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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2018, RV/7500355/2018

Parkometerabgabe; Abstellung des Fahrzeuges in "Wien 10, Kurbadstraße nächst ONr. 12" ohne gültigen Parkschein; Beschwerdeeinwand: unzureichende Konkretisierung des Tatortes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die verhängte Geldstrafe von € 68,00 auf € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt unverändert € 10,00.

Der Gesamtbetrag von € 70,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 18:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Kurbadstraße nächst ONr. 12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 68,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass die ausgestellte Organstrafverfügung nicht § 50 Abs. 4 VStG entspreche. Diese habe die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten werde, anzugeben. Falls gemäß § 50 Abs. 2 VStG ein Beleg verwendet werde, habe das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich seien. In der Adressverfügung werde der Tatort mit "Wien 10, Kurbadstraße, nächst ONr. 12" angegeben. Dies sei eine unzureichende Bezeichnung. Ungefähre Angaben würden zu einer Einstellung führen. Er habe im Jahr 2016 einen gleichen Fall (MA 67-PA-XXX) gehabt. Hier sei der Tatort mit "Wien 14, Raimannstraße ECKE Baumgartnerhöhe" bezeichnet worden. Das Verfahren sei eingestellt worden, da die Adressbezeichnung unzureichend bzw. falsch gewesen sei. Und genauso sei die Bezeichnung "NÄCHST ONr. 12" unzureichend. Google Maps sowie https://www.wien.gv.at/stadtplan bezeichne mit Kurbadstraße 12 die Kurkonditorei Oberlaa mit einem riesigen Vorplatz und keinen vorhandenen Parkplätzen. Wo sei dann "nächst ONr. 12"? Die Behörde werde verstehen, dass auf Grund der Umstände kein Grund vorhanden sei, den Strafbetrag einzuzahlen. Es gebe sogar Urteile des Verwaltungsgerichts Wien dazu. Die Behörde solle ihre Mitarbeiter etwas sensibler schulen, wohl genauer zu arbeiten, auch wenn diese möglicherweise einem gewissen Druck ausgesetzt seien, kurz vor 19 Uhr noch möglichst viele potentielle Parksünder zu "erwischen". Auf Grund der Analogie des Falles MA 67-PA-XXX, der aus selbigen Gründen eingestellt worden sei, begehre er eine Einstellung des Strafverfahrens. Falls die Behörde dem nicht nachkommen sollte, verweise er mit den Unterlagen an die nächsthöhere Gerichtsinstanz beim Verwaltungsgericht.

Die MA 67 ersuchte das Überwachungsorgan mit der Dienstnummer XXX mit E-Mail vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/03/0015, 0016, um Konkretisierung des Tatortes in der Weise als der Abstellposition des angezeigten Fahrzeuges auf einem Stadtplan skizziert werden möge. Nach § 44a Z. 1 VStG sei die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und die Identität der Tat dem Ort nach unverwechselbar feststehe.

Das Überwachungsorgan gab in seiner Stellungnahme vom an, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Kontroll- und Beanstandungszeitpunkt auf der fahrbahnseitig der Kurbadstraße angelegten Parkfläche nächst der Ordnungsnummer 12 abgestellt gewesen sei. Im beigefügten Stadtplanauszug sei die Abstellposition des Fahrzeuges eingezeichnet.

Die MA 67 brachte dem Bf. die Stellungnahme mit Schreiben vom zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Bf. gab unter Beifügung des eines Google Maps Plans "mit der konkretisierten Platz der Kurbadstraße 12 1100 Wien" mit E-Mail vom folgende Stellungnahme ab:

Die Hausnummer 12 befinde sich außerhalb des Parkplatzes im Rahmen der Kurbadstraße und somit auch außerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, da es sich hier um ein Teilstück der ehemaligen Straßenbahngleise handle, welche von Buslinien vor Fertigstellung der U1 genutzt worden seien. Seither würden dort keine Busse mehr fahren, da der Busbahnhof zur Laaer Berg Straße verlegt worden sei.

In Wiederholung zu seinem Einspruch in der Strafverfügung verwies der Bf. erneut, dass die Angabe in der Organstrafverfügung „nächst Ordnungsnummer 12” unzureichend sei. Der nächste sich bietende Anhaltspunkt sei die konkrete Ordnungsnummer 12, die sich nicht mehr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone befände.

Weiters führte der Bf. aus, dass er nicht dort geparkt habe, wo das Parküberwachsungsorgan es eingezeichnet habe, da dort breit angelegte Behindertenparkplätze nächst einem Wartehäuschen einer ehemaligen Bushaltestelle seien, und er nicht berechtigt sei, dort zu parken und auch nicht widerrechtlich dort gestanden sei (Verweis auf
https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/behindertenparkplaetze/bezirk10.html#k (Kurbadstraße 12 und 14). Nach Begehung vor Ort sei dort im Übrigen Platz für ca. 5 Behindertenparkplätze! Da die Organstrafverfügung auch erst unmittelbar verspätet an der Windschutzscheibe vorgefunden worden sei, fordere er weiteres konkrete Beweismittel an, das seien Fotos seines Autos und der Umgebung, sodass einwandfrei festgestellt werden könne, wo das KFZ geparkt gewesen sei, und ob es sich dabei um einen Teil der Kurzparkzone gehandelt habe, oder um einen Teil außerhalb. Er habe rund um die Therme schon an unterschiedlichen Stellen geparkt, einige wenige Randstücke im 10. Bezirk würden auch nicht in die gebührenpflichtige Kurzparkzone fallen (wobei das eher die Ausnahme, anstatt die Regel sei) und es gebe auch Privat- und Sonderparkplätze eben dort oder die benannten aufgelassenen Teilstücke der ehemaligen Busse. Er begehre auf Grund der Argumentation aber ohnedies die Einstellung des Verfahrens. Der Guten Ordnung halber werde darauf - wie im Schreiben der Behörde gefordert - darauf verwiesen, dass kein Vermögen und keine Sorgepflichten vorhanden seien. Zum Einkommen werde auf den beiliegenden AMS-Notstandshilfe Bescheid verwiesen.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 68,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:

Die Anzeige sei gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0079, als taugliches Beweismittel anzusehen. Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden. Außerdem seien die Kontrollorgane zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Dieser Umstand lasse auf eine sorgfältige Vorgangsweise hinsichtlich der Überprüfung der Abgabenpflicht schließen.

Zum Einwand des Bf. bezüglich des Tatorts sei festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafgesetz zwar eine Konkretisierung des Tatortes erfordere, dass aber eine zentimetergenaue Angabe des Tatortes nicht gefordert sei, sondern dass im Spruch eines Straferkenntnisses und in den Verfolgungshandlungen insoweit eine Konkretisierung
stattzufinden habe, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zwei Mal für die selbe
Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden müsse, sich auf Grund der konkreten Tatortgaben zu rechtfertigen. Dies sei mit gegenständlichen Angaben hinreichend gewährleistet.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen,
hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Es liege kein Schuldausschließungsgrund vor, weshalb die Verschuldensfrage zu bejahen sei. Daher seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens seien darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und dem Bf. zur Last gelegte Delikt sei auf Grund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung verwies die belangte Behörde zunächst auf § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz, wonach Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen sind.

Weiters wurden die Grundlagen für die Bemessung der Strafe näher erläutert (§ 19 Abs. 1 und 2 VStG).

Mildernd sei berücksichtigt worden, dass der Bf. Notstandshilfe beziehe.

Erschwerend sei der Umstand berücksichtigt worden, dass der Bf. verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten sei.

In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erscheine die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ). Die darin gemachten Ausführungen sind in weiten Teilen ident mit seinen Einwänden im Einspruch gegen die Strafverfügung und seiner Stellungnahme vom . Der Bf.  führt darüber hinaus nur aus, dass die Behörde seiner Aufforderung nach weiterer Beweismitteln nicht nachgekommen sei, sondern sofort ein Straferkenntnis ausgestellt habe. Es liege der Verdacht nahe, dass es keine Fotos des Autos und der Umgebung an besagter Stelle gebe oder diese unbrauchbar seien. Das Parkorgan müsse sich ganz einfach geirrt haben, es sei aber unverständlich, dass die Behörde ausschließlich auf die Wahrheitspflicht des Parküberwachungsorgan verweise und und dieses als unfehlbar in der Straferkenntnis dargestellt werde.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 18:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Kurbadstraße nächst ONr. 12, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

(Der Abstellplatz des in Rede stehenden Fahrzeuges befand sich nach den Angaben des Kontrollorgans ca. fünf Fahrzeuge vor den beiden hintereinander stehenden roten Fahrzeugen; Anm.: Kennzeichnung mit Pfeil auf Grund des verwendeten Programmes nicht möglich (Bild [https://www.wien.gv.at/stadtplan/grafik.aspx?bookmark=m7i1RTQUGkZmpQFGviqURe5RpllVn3Dmkev2pn4Mpr4C&lang=de&bmadr=]).

Der Abstellplatz befand sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960, MA 46 - DEF/852676/2016 vom , Kundmachung am ).

An der genannten Adresse besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr Gebührenpflicht. Die maximale Abstelldauer beträgt drei Stunden.

Die Begrenzung der flächendeckenden Kurzparkzone verläuft entlang der Bezirksgrenze vom 10. zum 3., 4., 5., 11. und 12. Bezirk sowie Teilen des 23. Bezirks. Eingeschlossen ist auch die Filmteichstraße inklusive Parkplatz Höhe Laaer-Berg-Straße 207. Ausgenommen von der Regelung sind das Grün- und Industrieareal westlich der Triester Straße und das Gebiet westlich der Himberger Straße zwischen Liesingbach und Bahnlände, ebenso wie die unbebauten Zonen am südlichen und östlichen Rand des 10. Bezirks.

Folgende, das Gebiet abgrenzende Straßenzüge gelten, soweit sie im 10. Bezirk gelegen sind, als Teil der Kurzparkzone: Vogentalgasse, Friedrich-Teller-Gasse, Kossmatplatz, Amarantgasse, Männertreugasse, Steinschötelgasse, Steineichengasse, Heimkehrergasse, Vollnhoferplatz, Laaer-Berg-Straße, Kurbadstraße, Fontanastraße, Segnerstraße, Friedhofstraße, Unter-Laaer Straße, Sebastianbrücke, Klederinger Straße, Klederinger Straße von Kirsteweg bis inklusive Wendeanlage ÖPNV Kirsteweg, Am Johannesberg, Georg-Wiesmayer-Gasse, Scheunenstraße inklusive Stichstraße gegenüber ONr. 36, Rothneusiedler Gasse, Passinigasse, Radnitzkygasse, Himberger Straße, Rosiwalgasse, Mühlstraße, Oberlaaer Straße, Himberger Straße, Selma-Lagerlöf-Brücke, Anton-Balzar-Weg, Triester Straße, Hertha-Firnberg-Straße, Rotdornallee bis Bezirksgrenze 10./12. Bezirk, Eibesbrunnergasse von Kreuzung Gutheil-Schoder-Gasse bis Wienerbergstraße, Wienerbergstraße von Eibesbrunnergasse bis Köglergasse (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk10.html).

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesonders aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans und dessen Anzeigedaten.

Nach den vorstehenden Ausführungen konnte die belangte Behörde als erwiesen annehmen, dass der Bf. die ihm angelasteten Übertretung begangen hat.

Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Parkraumüberwachungsorgane und deren Objektivität in Frage zu stellen und geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Daten und Angaben aus.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 50 Abs. 4 VStG hat eine Organstrafverfügung die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

Gemäß § 50 Abs. 5 VStG sind die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme
des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte
Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des
Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die
automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des
Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht
gutgeschrieben wird...

Rechtliche Würdigung:

  • Keine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des Tatortes

Der Bf. bringt in sämtlichen Eingaben vor, dass die Bezeichnung "Wien 10, Kurbadstraße nächst ONr. 12" keine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des Tatortes gemäß § 44a Z. 1 VStG darstelle.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Vorschrift entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch auch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten sei in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Umschreibung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genüge oder nicht genüge, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lasse (verstärkter Senat,  Slg. N.F. Nr. 11.894/A, , ).

So liege zB "Wien 1,  Biberstraße gegenüber ..." eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des Tatortes gemäß § 44a Z. 1 VStG vor (s. noch einmal ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurde der Tatort mit der Bezeichnung "Wien 10, Kurbadstraße nächst ONr. 12" genügend umschrieben und kann der Bf. daher wegen desselben Verhaltens nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

  • Beweismittel, Fotos

Der Bf. rügt in seiner Beschwerde, dass die Behörde es unterlassen habe, ihm weitere Beweismittel, wie zB Fotos vorzulegen, an Hand derer einwandfrei festgestellt werden könne, wo das in Rede stehende Fahrzeug tatsächlich geparkt war.

Diesem Vorbringen wird entgegnet, dass es den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung (Meldungsleger) überlassen bleibt, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Fotos besteht nicht, denn es reicht bereits das Vorliegen einer Organstrafverfügung bzw. Anzeige für die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren aus ().

Es ist Sache der Behörde, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen. Dabei ist die Behörde in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist. (vgl. , )

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (, , vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Zusammenfassend steht somit fest, dass das angefochtene Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit aufzeigt.

Fahrlässigkeit

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; ; ; ; ; ).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen (vgl. Hengsschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, § 19 VStG, S. 412). Daraus folgt zwingend, dass Geldstrafen, um die Betroffenen in gleicher Weise zu belasten, geringer als bei gut verdienenden Personen zu bemessen sind, wenn der/die Beschuldigte ein niedriges Einkommen hat, über keine Vermögenswerte verfügt und überdies unterhaltspflichtig ist.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht auch dann nicht, wenn ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen ().

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2,2000, S. 309f).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat, nämlich das Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe - das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. erschwerend zu berücksichtigen (drei rechtskräftige Vorstrafen zum in Parkometerangelegenheiten; Auszug vom ).

Der Bf. bezieht nachweislich Notstandshilfe in Höhe von € 35,33 täglich (Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom ).

Es war somit von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind keine Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Mündliche Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung trotz rechtsrichtiger Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis der belangten Behörde nicht beantragt wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissenzum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise



















ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500355.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at