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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.04.2005, RV/0250-S/04

Der Masseverwalter ist verpflichtet, für den Gemeinschuldner die Steuererklärungen einzureichen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr. 271/6335, betreffend Zwangsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am wurden die Formulare für die Steuererklärungen 2002 versendet. Am wurde die Abgabe der Erklärungen unter Setzung einer Nachfrist bis abberufen. Am wurde der Berufungswerber (Bw.) unter Setzung einer Nachfrist bis und unter Androhung einer Zwangsstrafe an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert.

Mit Bescheid vom wurde die Zwangsstrafe in Höhe von € 75,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. am Berufung eingebracht. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ) als unbegründet abgewiesen. Am wurde der Vorlageantrag eingebracht.

Die Berufungsentscheidung des UFS erging am mit Zustellung an den Masseverwalter, der die Berufung eingebracht hatte. Diese Postsendung wurde von der Kanzlei des Masseverwalters nicht mehr angenommen.

Es ist daher die Berufungsentscheidung an den Berufungswerber direkt zuzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Die Aufforderung zur Abgabe von Steuerklärungen durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Anordnung, deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar ist.

Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufgefordert werden.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen () und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (). So darf der Abgabepflichtige zur Erfüllung der im § 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Wege des § 111 BAO verhalten werden. Danach besteht die Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung, wenn diese, so wie in den Bestimmungen der §§ 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 BAO gesetzlich angeordnet ist. Unter Beachtung des vorstehend Gesagten kann die Abgabe der Steuererklärungen als Erbringung einer Leistung, die wegen ihrer Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter erbracht werden kann, gemäß § 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden (; , 97/14/0121).

Die Verhängung der Zwangsstrafe ist weiters nur zulässig, wenn die Leistung objektiv möglich und die Erfüllung zumutbar ist (). Reicht dabei das Wissen des Abgabepflichtigen zur Erstellung richtiger Erklärungen nicht aus, so führt dies nicht schon dazu, dass die zeitgerechte Abgabe derselben objektiv unmöglich oder unzumutbar ist ().

Denn für die Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen ist unmaßgeblich, ob das Wissen des Bw. im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen zur Erstellung richtiger Erklärungen ausreicht. Diesfalls ist es der Bw. unbenommen, vorläufige Abgabenerklärungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, abzugeben.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Zweck der Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung des Bw., sondern vielmehr darin liegt, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten ().

Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (, Ritz, BAO 2 , § 111 Tz 10). Bei der Ermessensübung sind für den Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen u.a. das bisherige steuerpflichtige Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches, sowie der Fortgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der vom Abgabepflichtigen beabsichtigten Folgen (Nicht- oder Späterbesteuerung) zu berücksichtigen (vgl. Madlberger, Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, ÖStZ 1987, S. 250).

Den Masseverwalter trifft die persönliche Verpflichtung, für den Gemeinschuldner die Abgabenerklärungen einzureichen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Masseverwalter für die Erstellung der Abgabenerklärungen eines Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater finanziert werden kann (, , 1295, 1296/57; , 1714/66; , 134/72; , 84/13/0085).

Die Befugnis der Abgabenbehörde, die Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe der Erklärungen gem § 111 BAO zu erzwingen ().

Auch nach der Berufungsentscheidung der FLD Stmk vom , GA 4-B 279-4/87, ÖStZ-RME 1991/16, ist der Masseverwalter verpflichtet, für eine konkursverfangene Firma Abgabenerklärungen auch für Zeiträume vor der Konkurseröffnung einzureichen. Der Einwand, er sehe sich mangels Unterlagen hiezu nicht in der Lage, ist unbeachtlich. Das Finanzamt kann die Abgabe der Steuererklärungen vom Masseverwalter durch Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwingen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zurecht die Zwangsstrafe festgesetzt, da der Masseverwalter bei Massearmut und Unfinanzierbarkeit eines Steuerberaters sehr wohl die vom Finanzamt angeforderten Steuererklärungen im Sinne der § 80 BAO und § 81 KO selbst erstellen muss.

Auch die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe ist fehlerfrei, zumal der Bw. zweimal auf die versäumte Abgabefrist unter Setzung einer Nachfrist aufmerksam gemacht worden ist und die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von € 75,00 ohnedies im Hinblick auf den Abs 3 des § 111 BAO, wonach die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen darf, im untersten Betragsspektrum gelegen ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gemeinschuldner
Masseverwalter
Abgabenerklärungen
Zwangsstrafe.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at