub Einbringungsmaßnahmen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at