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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.04.2007, RV/0631-L/05

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Weil die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 12.290,75 nicht am Fälligkeitstag () entrichtet worden ist, wurde mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 245,81 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben und vorgebracht, dass sich die Nachforderung an Umsatzsteuer 2004 aus einer Abschlussbuchung des Steuerberaters bei der Bilanz ergeben habe und dies nur eine Verschiebung darstelle. Bei der zweiten Firma, der G. ergebe sich ein Guthaben 2004. Man ersuche um Nachsicht, da sich der Zuschlag als unzumutbare Härte darstelle, und kein Verschulden vorliege.

Das Finanzamt wies die gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. So sei der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien ebenso wenig wie die Dauer des Verzuges unbeachtlich. Weder sei ein Verschulden der Partei erforderlich, noch ändere eine Gutschrift auf einem Konto eines anderen Abgabepflichtigen etwas an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages.

Im Vorlageantrag vom wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die Nachforderung der Umsatzsteuer 2004 aus der Abschlussbuchung des Steuerberaters ergeben habe und lediglich eine Verschiebung vorliege. Da kein Verschulden vorliege werde auch unter dem Aspekt der Kundenzufriedenheit um Nachsicht ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO).

Der erste Säumniszuchlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Der Säumniszuchlag sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) zum Fälligkeitstag. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die am fällige Umsatzsteuer 2004 nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Es wurde daher zu Recht ein erster Säumniszuchlag in Höhe von 2% verhängt.

Was das Argument des fehlenden Verschuldens betrifft, so vermag dieses der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, setzt doch die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden voraus. Auch sind die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben grundsätzlich unbeachtlich (Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 217 Tz 2-8). Auch hat sich der Abgabepflichtige das Verhalten seines Vertreters zurechnen zu lassen.

Das Finanzamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gutschrift auf einem Konto eines anderen Abgabepflichtigen nichts an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages auf dem eigenen Abgabekonto zu ändern vermag. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Zl. 93/13/0080 verwiesen. Darin hat der Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn zwei Unternehmen eng miteinander verbunden sind, zwei verschiedene Steuersubjekte vorliegen und somit eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. Damit kann aber auch dem Argument des Vorliegens eines Guthabens bei der zweiten Firma nicht Rechnung getragen werden.

Da die erkennende Behörde gleichfalls an die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gebunden ist, kommt eine kundenfreundliche Interpretation nicht in Betracht. Ergänzend sei noch bemerkt, dass gerade dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zitiert wurde, weil es sich auch mit der (zwar nicht berufungsgegenständlichen) Frage der Nachsicht auseinandersetzt.

Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at