Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.01.2013, RV/2663-W/11

Familienbeihilfenanspruch nach Vollendung des 24. Lebensjahres?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, 7540, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Familienbeihilfe ab Jänner 2012 mit folgender Begründung ab:

"Familienbeihilfe ist ab nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu gewähren. Ausnahme bis zum 25. Lebensjahr ist eine Mindeststudienzeit von 10 Semestern."

Dagegen brachte der Bw. eine Berufung ein, die er wie folgt begründete:

"Aufgrund des Geburtsdatums meiner unterhaltspflichtigen Tochter, AW, am 1987, ergab sich eine Schulpflicht erst ab dem 7. Lebensjahr für den Eintritt in die Volksschule, wodurch nach erfolgreicher Absolvierung der Volks- und Hauptschule sowie der Oberstufe des Gymnasiums X in Mindestdauer das Studium erst im 19. Lebensjahr begonnen werden konnte (Wintersemester 2006/2007 - Alter: 18 Jahre und 10 Monate).

Die gesetzliche Studiendauer von 8 Semestern Mindeststudiendauer und 2 Semestern Toleranz des 3. Studienabschnittes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften A101 wurde dadurch noch nicht überschritten. Sowohl für den ersten als auch für den zweiten Studienabschnitt (beide erfolgreich abgeschlossen) wurden die jeweiligen Toleranzsemester bei der Familienbeihilfe bereits anerkannt.

Somit liegt der Verlängerungsgrund "Langes Studium" gemäß do. Mitteilung vom vor, was einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter, AW - SV-Nr. 00, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres darstellt.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, welche wie folgt begründet wurde:

"Aufgrund der geänderten Gesetzeslage besteht derzeit keine Grundlage für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter A nach der Vollendung des 24. Lebensjahres."

Daraufhin brachte der Bw. einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.Gesetzliche Bestimmungen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/11, als verfassungskonform angesehen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

"j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."

Dass ein anderer Verlängerungstatbestand anwendbar sein könnte (zB § 2 Abs. 1 lit. h oder i oder k FLAG 1967), hat die Bw. nicht vorgebracht.

2. Feststehender Sachverhalt

Die Tochter des Bw. ist am 1987 geboren. Sie hat im Wintersemester 2006/07 das Diplomstudium Rechtswissenschaften (8 Semester Mindeststudiendauer) begonnen. Im Dezember 2011 vollendete sie das 24. Lebensjahr.

3. Rechtlich folgt daraus:

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob dem Bw. für seine Tochter über deren 24. Lebensjahr hinaus die Familienbeihilfe zusteht.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Rechtssatz zum Erkenntnis G6/11 vom Folgendes ausgesprochen:

"Aus der Verfassungsbestimmung des §34 Abs7 Z5 EStG 1988 (betreffend die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen bei Wegfall der Familienbeihilfe) ergeben sich keine Bindungen des einfachen Gesetzgebers bei der Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen (konkret von Altersgrenzen) im Bereich der Familienbeihilfen.

Bei der Familienbeihilfe geht es um abgabenfinanzierte Transferleistungen, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht.

Im Übrigen schon bisher kein bedingungsloser Anspruch auf Familienbeihilfe im Fall der volljährigen Studierenden bis zum Erreichen der Altersgrenze.

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des §2 Abs1 lit j und des §6 Abs2 lit i FLAG 1967 überhaupt vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, (sublit aa) deckt den typischen Fall ab. Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen, keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können; bei späterem Studienbeginn kein Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, sondern lediglich Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Jahr; bei bedürftigen Studierenden Kompensation durch eine Erhöhung der Studienbeihilfe möglich."

Festgehalten sei zunächst, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Da im vorliegenden Fall jedoch die im § 2 Abs. 1 lit. j sublit bb) FLAG 1967 geforderte gesetzliche Voraussetzung für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht vorliegt, war die Berufung abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. h oder i oder k FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Berufungsausbildung
Mindeststudiendauer
langes Studium
Anspruchsvoraussetzungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at