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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 08.10.2012, RV/0502-I/12

Keine Nachsicht bei Bewilligung von Ratenzahlungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (kurz: Bw.) die Nachsicht eines Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe (3.072,50 €) und Kinderabsetzbeträgen (1.223,20 €).

Ausgeführt wurde, dass der Bw. auf eine im Rückforderungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung nicht reagieren habe können, weil ihm diese nicht zugestellt worden sei. Der Bw. habe im Zeitraum zwischen 2002 und 2009 für insgesamt 18 Monate keine Familienbeihilfe bezogen, obwohl er anspruchsberechtigt gewesen sei. Somit habe er letztlich auf Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von 2.759 € "verzichtet". In den Jahren 2011 und 2012 habe der Bw. "in Eigeninitiative" zwei Lehren als Bürokaufmann und Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Eine Existenzgefährdung sei insofern gegeben, als der Bw. durch die Rückforderung des Finanzamtes "maßgeblich daran gehindert" werde, eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden. Da der Bw. derzeit "unter dem Existenzminimum" lebe und er in den Jahren 2010 bis 2011 Sozialhilfe bezogen habe, seien die Voraussetzungen für eine Nachsicht des noch offenen Rückforderungsbetrages gegeben.

Das Finanzamt wies den Nachsichtsantrag mit Bescheid vom ab, weil es das Vorliegen von Unbilligkeitsgründen im Sinn des § 236 BAO verneinte.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass sich für den Bw. schwerwiegende Nachteile am Arbeitsmarkt ergäben, wenn ihm keine Nachsicht gewährt würde. Auch sei seine "Teilnahme am gesellschaftlichen Leben" gefährdet. Auf der anderen Seite würde eine Nachsicht die finanzielle Situation des Bw. sanieren. Derzeit sei er nämlich nicht einmal in der Lage, ein für eine künftige Berufungsausübung allenfalls erforderliches Kraftfahrzeug anzuschaffen. Weiters könne der Bw. selbst im Fall einer künftigen Erwerbstätigkeit keine Ratenzahlungen leisten, weil sein zu erwartendes Einkommen zu niedrig sei. Dem Bw. seien aufgrund seiner Abgabenschulden schon mehrere Arbeitsplätze "verweigert oder gekündigt" worden, sodass die Aufnahme einer Beschäftigung "erschwert bis ganz verhindert" werde. Weiters sei der Rückforderungsanspruch zu hoch, weil der Bw., als er Schüler bzw. arbeitslos gewesen sei, einen Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte. Dieser Anspruch, der vom Bw. nicht geltend gemacht worden sei, würde sich mit dem Rückforderungsanspruch "recht gut ausgleichen". Der Bw. könne entweder weiter als Arbeitssuchender "auf Kosten des Steuerzahlers" leben oder "ohne Vorbelastung" eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine zwangsweise Einbringung der Abgabenschuldigkeiten scheitere an den hohen Wohnkosten des Bw. und an seinem geringen Gehalt. Aus all diesen Gründen sei eine Existenzgefährdung gegeben.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen hatte, stellte der Bw. am einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ausgeführt wurde, dass der Bw. ab ein Dienstverhältnis eingehen werde. Zu bedenken sei jedoch, dass die ersten zwei Dienstjahre in erster Linie Ausbildungszwecken dienten, weshalb die Entlohnung "eher bescheiden" sei. Da die Abgabenschulden vollstreckbar seien, sei eine Lohnpfändung zu befürchten, welche ziemlich sicher das Ende des Dienstverhältnisses bedeuten würde. Der Bw. sei zwar bereit, seinen Beitrag zum "Sozial- und Steuersystem" zu leisten, jedoch sei er mit der Abstattung des "angeblichen Schuldenberges" überfordert. Aus der Sicht des Bw. sei es besser, sich am Arbeitsmarkt noch einmal zu beweisen, als auf Notstandshilfe und die Mindestsicherung angewiesen zu sein.

Dem Vorlageantrag war die Kopie eines Angestelltendienstvertrages beigeschlossen, woraus hervorgeht, dass der Bw. seit Anfang Juli bei der X-GmbH. in Y. als ...... tätig ist. Für diese Tätigkeit bezieht der Bw. ein fixes Bruttojahresgehalt in Höhe von 29.000 € sowie eine variable Erfolgsprämie (Bonus).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 lit. a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Die Familienbeihilfe stellt eine solche Beihilfe dar (vgl. Ritz, BAO4, § 2 Tz 1).

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach § 2 dieser Verordnung insbesondere vor, wenn die Einhebung

1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. Ritz, a. a. O., § 236 Tz 10, mwN). Somit gehen all jene Ausführungen des Bw. ins Leere, die sich auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Vergangenheit beziehen.

Soweit ersichtlich, wird die aktuelle wirtschaftliche Situation des Bw. dadurch charakterisiert, dass er im Juli 2012 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Er ist seit Juli 2012 für die oben angeführte Gesellschaft als ...... tätig, wofür er ein fixes Bruttojahresgehalt von 29.000 € zuzüglich Bonus bezieht.

Laut Rückstandsaufgliederung vom heutigen Tag belaufen sich die Abgabenschulden des Bw. auf einen Gesamtbetrag von 4.584,76 €, der sich aus dem nachsichtsgegenständlichen Rückforderungsanspruch und verschiedenen Nebengebühren zusammensetzt.

Weiters ist aktenkundig, dass der Bw. um Zahlungserleichterungen angesucht hat, welche mit Bescheid des Finanzamtes vom bewilligt wurden; dem Bw. wurden zur Abstattung seiner Abgabenschuldigkeiten 11 monatliche Raten zu je 50 € und eine Restzahlung von 4.043,76 gewährt. Darüber hinaus hat das Finanzamt dem Bw. eine weitere Zufristung für den Fall in Aussicht gestellt, dass vor Ablauf der Ratenzahlungsbewilligung neuerlich ein begründeter Antrag gestellt wird.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, weil mit dieser Ratenbewilligung den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. angemessen Rechnung getragen wurde, sodass es keiner Nachsicht bedarf, um wirtschaftlich begründeten Härten aus der Abgabeneinhebung abzuhelfen (vgl. ; ). Werden die bewilligten Ratenzahlungen geleistet, ist auch keine Lohnpfändung zu gewärtigen, sodass den diesbezüglichen Befürchtungen des Bw. der Boden entzogen ist.

Der Nachsichtsantrag wurde auch auf eine behauptete Unrichtigkeit des Rückforderungsbetrages gestützt. Dieser sei zu hoch, weil der Bw. im Zeitraum, für den Familienbeihilfe zurückgefordert worden sei, teilweise anspruchsberechtigt gewesen sei. Dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nachsicht aufzuzeigen, weil die Nachsicht nicht dazu dient, allfällige Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen nachzuholen (vgl. Ritz, a. a. O., § 236, Tz 14, mwN).

Dem weiteren Vorbringen, dem Bw. sei keine Verständigung über die Hinterlegung einer im Rückforderungsverfahren ergangenen Berufungsvorentscheidung zugekommen, sodass er keinen Vorlageantrag einbringen habe können, ist zu entgegnen, dass die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung gegebenenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnte, jedoch keinen tauglichen Grund für eine Nachsicht.

Da aus den dargelegten Gründen keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung) vorliegt und eine sachliche Einhebungsunbilligkeit nicht geltend gemacht wurde, sind die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht nicht gegeben.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at