Rückforderung von Familienbeihilfe, da die Verdienstgrenze überschritten wurde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3925-W/08-RS1 | Wenn ein Kind sich im gesamten Jahr in Fortbildung befindet, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe. Um zu überprüfen, ob das Kind höhere Einkünfte als 8.725 Euro bezogen hat, ist das gesamte Einkommen des entsprechenden Jahres heranzuziehen, auch wenn Familienbeihilfe nur für einen Teil des Jahres gewährt wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis September 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat für Ihren Sohn Mag. MK, geb. am xx.yy.zzzz im Jahr 2006 für den Zeitraum Jänner bis September 2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen.
Der Sohn hatte das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und am x.y.zzzb mit der Sponsion zum Mag. iur. abgeschlossen. Anschließend hat der Sohn ein Doktoratstudium begonnen und dieses am xx.y.zzza mit der Promotion zum Dr. iur. abgeschlossen.
Die Familienbeihilfe wurde bis September 2006 gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Familienbeihilfe zurückgefordert, da der Sohn im Jahr 2006 ein Einkommen bezogen habe, das den Betrag von 8.725,00 € überschritten habe.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, der Sohn habe im Zeitraum Jänner bis September 2006 kein den Betrag 8.725,00 € übersteigendes Einkommen bezogen. Vielmehr sei das Einkommen des Sohnes durch massive Werbungskosten reduziert worden. Insbesondere habe der Sohn im gegenständlichen Zeitraum umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnehmen, die massive Kosten verursachten und sein Einkommen stark schmälerten, absolviert.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis März 2006 anerkannt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, da der Sohn das Studium am xx.y.zzza abgeschlossen habe, bestehe der Anspruch ab April 2006 nicht mehr. Den abweisenden Teil begründete das Finanzamt wie im angefochtenen Bescheid.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, es sei korrekt, dass der Sohn sein Doktoratstudium am xx.y.zzza beendet habe. Sein Anspruch auf Familienbeihilfe habe aber bereits im September 2006 geendet.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens habe sämtliches Einkommen außer Betracht zu bleiben, welches vor oder nach Zeiträumen erzielt werde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sei nur das Gehalt für den Zeitraum Jänner bis September 2006 heranzuziehen. Die Einkünfte von Oktober bis Dezember 2006, die einen erheblichen Teil des Jahreseinkommens darstellten, da in diesem Zeitraum sowohl ein höheres Gehalt als auch Urlaubsgeld enthalten sei, blieben außer Betracht.
Im Zeitraum Jänner bis September seien seine Einkünfte wesentlich geringer gewesen. Im Jänner und Februar 2006 sei er als Rechtspraktikant tätig gewesen und habe ein Bruttogehalt von 1.200,00 € bezogen. Im März und April habe er kein Einkommen bezogen, da er vollzeit studiert habe. Erst im Mai 2006 habe er seine Stelle als Konzipient angetreten, wobei er jedoch ein geringes Einstiegsgehalt von 2.100,00 € monatlich erhalten habe.
Davon abgesehen, sei ein Großteil der in der Arbeitnehmerveranlagung für 2006 vorgebrachten und mittlerweile bestätigten Werbungskosten ebenfalls in den Zeitraum Jänner bis September 2006 gefallen.
Dies insbesondere deshalb, da er in dieser Zeit ein Masterstudium in Krems absolvierte, welches den Großteil der Fort-/Weiterbildungs- und Reisekosten verursacht habe und bei welchem die intensivere Vorlesungszeit sowie ein Großteil der schriftlichen Prüfungen in das erste Studienjahr (Oktober 2005 bis Juli 2006) gefallen sei und sich damit ein Großteil der Werbungskosten in diesem Zeitraum realisiert habe.
Im Hinblick auf das obige Vorbringen habe der Sohn im Zeitraum Jänner bis September 2006 keinesfalls ein zu versteuerndes Einkommen bezogen, das den Betrag von 8.725,00 € überstiegen habe und stehe daher für diesen Zeitrau sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag zu.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt die teilweise stattgebende BVE gem. § 299 BAO auf. In der Begründung führte das Finanzamt aus, es sei offensichtlich die Jahreszahl verwechselt worden und sei das Finanzamt irrtümlich davon ausgegangen, der Sohn habe das Doktoratstudium im Jahr 2006 abgeschlossen.
In der Eingabe vom wird ausgeführt, der relevante Zeitraum für die Überschreitung der Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2006 sei auf den Anspruchszeitraum Jänner bis September 2006 beschränkt. Der Einkommensteuerbescheid des Sohnes stelle jedoch nur die Einkünfte und Ausgaben für das Gesamtjahr dar, ohne auf die Verteilung des Einkommens und insbesondere auf die Verteilung der Kosten im Jahr 2006 einzugehen.
Im Übrigen wiederholt die Bw ihr Vorbringen in den bisherigen Eingaben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in einem Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden.
§ 5. Abs. 1 FLAG lautet: Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hierbei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
§ 10 Abs. 2 FLAG legt fest: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Betrag nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Unbestritten ist, dass der Sohn sein Doktoratstudium im März 2007 abgeschlossen hat. Die im § 2 Abs.1 lit. b FLAG genannten Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe lagen somit vor.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG hat zur Folge, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht
- für das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, und
- in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725,00 Euro übersteigt.
Der Sohn der Bw. hat am xx.yy.zzzc das 18. Lebensjahr vollendet. Der Einkommensteuerbescheid 2006 bestätigt, dass der Sohn in diesem Jahr ein Einkommen bezogen hat, das den Betrag von 8.725,00 € überstieg.
Da das Jahr 2006 ein Kalenderjahr ist, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem der Sohn sein 18. Lebensjahr vollendet hat (Jahr zzzc) und der Sohn in diesem Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 8.725,00 € bezogen hat, kommt die Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG zum Tragen.
Da sich der Sohn während des gesamten Jahres 2006 in Berufsfortbildung befand und Beobachtungszeitraum für den Ausschließungstatbestand des § 5 Abs. 1 FLAG das Kalenderjahr ist, war zu überprüfen, ob der Gesamtbetrag des von ihm im Jahr 2006 bezogenen, zu versteuernden Einkommens den gesetzlich fixierten Betrag von 8.725,00 € überstieg. Wurden die Einkünfte im Veranlagungsweg ermittelt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so sind die auf diesem Weg ermittelten Einkünfte zu Grunde zu legen (siehe den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom , in dem das steuerpflichtige Einkommen des Bw mit 14.525,88 € ermittelt wurde). Da es keine Einkünfte gab, die in einem Zeitraum bezogen worden wären, in denen kein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, war somit dieser bescheidmäßig ermittelte Betrag der Einkommensgrenze von 8.725,00 € gegenüberzustellen. Da diese unzweifelhaft überschritten wurde, stand für das gesamte Kalenderjahr 2006 keine Familienbeihilfe zu.
Die Rückforderung der zunächst für die Monate Jänner bis September ausbezahlten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte damit zu Recht.
Für die von der Bw vertretene Rechtsmeinung, als Beobachtungszeitraum sei nur der Zeitraum von Jänner bis September 2006 heranzuziehen, findet sich keine gesetzliche Deckung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at