Wird ein Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Johann Buchinger, Wirtschafttreuhänder und Steuerberater, 1140 Wien, Anzengruberstraße 89, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998 beim Finanzamt eingebracht. Beantragt wurden ua. Aufwendungen in Höhe von S 24.280,15 für Werbungskosten. Dieser Betrag setzt sich laut vorgelegter Aufstellung des Bw. aus S 13.462,00 für Fahrt - und Verpflegungskosten zu Seminaren sowie Fahrtkosten zur Arbeitsstelle M und Aufwendungen für eine Spiegelreflexkamera in Höhe von S 5.406,00 und S 5.412,15 für Fachliteratur und Zeichenbedarf zusammen. Aus der Erklärung geht hervor, dass der Bw. von zwei Arbeitgebern (A und B) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Mit Schreiben vom wurde der Bw. vom Finanzamt eingeladen seine Dienstzeiten bekannt zugeben und anzuführen, ob die Dienststelle M vom Wohnort oder vom anderen Arbeitgeber aus angefahren wurde. Daraufhin teilte der Bw. mit, dass die Dienstzeit bei A von Montag bis Donnerstag und an der M Freitag und Samstag sei. Die Fahrten zur M seien vom Wohnort aus erfolgt.
Das Finanzamt hat die Fahrt - und Verpflegungskosten zu den Seminaren in Höhe von S 7.886,00 und die Aufwendungen für die Fachliteratur und den Zeichenbedarf in Höhe von S 5.412,15 als Werbungskosten anerkannt. Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und mit Bescheid vom wurde eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von S 48. 353,00 festgesetzt. Die Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Spiegelreflexkamera begründete das Finanzamt damit, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen seien, auch wenn die Kamera teilweise beruflich benötigt werde, seien diese Kosten gemäß dem Aufteilungsverbot des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)1988 nicht abzugsfähig. Zu den Fahrtkosten zur M wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für Fahrten zwischen zwei Tätigkeitsmittelpunkten Werbungskosten zustünden, da die Fahrten vom Wohnort aus angetreten wurden, seien diese mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. eine Berufung eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Spiegelreflexkamera ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft worden sei. Für private Zwecke stehe eine zweite Kamera zur Verfügung. Eine Bestätigung des Dienstgebers wurde ebenfalls vorgelegt. Außerdem wurden zusätzliche Aufwendungen in Höhe von S 54.670,00 (S 23.480,00 Arbeitszimmer/anteilige Herstellungskosten, Einrichtung und Betriebskosten, S 10.667,00 Afa für PC, Kopierer, Fax, S 7.200,00 anteilige Telefon - und Internetkosten, S 11.520,00 Diäten für Dienstreisen nach C, S 1.803,00 Fahrtkosten zur M vom Büro A aus für Elternsprechtag, Konferenz) als Werbungskosten beantragt. Der Bw. führte zur Geltendmachung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer aus, dass es im Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung bei A unerlässlich sei, die von ihm erwarteten Leistungen teilweise in seinem privaten Büro zu erbringen. Weiters werde das Büro auch für Vorbereitungen für die Tätigkeit als Lehrer an der M verwendet, da auf Grund der Doppelbeschäftigung diese Arbeiten zu Zeiten ausgeführt werden müssten, in denen die Räumlichkeiten in der Schule nicht zur Verfügung stünden. Ein Plan und Fotos des Arbeitszimmers waren der Berufung angeschlossen. Die vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr XY!
wir bestätigen Ihnen, dass Sie bisher aber auch zukünftig die im Rahmen ihres Dienstvertrages für unser Büro zu bringenden Leistungen zum Teil und sinnvoller Weise in Ihrem eigenen Büro durchführen, da Ihnen im Büro kein ausschließlich für Sie bestimmtes EDV - Gerät zur Verfügung steht.
Gleichzeitig halten wir fest, dass Ihnen für Ihre Bauaufsichtstätigkeit und für die Zwecke der Dokumentation vom Büro keine Kamera zur Verfügung gestellt wird, wobei aber andererseits erwartet wird, dass diese Dokumentation von Ihnen selbstverständlich zu erbringen sind.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mittels Vorhalt die nachträglich geltend gemachten Werbungskosten mit Belegen nachzuweisen und ein Fahrtenbuch für die Dienstreisen zum C vorzulegen. Weiters wurde dem Bw. ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Lehrer keine abzugsfähigen Werbungskosten seien und er möge eine Aufstellung vorlegen, aus welcher hervorgehe, wie viel Zeit er durchschnittlich im eigenen Arbeitszimmer und im Büro A verbringe. Im Antwortschreiben gab der Bw. bekannt, dass Belege der Herstellungskosten für das Arbeitszimmer und der Büromöbel nicht zur Verfügung gestellt werden können, da die Rechnungsbelege nicht aufbewahrt worden seien. Die Beträge mögen daher der Berufung entnommen werden. Die Belege der Betriebs - und Telefonkosten, ein Fahrtenbuch sowie eine Kaufvereinbarung für den PC wurden in Ablichtung vorgelegt. Zeitaufzeichnungen wurden nicht nachgereicht. Der Bw. führte aber aus, dass er für das Büro A von Montag bis Donnerstag arbeite, dies bedeute aber nicht eine Anwesenheit im Büro, sondern dass er in dieser Zeit für das Büro A tätig gewesen sei. Sein Tätigkeitsbereich erfordere Dienstreisen von ungefähr 3 - 5 Tage im Monat. Büroarbeiten wie Dienstbesprechungen, Koordinationsgespräche, Abholung von Unterlagen betragen zwischen 8 und 12 Stunden die Woche, im privaten Büro werden ungefähr 15 bis 20 Stunden die Woche verbracht. Seine Dienstzeit im Büro A sei daher variabel. Außerdem teilte der Bw. mit, dass er mittlerweile Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes für sein eigenes Büro angemietet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt folgende Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt (Beträge in Schilling):
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7.886,00 | Fahrtkosten, Diäten Seminare |
5.412,15 | Fachliteratur, Zeichenbedarf |
3.300,00 | Afa PC abzüglich 40% Privatanteil |
7.200,00 | anteilige Telefonkosten (40%) |
1.800,00 | Diäten für Dienstreisen (für 5 Tage) |
1.803,00 | Fahrtkosten M (Konferenz, Elternsprechtag) |
27.401,15 | Summe |
Als Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Spiegelreflexkamera
Unter Hinweis auf § 20 EStG 1988 seien die Aufwendungen die der Lebensführung dienen und zugleich den Beruf fördern zur Gänze dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Diäten Dienstreisen
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend tätig werde und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten werde. Aus den Aufzeichnungen gehe hervor, dass regelmäßig das C aufgesucht worden sei, sodass für die Anfangsphase Diäten für 5 Tage gewährt werden können.
Afa PC
Die Anschaffungskosten seien im Schätzungswege um einen 40% Privatanteil zu kürzen gewesen, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine ausschließliche berufliche Nutzung nicht angenommen werden könne. Verteilt auf eine vierjährige Nutzungsdauer seien S 3.300,00 zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten des Faxgerätes und des Kopierers konnten mangels belegmäßigen Nachweises nicht anerkannt werden.
Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband stelle nicht den überwiegenden Mittelpunkt der Tätigkeit dar, da in einem nicht untergeordnetem Ausmaß im Büro A und im Außendienst gearbeitet werde.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat einen Vorlageantrag gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt:
Spiegelreflexkamera
Wie bereits vom Bw. mitgeteilt worden sei, werde die Kamera ausschließlich betrieblich genutzt. Sie sei speziell für Gebäudeaußen - und innenaufnahmen ausgerüstet und habe ein spezielles Objektiv. Der Bw. besitze privat eine weitaus höherwertige Fotoausrüstung.
Diäten Dienstreisen
Der Bw. sei am Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig geworden. Laut Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0456, stünden in diesem Fall für die Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr Diäten zu.
PC, Fax, Kopierer
Es wurde eine Rechnung des PC über S 22.000,00 vorgelegt. Es werde beantragt vom gemeinen Wert gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 verteilt auf 3 Jahre auszugehen. Dies ergäbe eine Afa von S 7.333,00. Für private Zwecke stehe ein anderer PC zur Verfügung, sodass der Ansatz eines Privatanteils nicht gerechtfertigt sei.
Aus den übermittelten Fotos gehe hervor, dass ein Fax und Kopierer beruflich verwendet werden. Der gemeine Wert betrage für das Fax S 4.000,00 und für den Kopierer S 6.000,00. Es werde beantragt diese Investitionsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG 1988 zu behandeln. Eine Nichtanerkennung wegen Nichtvorlage von Rechnungen sei nicht zulässig.
Arbeitszimmer
Wie aus dem bisherigen Schriftverkehr zu ersehen sei, sei der Bw. ein Homeworker und es sei daher nicht außergewöhnlich, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Der Familie des Bw. stehe 190 m² Wohnfläche zur Verfügung. Laut vorgelegtem Plan bzw. Fotos sei das Arbeitszimmer von den anderen Zimmern getrennt, eine gemischte Nutzung sei auf Grund der Ausstattung nicht möglich. Der Bw. verbringe für das Büro A ungefähr 15 bis 20 Stunden von insgesamt 30 Wochenstunden im eigenen Arbeitszimmer. Laut vorhandenen Stundenaufzeichnungen arbeite der Bw. eher 20 Stunden als 15 Stunden im eigenen Büro, somit stelle der Arbeitsplatz im eigenen Büro den Mittelpunkt der Tätigkeit als Architekt dar. Die 1 bis 2 Stunden Vorbereitungszeit als Lehrer sei von untergeordneter Bedeutung. Es werde daher beantragt die in der Berufung angeführten Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von S 23.480,00 anzuerkennen.
Von der Abgabenbehörde II Instanz wurde der steuerliche Vertreter des Bw. ersucht, den Dienstvertrag mit dem Büro A vorzulegen und die im Büro erbrachten Arbeitsstunden, die Anschaffungskosten des Fax und Kopiergerätes sowie die ausschließliche berufliche Nutzung des Computers nachzuweisen.
Es wurde ein Dienstzettel mit Nachtrag und Ablichtungen von Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass das Fax und der Kopierer über den Bazar gekauft worden seien und keine Rechnungen vorhanden sind. Ein Privatanteil für den Computer in Höhe von 10% werde akzeptiert. Zu den Stundenlisten wurde ausgeführt, dass der Bw. von insgesamt 1.668 Arbeitsstunden an rund 163 Arbeitstagen 646 Stunden im eigenen Büro verbracht hat, das seien pro Woche rund 16 Stunden bei 4 Arbeitstagen pro Woche. Die Arbeitsverteilung von rund 30 bezahlten Wochenstunden im Büro A sei daher wie folgt: 16 Stunden eigenes Arbeitszimmer, 5 Stunden Außendienst, 9 Stunden Büro A .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Spiegelreflexkamera
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Der Bw. hat eine Spiegelreflexkamera angeschafft. In seinen Eingaben hat der Bw. vorgebracht, dass die Kamera ausschließlich für berufliche Zwecke erworben worden sei. Einen Nachweis, dass die Kamera ausschließlich beruflich genutzt wird, wurde vom Bw. nicht erbracht. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Eine Kamera ist ein Wirtschaftsgut, welches der privaten Lebensführung zugeordnet wird. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Anschaffung der Kamera für die Ausübung des Berufes des Bw. als Bautechniker förderlich gewesen sein mag, zu abzugsfähigen Werbungskosten wird der Aufwand nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dennoch nicht, da die Kosten für die Kamera als Aufwand für die Lebensführung beurteilt werden muss.
Diäten, Verpflegungsmehraufwand
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten in der für das Kalenderjahr 1998 geltenden Fassung, auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Mit dem Begriff der Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben.
Wie aus der Aufstellung des Bw. zu entnehmen ist, wurde C vom Bw. auch schon im Kalenderjahr 1997 mehrmals zwecks Baustellenbesuch aufgesucht. Im Kalenderjahr 1998 hat sich der Bw. in C laut Aufzeichnungen insgesamt an 32 Tagen zu beruflichen Zwecken aufgehalten. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch geht auch hervor, dass keine Übernachtungen erfolgt sind. Durch das wiederholte Aufsuchen des C ist dieser Ort nach der Judikatur als (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. anzusehen. Das Finanzamt hat im Kalenderjahr 1998 Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage anerkannt. Diese Vorgangsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu berücksichtigen sind (vgl , vom , 96/13/0132 und vom , 95/14/0013).
Computer, Fax, Kopierer
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Geringwertige Wirtschaftgüter (§ 13 EStG 1988), deren Anschaffungs - oder Herstellungskosten S 5.000,00 nicht übersteigen, können auch sofort abgeschrieben werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 133). Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Bw. hat dem Finanzamt Fotos vorgelegt, auf welchen die Geräte abgebildet sind und hat in der Vorhaltsbeantwortung bekannt gegeben, dass das Fax bzw. der Kopierer über den Bazar, ohne Beleg, gekauft worden sind. Durch die übermittelten Fotos hat der Bw. nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates glaubhaft dargelegt, dass das Fax und der Kopierer angeschafft worden sind. Dass die Geräte keine Arbeitsmittel für den Bw. darstellen würden, wurde vom Finanzamt nicht behauptet, sodass die Anschaffungskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Eine sofortige Abschreibung der Anschaffungskosten ist nach § 13 EStG 1988 aber nur dann zulässig, wenn die Kosten den Betrag von S 5.000,00 nicht übersteigen. Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf das Faxgerät zu, dessen Anschaffungskosten vom Bw. im Zuge des Verfahrens mit S 4.000,00 angegeben worden sind. Die Anschaffungskosten des Kopierers wurden mit S 6.000,00 angeführt, weshalb die Kosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen sind. Als Nutzungsdauer wird vom Unabhängigen Finanzsenat im Schätzungswege ein Zeitraum von 3 Jahren angenommen. Dies deshalb, da das Gerät über den Bazar gekauft wurde, und daher davon auszugehen ist, dass es sich um ein gebrauchtes Gerät handelt. Da laut Vorhaltsbeantwortung das Gerät im ersten Halbjahr 1998 angeschafft wurde, beträgt die Afa S 2.000,00.
Das Finanzamt hat für den PC eine vierjährige Nutzungsdauer angenommen. Sowohl in der Berufung als auch Im Vorlageantrag hat der steuerliche Vertreter des Bw. eine Nutzungsdauer von 3 Jahren beantragt. Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen im Wege der Schätzung zu ermitteln und die Behörde darf nur davon abweichen, wenn sich die Schätzung als unzutreffend erweist. Dass sich die vom Bw. im Schätzungsweg ermittelte Nutzungsdauer als unzutreffend erwiesen hat lässt sich aus der Aktenlage nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall ist daher von einer dreijährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Privatanteil ist mit 10% anzusetzen. Die Afa abzüglich des Privatanteils beträgt daher S 6.600,00.
Arbeitszimmer
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. Zl. 99/14/0283). Laut dem vom Bw. vorgelegten Teilausschnitt eines Bauplanes befindet sich das Arbeitszimmer im Wohnungsverband. Die Abzugsfähigkeit der auf das Arbeitszimmer entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen ist daher nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zu beurteilen. Es ist daher zu prüfen, ob das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Bw. als Bautechniker in einem Dienstverhältnis steht und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Er verrichtet sowohl Büroarbeiten und ist auch im Außendienst eingesetzt. Laut Zusatzvereinbarung zum Dienstzettel kann der Ort der Diensterfüllung vom Bw. frei gewählt werden. Es besteht aber eine Mindestanwesenheitszeit pro Woche im Büro, welche 10 Stunden beträgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach dem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (vgl. Zl. 99/14/0008 und vom , Zl. 2001/15/0197). Materieller Schwerpunkt der Tätigkeit sind im vorliegenden Fall die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Bw. als Bautechniker im Büro A erzielt. Dem Bw. steht bei seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung. In den Eingaben wurde mehrmals vorgebracht, dass die vom Bw. zu leistenden Arbeiten überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt werden. Der steuerliche Vertreter hat Ablichtungen von Anwesenheitszeiten des Bw. vorgelegt. Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor, dass der Bw. im Kalenderjahr 1998 insgesamt 1.668 Arbeitsstunden für seinen Arbeitgeber geleistet hat. Um von einem steuerlich anzuerkennenden Aufwand für ein Arbeitszimmer auszugehen, muss der Bw. mehr als die Hälfte der insgesamt erbrachten Arbeitszeit, das sind mehr als 834 Stunden, in dem Arbeitszimmer verbracht haben. Im Arbeitszimmer wurden laut Aufstellung des Bw. 646 Stunden verbracht. Dies bedeutet, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, da das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benutzt wird. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen für das Arbeitszimmer waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Folgende Aufwendungen sind bei Durchführung der Veranlagung zu berücksichtigen (Beträge in Schilling):
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7.886,00 | Fahrtkosten, Diäten Seminare |
5.412,15 | Fachliteratur, Zeichenbedarf |
6.600,00 | Afa PC |
4.000,00 | Fax |
2.000,00 | Afa Kopierer |
1.800,00 | Diäten Dienstreisen |
1.803,00 | Fahrtkosten M (Konferenz, Elternsprechtag) |
7.200,00 | anteilige Telefonkosten |
36.701,15 | Summe |
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Diverse Arbeitsmittel Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines nichtselbstständig tätigen Architekten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at