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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.09.2018, RV/5100245/2013

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Vollbeendigung einer GmbH (amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_des_BFG in der Beschwerdesache Bf GmbH, Adresse_1, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, betreffend Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember 2009 und Dezember 2010, gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, sowie gegen die Bescheide vom betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Festgestellter Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „Bf“) war zunächst im Geschäftszweig „Personalbereitstellung“ und ab November 2006 im Geschäftszweig „Industriemontagen“ tätig.

Nach einer bei der Bf durchgeführten Außenprüfung wurden in der Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung vom zahlreiche Prüferfeststellungen und deren steuerliche Auswirkungen dargestellt. Nach den Feststellungen des Prüfers waren Vorsteuerbeträge auf Grund Nichtanerkennung steuerfreier Diäten nicht anzuerkennen, ein Mietverhältnis nicht anzuerkennen und somit Vorsteuerbeträge zu vermindern und eine Reihe von Sachverhalten als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
Das Finanzamt (FA) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ am Wiederaufnahmebescheide und neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008, Wiederaufnahmebescheide und neue Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahr 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Monate Dezember 2009 und Dezember 2010, Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2006 bis 2009, sowie Bescheide vom betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 bis 2011.

Sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide, als auch gegen die genannten Sachbescheide erhob die Bf mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).

Die Verbuchung der angefochtenen Bescheide nach durchgeführter Außenprüfung zeigt im Wesentlichen folgendes Bild:

Außerdem wurden die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen und die Festsetzungen von Anspruchszinsen für die Jahre 2006 bis 2009 am Steuerkonto der Bf verbucht.

Nach den Daten des Firmenbuches, FN 000000x, wurde die Firma der Bf GmbH in Liquidation infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Die Löschung wurde am im Firmenbuch eingetragen. Der letzte handelsrechtliche Geschäftsführer und in der Folge Liquidator der Gesellschaft war Nachname_1 Vorname_1.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Akten des FA, insbesondere den Feststellungen der Außenprüfung, den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
In einer Anfrage an das FA vom betreffend Vorliegen eines Abwicklungsbedarfs, fasste das Bundesfinanzgericht die Sach- und Rechtslage zusammen und stellte die beschwerderelevanten Buchungen auf dem Abgabenkonto der Bf dar. Daraufhin b estätigte das FA, dass bei der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten, beschwerdeführenden GmbH kein Abwicklungsbedarf mehr besteht.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist () und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (Ritz, BAO6, § 79, Tz 11 mwN, zB ).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (, unter Verweis auf , u.a.).

Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator"(; , 92/15/0121; RV/0527-K/06; RV/0292-K/07; ). An ihn können Erledigungen, welche an die Gesellschaft adressiert sind, bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.

Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft gemäß § 93 GmbHG durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler vertreten. Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch. Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Bei diesem "Verwahrer", der in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses durch das Gericht bestimmt wird, kann es sich um einen Gesellschafter oder um eine dritte Person handeln. Keine Liquidation findet im Falle des Konkurses einer Gesellschaft statt (vgl. Haberer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG § 89 Rz 11).

Die Löschung gemäß § 40 Abs 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (, unter Verweis auf ; , sowie ).

Nach der Judikatur des VwGH (Ro 2014/13/0035 vom ) kommt es darauf an, ob das einzustellende Beschwerdeverfahren direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft.

Im gegenständlichen Fall wurden die aus der Außenprüfung resultierenden Abgabenforderungen (resultierend aus den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom über den Zeitraum bis iHv 654.553,75 €, sowie den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 und den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2009; alle genannten Bescheide gebucht am ; (zahlenmäßige Darstellung siehe oben) bisher nicht entrichtet.

Wie das FA auf Anfrage des bestätigt hat, besteht bei der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten, beschwerdeführenden GmbH kein Abwicklungsbedarf mehr.

Die beschwerdeführende GmbH kann daher nicht einmal im Fall der vollen Stattgabe der beim BFG anhängigen Beschwerde vom ein Abgabenguthaben lukrieren. Andererseits könnte das FA auch im Fall der Abweisung der Beschwerde die sodann rechtskräftige Abgabenforderung gegenüber der gelöschten GmbH mangels Vermögens nicht durchsetzen. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH vor.

Auch eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs 1 BAO liegt aus den genannten Gründen nicht vor (vgl. ).

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben. Die Bekanntgabe des Abgabenanspruchs an den Haftungspflichtigen hat anlässlich der Geltendmachung der Haftung durch Zusendung einer Ausfertigung des maßgeblichen Bescheides zu erfolgen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 248 Anm. 1).

Da Gegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt auch eine Zustellung an den allenfalls Haftungspflichtigen nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es durch die oben beschriebenen Umstände zum Erlöschen der Parteifähigkeit der Bf gekommen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Dieser Beschluss ergeht daher nur an die Amtspartei.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts erfolgte unter Berücksichtigung der im Erkenntnis zitierten Judikatur des VwGH und des BFG (siehe insbesondere ). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 93 Abs. 3 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100245.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at