Parkometerstrafe: 1. Ausreichend bezeichneter Tatort? 2. Tafel "Kurzparkzone Anfang" an den Bezirksgrenzen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone erforderlich? Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht? 3. Tafel "Kurzparkzone Ende" für welche Fahrbahn gültig?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500061/2018-RS1 | Bei einer flächendeckenden Kurzparkzone genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO und an allen Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13e StVO angebracht sind. Eine weitere Kennzeichnung an den innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone befindlichen Bezirksgrenzen ist nicht erforderlich. |
RV/7500061/2018-RS2 | Vorschriftszeichen wie "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" müssen so aufgestellt werden, dass zweifelsfrei erkannt werden kann, für welchen Straßenzug sie gelten, andernfalls Verkehrsteilnehmer von der Gültigkeit an allen betroffenen Verkehrswegen ausgehen dürfen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-XY, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis und führte aus, dass er am um 10:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ-1 die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12,00 Stunden verhängt. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.
Begründend wurde ausgeführt, dass durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, in die von diesem angefertigten Fotos, in die eingeholte Lenkerauskunft sowie in den Stadtplan (wien.gv.at) Beweis erhoben worden sei.
Gegen die Strafverfügung habe der Bf. einen unbegründeten Einspruch erhoben.
Mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG seien ihm die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.
In seiner Stellungnahme habe der Bf. im Wesentlichen angegeben, dass der Tatort nicht ausreichend konkretisiert und auch die Beschilderung der Kurzparkzone in Wien 2, Holubstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, da die im vorliegenden Fall relevante Bezirksgrenze Engerthstraße/Innstraße nicht gekennzeichnet wäre. Weiters sei ein Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und auf Beischaffung der Bezug habenden Verordnungsakten der betreffenden Kurzparkzonen eingebracht worden.
Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.
Mit der seit geltenden Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA 46-Allg/11984/07, betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. Wiener Gemeindebezirk seien die bis dahin bestehenden flächendeckenden Kurzparkzonen in den Bezirken 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 20, die bis dahin großteils nach Bezirken getrennt verordnet gewesen seien, aufgehoben und die Gemeindestraßennetze der Bezirke 4, 5, 6, 7, 8, 9 und in Teilen der Bezirke 2, 3, 20 sowie sämtliche Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung in diesen Bezirken - jeweils mit einigen Ausnahmen - neu (und gemeinsam) als eine flächendeckende Kurzparkzone mit einer zeitlichen Geltungsdauer von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr eingerichtet und das Parken auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt worden.
Diese Verordnung sei durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden und am in Kraft getreten. Die Verordnung sei dadurch kundgemacht, dass an allen (legalen) Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 (Kurzparkzone Anfang mit Zusatztafel „gebührenpflichtig“ und zeitlichem Geltungsbereich) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 (Kurzparkzone Ende) angebracht worden seien.
Dem Antrag auf Beischaffung der Bezug habenden Verordnungsakten der Magistratsabteilung 46 werde nicht stattgegeben, da zur Prüfung der Erforderlichkeit der gegenständlichen Kurzparkzone die Einsichtnahme in den vorliegenden Teil des Bezug habenden Verordnungsaktes ausreichend erscheine, weshalb von der Beischaffung des restlichen Teiles des Verordnungsaktes habe abgesehen werden können.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt ( u.a.).
Zum Einwand des Bf. zum Tatort sei festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafgesetz zwar eine Konkretisierung des Tatortes erfordere, dass aber keine zentimetergenaue Angabe des Tatortes gefordert sei, sondern dass im Spruch eines Straferkenntnisses und in den Verfolgungshandlungen insoweit eine Konkretisierung stattzufinden habe, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden müsse, sich auf Grund der konkreten Tatortangaben zu rechtfertigen. Dies sei mit gegenständlichen Angaben hinreichend gewährleistet.
Der von ihm gewählte Abstellort sei somit im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen.
Die Ausführungen des Bf. ließen jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen. Die Behörde sei daher nicht gehalten gewesen, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.
Eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Verkehrsvorschriften könne bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.
Der Behörde sei die Übertretung angezeigt worden und es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass dem Bf. nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute komme.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
*****
Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein wie folgt:
1.) Dem Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei seitens der zuständigen Behörde rechtswidrig nicht entsprochen worden:
Nachdem er am eine im Rahmen obiger GZ rekommandiert zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung ob der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 erhalten habe, habe er sich per E-Mail Anfrage bei der im Schreiben angeführten Referentin erkundigt, ob es möglich wäre, Einsicht in die für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Verordnung (Anmerkung: vom gesamten Verordnungsakt sei niemals die Rede gewesen - siehe dazu seine E-Mail vom ), welche die Kundmachung der in 1020 Wien, Holubstraße gegenüber (Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10) relevanten Verkehrsbeschränkung vorsehe, zu gewähren.
Die Referentin habe ihn am gleichen Tag zweimal angerufen (siehe dazu Nachweisdetails von seinem Telefon) und ihm dazu und hinsichtlich der gegenständlichen (seines Erachtens nicht ordnungsgemäßen) Kundmachung der relevanten Verkehrszeichenregelung für den Tatort mitgeteilt, dass er diese Verordnung von ihr nicht bekomme und er sich dazu bei der MA 46 erkundigen solle; die Kundmachung wäre im Übrigen ordnungsgemäß, sodass darüber kein Zweifel bestehe, habe die Dame gemeint.
Die Beamtin habe ihn am gleichen Tag nochmals angerufen, um ihm mitzuteilen, dass die ordnungsgemäße Kundmachung für den fraglichen Ort auf der Homepage der Stadt Wien nachzulesen wäre. Seiner Bitte, ihm den relevanten Verordnungstext betreffend die Kurzparkzonenregelung zu übermitteln, sei erneut entsagt worden.
Der Bf. habe darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 AVG Partei im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren sei und aufgrund seiner Parteistellung als auch gemäß § 17 AVG und § 44 Abs. 1 StVO das Recht habe, Einsicht in rechtlich relevante und maßgebende Dokumente zu bekommen (siehe dazu u.a. VwGH 88/11/0145, RS 4).
Stattdessen habe er am zur obigen GZ das in diesem Schreiben beigefügte Straferkenntnis zugestellt erhalten, welches mit datiert sei.
Darin werde sein Recht auf Einsicht in die gewünschte Verordnung seitens der Behörde offenbar mit dem Argument verwehrt, er hätte einen „Antrag auf Beischaffung der Bezug habenden Verordnungsakten seitens der MA 46“ verlangt, welcher seitens der Behörde im Straferkenntnis mit dem Hinweis abgelehnt worden sei, wonach „zur Prüfung der gegenständlichen Kurzparkzone aufgrund eines vorliegenden Teiles des Bezug habenden Verordnungsaktes ausreichend wäre“ und daher „von der Beschaffung des restlichen Teiles des Verordnungsaktes abgesehen werden konnte“.
Warum ihm dieser der Behörde (MA 67) vorliegende, wesentliche Teil für die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenregelung hinsichtlich des fraglichen Tatortes nicht zugänglich gemacht worden sei, obwohl er nichts Anderes seitens der Behörde gewollt habe (Verordnung und nicht kompletter Verordnungsakt - siehe E-Mail vom ), entziehe sich seiner Kenntnis.
Die Behörde sei seinem Ansuchen vom rechtswidrig nicht nachgekommen.
Begründung:
Sein Antrag vom , wonach der Bf. gerne Einsicht in die der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung gehabt hätte, widerspreche jenen behördlichen Angaben, welche ihm unterstellten, er hätte die Beischaffung des Bezug habenden Verordnungsaktes beantragt.
Das dazu seitens der Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (, 86/18/0205, RS 6) beziehe sich auf den zweiten Halbsatz, dessen Inhalte von ihm in keiner Weise beantragt worden sei (er habe keine ministeriellen Verordnungsakte oder Verkehrszeichenpläne oder dgl. bezüglich des zugrunde liegenden Verfahrens beantragt).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe sehr wohl ein Rechtsanspruch, gemäß § 44 Abs. 1 StVO bzw. § 8 AVG als betroffene Partei Einsicht in rechtlich relevante und maßgebende Dokumente betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zu bekommen (siehe VwGH GZ 88/11/0145, RS 4; VwGH 2005/12/0157, RS 7; VwGH 2008/08/0061, RS 3) und nicht, wie dem beigefügten Straferkenntnis zu entnehmen sei, ihm nicht zugänglich gemacht worden sei.
Entsprechend oben erwähnter VwGH-Entscheidung (VwGH 88/11/0145, RS 4) habe die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen u.a. keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Beweise abzulehnen oder zu schmälern.
Seine betreffend obige GZ der MA 67 am übermittelte Bitte, ihm jene Abschrift, welche den Zeitpunkt der analog der zugrundeliegenden Verordnung für Wien 2, Holubstraße, kundgemachten Verkehrszeichen dokumentiere, zu übermitteln und Einsicht zu gewähren, sei seitens der Behörde rechtswidrig nicht nachgekommen, obwohl die Bearbeitung im beigefügten E-Mail bestätigt worden sei (siehe dazu E-Mail Bestätigung MA 67 vom ).
Damit sei offenkundig, dass sich die Behörde seinem gemäß § 37 AVG einzuräumenden Recht, ihm im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, widersetze, dieses Recht „geschmälert“ und somit rechtswidrig agiert habe (vgl. VwGH 2008/08/0061, RS 3; VwGH 2005/12/0157, RS 6, 7, sowie VfSIg. 10.211).
2.) Einwand zum Tatort
Mangels unverwechselbarer Konkretisierung bezüglich des im Spruch des Straferkenntnisses genannten vermeintlichen Tatortes und der ihm darin unterstellten Tat (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe), liege keine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG im Sinne des § 44a VStG vor, da - wie bereits in seiner Rechtfertigung vom dazu ausgeführt - die im Spruch genannte Ortsangabe nicht mit den vor Ort (in beiden Fahrbahnrichtungen) gegebenen Straßenbezeichnungen übereinstimme.
Der seitens der Behörde dazu ins Treffen geführte nicht erforderlichen zentimetergenauen Angabe des Tatortes, nicht zwei Mal für dieselbe Tat bestraft zu werden und der „hinreichenden“ Gewährleistung der seitens der Behörde dazu gemachten Angaben sei Folgendes entgegenzuhalten:
Jene Ortsangabe im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses („Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10“) sei nicht (wie im Spruch vermeintlich angenommen) wenige Zentimeter vom tatsächlichen Ort entfernt, wo sein Fahrzeug tatsächlich abgestellt gewesen sei, sondern einige Meter davon entfernt.
Die im Spruch des Straferkenntnisses zudem angeführte Ortbeschreibung sei unbestimmt und widersprüchlich; die Holubstraße sei beidseits als solche bezeichnet und in dieser befinde sich keine Straße namens Engerthstraße, weiche überdies vom vermeintlichen Tatort nicht - wie von der Behörde behauptet worden sei - nur einige Zentimeter entfernt sei.
Aufgrund ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne infolge des vorliegenden Spruches der Straferkenntnis die ihm vorgeworfene Tat nicht in so unverwechselbarer Umschreibung vorgeworfen werden, sodass diese ihm nicht nochmals zur Last gelegt werde (siehe Fotos anbei).
Denn wie bereits hinlänglich dargelegt und dokumentiert worden sei, habe die Behörde sich seinem Wunsch widersetzt und keine Möglichkeit gewährt, Einblick in die von ihm gewünschten Unterlagen zu geben; im behördlichen Erkenntnis zu behaupten, mit den darin gemachten gegenständlichen Angaben dies „hinreichend“ gemacht zu haben, sei schlicht falsch, zumal damit nicht die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone bewiesen sei.
3.) Keine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone
In seiner Stellungnahme vom habe der Bf. in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, wonach:
- für Wien 2, Holubstraße die in der fraglichen VO festgelegte Verkehrsbeschränkung gemäß § 52 lit. a Z 13d bzw. Z 13e StVO nicht in der gebotenen Weise entsprochen worden sei, dass diese bei (im Übrigen) allen in Frage kommenden Ein- und Ausfahrtsstraßen zur nahen Bezirksgrenze (20./2. Bezirk) anzubringen (siehe dazu ) und bei der für den vorliegenden Fall relevanten Bezirksgrenze (20./2. Bezirk) Engerthstraße/Innstraße nicht im Sinne der gebotenen Form gemäß § 25 Abs. 2 StVO in der geltenden Fassung ordnungsgemäß kundgemacht seien.
- weder in Fahrtrichtung Mexikoplatz (Wien 2) noch in Fahrrichtung Friedrich-Engelsplatz (Wien 20) an der relevanten Bezirksgrenze eine entsprechende Kundmachung der dafür vorgesehenen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d (Anfang) bzw. Z 13 lit. e (Ende) StVO 1960 angebracht sei, wie dies analog in anderen betroffenen Wiener Bezirken beispielsweise der Fall sei (siehe Fotos: 1./4.,9./18.,7./15. & 16. Bezirk).
- Zur Information sei hier der guten Ordnung angemerkt, dass eine diesbezügliche Regelung, wonach bei allen Ein- und Ausfahrten in den jeweiligen Bezirk - also u.a. sowohl für den 2., als auch für den 20. Wiener Gemeindebezirk aufrecht gelte; siehe Website vom , wonach die darin festgelegte Verkehrsbeschränkung einer flächendeckenden Kurzparkzone mit einer zeitlichen Geltungsdauer von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den festgelegten Bereich (also der Bezirke 4, 5‚ 6‚ 7, 8‚ 9 und Teilen der Bezirke 2, 3‚ 20 sowie sämtlichen Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung in diesen Bezirken an allen (legalen) Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten gemäß § 52 Z 13 lit. d (Anfang) bzw. Z 13 lit. e (Ende) StVO 1960 eingerichtet worden sei, sei der guten Ordnung halber angemerkt, dass diese Kundmachung für den beanstandeten Bereich (2./20. Bezirk) zudem nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.
- Denn betreffend die (legale) Einfahrtsmöglichkeit in den 20. Wiener Gemeindebezirk im Bereich Handelskai/Wehlistraße sei die dort sichtbar kundgemachte Verkehrsbeschränkung gemäß § 52 Z 13 lit. d (Anfang) vor der Bezirksgrenze zum 2. Bezirk am Handelskai durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 213 lit e (Ende) StVO 1960 klar sichtbar wieder aufgehoben worden (siehe beigefügtes Foto).
Nachdem - wie mehrmals darauf hingewiesen und in seiner Stellungnahme bereits mittels Fotos belegt worden sei – keine Verkehrsbeschränkung für den relevanten Tatort ordnungsgemäß kundgemacht sei bzw. bestehe, sei die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung obsolet.
Die ihm unterstellte Verwaltungsübertretung sei vor Ort demnach nicht in der allgemein gebotenen zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermeidbar und könne daher seines Erachtens nicht als erwiesen angesehen werden.
Sollte seinen, der Behörde am übermittelten und aufgrund seiner - im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Parteistellung rechtlich gerechtfertigten Ansuchen - wiederum nicht entsprochen werden, stelle der Bf. den Antrag, das gegen ihn laufende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.
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Mit Schreiben vom übermittelte das BFG dem Bf. die von ihm erwünschte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien MA 46 – Allg/11984/07 vom betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk.
Weiters wies das BFG den Bf. darauf hin, dass er aus den von Amts wegen angefertigten Fotos erkennen könne, dass die Angabe des Tatortes mit Holubstraße gegenüber Engerthstraße 150/10, korrekt erfolgt sei und sich darüber hinaus die Beschilderung des Kurparkzonenendes nicht auf den in gerader Richtung führenden Handelskai, sondern auf die rechts abbiegende Zufahrt (sowohl rechts als auch links beschildert) auf die Brigittenauer Brücke beziehe, die von der Kurzparkzone laut beiliegender Verordnung ausgenommen sei.
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In seiner Stellungnahme vom legte der Bf. dar wie folgt:
ad 1.) Einsicht in rechtlich relevante und maßgebende Dokumente gemäß § 17 AVG und § 44 Abs. 1 StVO:
Die ihm übermittelte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2.‚ 3., 4.‚ 5.‚ 6., 7.‚ 8.‚ 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk MA 46 - Allg/11984/07 vom sei unvollständig.
Jene in Artikel II lit. c festgelegten Straßenzüge bzw. Straßenbereiche mit übergeordneter Verkehrsbedeutung (Hauptstraßen B) gemäß Anlage 2 der VO des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom , sei ihm nicht übermittelt worden. Der Bf. ersuche daher, diese nachzureichen.
ad 2.) Einwand zum Tatort:
Mangels unverwechselbarer Konkretisierung bezüglich des im Spruch des Straferkenntnisses genannten (vermeintlichen) Tatortes und der ihm darin unterstellten Tat (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe), liege keine taugliche Verfolgungshandlung entsprechend § 32 Abs. 2 VStG iSd § 44a VStG vor, da - wie bereits in seiner Rechtfertigung vom dazu ausgeführt worden sei - die im Spruch genannte Ortsangabe nicht mit den vor Ort vorliegenden Straßenbezeichnungen übereinstimme.
Der seitens der Behörde dazu ins Treffen geführte nicht erforderliche zentimetergenaue Angabe des Tatortes und die „hinreichende“ Gewährleistung der seitens der Behörde dazu gemachten Angaben sei Folgendes entgegenzuhalten:
- Jene Ortsangabe im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses („Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10“) sei nicht wenige Zentimeter vom tatsächlichen Ort entfernt, wo sein Fahrzeug tatsächlich abgestellt gewesen sei, sondern einige Meter davon entfernt.
- Die im Spruch des Straferkenntnisses zudem angeführte Ortsbeschreibung sei unbestimmt und widersprüchlich angegeben; in Wien 2 sei die Holubstraße auf beiden Straßenseiten als solche bezeichnet; außerdem befinde sich vor Ort keine Straße namens Engerthstraße, welche zudem vom (vermeintlichen) Tatort nicht - wie von der Behörde behauptet - nur einige Zentimeter entfernt sei (s. Pkt.1).
Aufgrund ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne infolge des vorliegenden Spruches des Straferkenntnisses die ihm vorgeworfene Tat nicht in so unverwechselbarer Umschreibung vorgeworfen werden, sodass diese ihm nicht nochmals zur Last gelegt werde.
- Die vom BFG festgestellte korrekte Wiedergabe des Tatortes mit „Holubstraße gegenüber Engerthstraße 150/10“ im Zusammenhang mit den mit gleicher Post übermittelten und von Amts wegen angefertigten Fotos könne der Bf. nicht erkennen, dass diese mit jenem im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom und den darin diesbezüglich gemachten Angaben zum (vermeintlichen) Tatort „Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10“ ident wären.
Beide Tatortangaben wichen seines Erachtens wesentlich voneinander ab.
ad 3.) Keine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone:
Gemäß zugrunde liegender Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1.‚ 2., 3.‚ 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk mit der Bezeichnung MA 46 - Allg/11984/07 vom sei gemäß § 25 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 in der geltenden Fassung u.a. verordnet, wonach:
- Gemäß Artikel I lit. c in den darin nachstehend angeführten Bezirken bzw. Bezirksbereichen (Anmerkung: von Gemeindestraßennetzen sei hier nicht die Rede) das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werktags) von 9-22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden begrenzt werde. Das Abstellen sei gebührenpflichtig.
- Gemäß Artikel III werde verordnet, dass diese Verordnung u.a. durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen sei und mit mit der Anbringung dieser Straßenverkehrszeichen in Kraft trete.
In seiner Stellungnahme und Beschwerde vom bzw. habe der Bf. dazu bereits dargelegt, dass:
- für die ihm am unterstellten Tatort Wien 2, Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10, aufgrund jener in der obigen Verordnung festgelegten Verkehrsbeschränkung nicht in der gebotenen Weise entsprochen worden sei, als diese Verkehrszeichen nicht bei (analog zu im Übrigen sämtlichen (ihm bekannten) anderen betroffenen Bezirken bzw. Bezirksbereichen) allen in Frage kommenden Ein- und Ausfahrtsstraßen - insb. nicht bei der relevanten Bezirksgrenze 2./20. Bezirk in der gebotenen Form gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 ordnungsgemäß angebracht seien (siehe dazu auch 94/1710404).
- weder in Fahrtrichtung Mexikoplatz (Wien 2) noch in Fahrrichtung Friedrich-Engelsplatz (Wien 20) an der relevanten Bezirksgrenze eine entsprechende Kundmachung der dafür vorgesehenen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d (Anfang) bzw. Z 13 lit. e (Ende) StVO 1960 angebracht sei, so wie dies gemäß der zugrundeliegenden Verordnung auch analog in anderen betroffenen Wiener Gemeindebezirken bzw. Gemeindebezirksbereiche der Fall sei (siehe bereits beispielhaft vorgelegte Fotos: 1./4., 9./18.,7./15. & 16. Bezirk).
- Bei der Einfahrt in den 2. Bezirk im Bereich der Kreuzung Schüttelstraße (Bezirksgrenze gemäß Verordnung MA 46 - Allg/11984/07) und Franzensbrückenstraße sei zwar die beginnende Kurzparkzone mittels Bodenmarkierung gekennzeichnet worden, allerdings fehle jene – analog allen Einfahrtsstraßen - gebotene Form der Kundmachung einer ordnungsgemäß gekennzeichneten Kurparkzone gemäß § 25 Abs. 2. StVO 1960, das entsprechende Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d (Anfang) entsprechend anzubringen (siehe dazu beigelegte Fotos). An dieser Stelle sei noch auf folgende VwGH-Entscheidung hingewiesen:
“Aus § 44 Abs. 1 StVO ergebe sich, dass Kurzparkzonenverordnungen allein durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten. Zur zweckmäßigen Kundmachung bedeutet es nicht der Anbringung von Bodenmarkierungen.“ (siehe dazu , RS 2).
In den nachstehend angeführten Webadressen der Stadt Wien sei nachzulesen, wonach u.a. für die hier relevanten Bezirke Wien 2 und Wien 20 diesbezüglich geregelt sei, dass: „An Werktagen ist das Parken zu festgesetzten Zeiten gebührenpflichtig. Die Schilder ‚Kurzparkzone Anfang‘ und ‚Kurzparkzone Ende‘ sind nur zu den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk aufgestellt. Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen“. Siehe dazu bitte Details auf folgenden Webseiten oder im Anhang:
- www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk02.html oder
- www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html
Darüber hinaus werde u.a. erläutert, dass es in der Bundeshauptstadt „zehn flächendeckende Kurzparkzonen - und zwar in den Bezirken 1 bis 9 und 20, wobei die Bezirke 4 und 5 eine Zone bilden, sowie Teile des 15. Bezirks“ und das es „innerhalb der Zone keine weiteren Hinweise auf die Parksituation“ gebe.
Nicht zuletzt teile in diesem Zusammenhang das Bundesfinanzgericht mit seiner am erfolgten Entscheidung unter RV/7500088/2014-RS 2 die Auffassung, wonach es u. a. flächendeckende Kurzparkzonen derzeit in Wien in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20 gebe. Die Schilder „Kurzparkzone Anfang“ und „Kurzparkzone Ende“ seien nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche seien keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden.
Die genauen Bezirksgrenzen (Anmerkung: wohl bezogen auf die betroffenen Gebiete) ließen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan entnehmen:
http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html
Die seitens der Behörde im Straferkenntnis vom zitierte Verordnung vom , Zahl MA 46-Allg/11984/07, wonach die darin festgelegte Verkehrsbeschränkung als eine flächendeckende Kurzparkzone mit einer zeitlichen Geltungsdauer von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr eingerichtet und das Parken auf die Dauer von 2 Stunden begrenzt für den festgelegten Bereich der Gemeindestraßennetze (also der Bezirke 4., 5., 6., 7.‚ 8., 9. und Teilen der Bezirke 2, 3, 20) sowie sämtliche Straßen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung (innerhalb dieser Bezirke) – jeweils mit einigen Ausnahmen - neu (und gemeinsam) verordnet und entsprechend dieser an allen (legalen) Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten gemäß § 52 Z 13 lit. d (Anfang) bzw. Z 13 lit. e (Ende) StVO 1960 kundgemacht würden, sich seines Erachtens nicht mit den in der Verordnung gemachten Angaben deckten. Denn:
- Von einer flächendeckenden Kurzparkzone gemäß Verordnung MA 46 — Allg/11984/07 -bezüglich der darin explizit genannten Wiener Gemeindebezirke (1.‚ 2.‚ 3., 4., 5.‚ 6., 7., 8.‚ 9. und 20.) - also von insgesamt zehn davon betroffenen Bezirken bzw. Bezirksbereichen – könne demnach in Bezug auf diese näher bezeichneten Gemeindestraßennetze innerhalb der genannten (und begrenzten) Bezirke also keine Rede sein.
- Entsprechend Artikel l lit. c der Verordnung sei hier demnach von Bezirken bzw. Bezirksbereichen die Rede, welche gemäß Artikel III gemäß § 44 StVO ordnungsgemäß kundzumachen seien und nicht von etwaigen bezirksübergreifenden Bezirken bzw. Bezirksbereichen.
Zu guter Letzt sei an dieser Stelle erwähnt, dass ein Bezirk ein abgegrenztes Gebiet, insbesondere eine hierarchische Gliederungsstufe einer Verwaltungsgliederung beschreibe und einzelne Bezirksbereiche wohl nur Teile davon betreffen könnten und nicht bezirksübergreifende Gebiete, wovon in der vorgelegten Verordnung nichts ausgeführt werde.
Abschließend sei nicht unerwähnt, dass in der Verordnung der MA 46 – Allg/11984/07 in den Artikeln I und II lit. d behördlich festgelegt werde, wonach an allen Einfahrten in die flächenmäßig kundgemachte Kurzparkzone die Aufbringung von Bodenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0,5 m und dem Schriftzug „ZONE“ aufzubringen wäre.
- Im hier relevanten Bereich der Einfahrt in den 20. Wiener Gemeindebezirk bei der Kreuzung Handelskai / Wehlistraße sei dieser behördlichen Festlegung nicht Rechnung getragen worden (siehe Foto anbei).
Obwohl genannte Bestimmung keinen normativen Charakter innehabe, vervollständige sich seines Erachtens die gegenständlich nicht ordnungsgemäße Kundmachung in Wien 2 bzw. Wien 20, da auch eine – seines Erachtens nicht zweifelsfreie - Positionierung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 13 lit. e StVO 1960 vor der Auffahrt zur Brigittenauer Brücke, wie bereits in seinen beiden bereits erfolgten Stellungnahmen ausführlich dargelegt worden sei, nicht zu einer ordnungsgemäßen Kundmachung vor Ort beitrage.
Nachdem - wie mehrmals darauf hingewiesen und in seinen Stellungnahmen bereits mittels Fotos belegt worden sei - keine Verkehrsbeschränkung für den relevanten (vermeintlichen) Tatort (ordnungsgemäß) kundgemacht sei bzw. bestehe, sei die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung obsolet.
Die ihm unterstellte Verwaltungsübertretung sei vor Ort demnach nicht in der allgemein gebotenen zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermeidbar gewesen und könne daher seines Erachtens darüber auch nicht als erwiesen angesehen werden.
Daher stelle der Bf. nochmals den Antrag, sein gegen ihn laufendes Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.
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Das BFG übermittelte dem Bf. am das von ihm urgierte Amtsblatt 19/2005 und bot ihm erneut Gelegenheit zur allfälligen weiteren Stellungnahme.
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In seiner daraufhin am eingebrachten Stellungnahme ergänzend vor (auf die Wiedergabe der bereits vorgebrachten Einwendungen wird verzichtet, um Wiederholungen zu vermeiden):
Gemäß § 2 Gesetz über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Wiener Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl für Wien Nr. 18/1954 idF LGBl für Wien Nr. 48/2009, werde diesbezüglich nicht zuletzt in der ihm übermittelte Anlage 2 der VO des Gemeinderates betreffend Feststellung der Haupt- und Nebenstraßen (gemäß Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005) vom nach Bezirksgrenzen differenziert.
Auch bei der Einfahrt in das Gemeindestraßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes im Bereich der Kreuzung Schüttelstraße (Bezirksgrenze gemäß Verordnung MA 46 – Allg/11984/07) sei zwar die Kundmachung bezüglich Kurzparkzone mittels Bodenmarkierung gekennzeichnet, allerdings fehle hier jene – analog allen Einfahrtsstraßen – gebotene Form der Kundmachung einer ordnungsgemäß gekennzeichneten Kurzparkzone gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960, wonach Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d StVO (Anfang) entsprechend anzubringen seien(siehe dazu bereits übermittelte Fotos Bezirksgrenze 2. Bezirk Schüttelstraße / Franzensbrücke).
Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsgemäß festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit den tatsächlichen (durch Vorschriftszeichen kundzumachenden Verkehrszeichen) Verhältnissen führe zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung im gesamten festgelegten Bereich und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung (siehe dazu ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KZ-1 dieses zu einem unbekannten Zeitpunkt in 1020 Wien, Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10, abstellte, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (am um 10:57 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Rechtliche Würdigung zu folgenden Einwänden:
I. Ausreichend bezeichneter Tatort?
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen ().
Ungenauigkeiten haben bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden ().
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens ().
Daraus lässt sich ableiten, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Verfolgungshandlung die Tat (beschuldigte Person, Tatzeit, Tatort, verletzte Verwaltungsvorschrift) auch im nachfolgenden Straferkenntnis ausreichend zu konkretisieren ist.
Dem Einwand des Bf., dass der Tatort nicht ausreichend konkretisiert sei, da die Engerthstraße nicht nur wenige Zentimeter vom tatsächlichen Abstellort in der Holubstraße entfernt sei, sind die sowohl vom Meldungsleger als auch vom BFG angefertigten und dem Bf. zur Kenntnis gebrachten Fotos entgegenzuhalten.
Aus dem Zusammenhalt der angeführten Fotos lässt sich unschwer erkennen, dass der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis mit Wien 2, Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 150, Stiege 10, konkret und zutreffend umschrieben wurde, da der gesamte Gebäudekomplex mit der Adresse 1020 Wien, Engerthstraße 150, (Robert-Uhlir-Hof) auf drei Seiten von der Engerthstraße, der Weschelstraße sowie der Vorgartenstraße umschlossen wird und auf der vierten Seite nicht ganz zur Innstraße reicht.
Die Holubstraße, in der das tatgegenständliche Fahrzeug parkte, quert den beschriebenen Gebäudekomplex und verfügt in diesem Bereich über keine eigenen Straßennummern, da sich an der dem Tatfahrzeug zugewandten Seite ein begrünter Innenhof und gegenüber der auf den Fotos ersichtliche Eingang zur Stiege 10 des Gebäudekomplexes Engerthstraße 150 befindet.
Darüber hinaus lässt sich auch aus der Formulierung „gegenüber, Nähe“ nichts gewinnen, weil sich der Abstellort sowohl gegenüber von als auch in der Nähe der angegebenen Adresse befindet.
Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit im gegenständlichen Fall ein Missverständnis darüber aufkommen sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, wenn der Tatort wie im angefochtenen Straferkenntnis nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausreichend konkret beschrieben wird. Sowohl hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch der Vermeidung der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ergeben sich bei der vorliegenden Sachlage keine Probleme.
II. Tafel „Kurzparkzone Anfang“ an den Bezirksgrenzen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone erforderlich?
Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht?
§ 25 Abs. 1 StVO 1960 lautet:
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
§ 25 Abs. 2 StVO 1960 lautet:
Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
§ 44 Abs. 1 StVO 1960 lautet:
Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind gemäß, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. (…)
§ 44a StVO 1960 lautet:
(1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlass vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
b) die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
c) die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
d) die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen, Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen u. dgl.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen oder die Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
§ 52 lit. a Z 13d StVO 1960 lautet:
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
§ 52 lit. a Z 13e StVO 1960 lautet:
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.
Der Bf. wandte ein, dass nicht an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen in das Gemeindestraßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks die Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ und „Kurzparkzone Ende“ in der gebotenen Form angebracht seien, obwohl in der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien MA 46 – Allg/11984/07 vom von Bezirken bzw. Bezirksbereichen die Rede sei, weshalb mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine Verkehrsbeschränkung im Sinne einer (flächendeckenden) Kurzparkzone bestehe.
Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Kundmachung einer Kurzparkzone erfüllt sind, wenn an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen in/aus diesem Bereich entsprechende Verkehrszeichen („Kurzparkzone Anfang“ und „Kurzparkzone Ende“ gemäß § 52 lit. a Z 13d, 13e StVO samt Zusatztafel „gebührenpflichtig“) angebracht sind (; ; ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zB ; ; ; ).
Für die Bezirke 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. ist eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet (MA 46 – Allg/11984/07), die Aufstellung der Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ und „Kurzparkzone Ende“ an den Außengrenzen ausreichend.
Da nach der genannten höchstgerichtlichen Judikatur weitere Kennzeichnungen nicht erforderlich sind, sind entgegen der Rechtsansicht des Bf. an den Bezirksgrenzen innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone keine Verkehrszeichen aufzustellen.
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur (; Aufhebung nach Amtsrevision) bestätigt (auszugsweise):
„Gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten.
Das Bundesfinanzgericht begründete die Aufhebung des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses damit, bei der Einfahrt des Mitbeteiligten vom 15. Wiener Gemeindebezirk in den 12. Wiener Gemeindebezirk bei der Ruckergasse habe sich kein Verkehrszeichen über den Beginn einer Kurzparkzone befunden, weshalb diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.
Erfolge die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig, liege mangels Geltung der betreffenden Verordnung keine Kurzparkzone vor. Da die Gebührenpflicht von der Existenz einer Kurzparkzone im Sinne der StVO abhängig sei, entstehe der betreffende Abgabenanspruch dann nicht, wenn es infolge eines Fehlers bei der Kundmachung der betreffenden Kurzparkzonenverordnung an einer Kurzparkzone fehle. Weder an der vom Mitbeteiligten passierten Einfahrtsstelle in die Kurzparkzone im 12. Bezirk am Beginn der Ruckergasse noch entlang der weiteren vom Mitbeteiligten befahrenen Strecke bis zum Abstellort habe sich ein Straßenverkehrszeichen ‚Kurzparkzone‘ befunden. Demnach habe im maßgeblichen Zeitraum an der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Stelle keine gesetzmäßig kundgemachte Kurzparkzone bestanden und liege die dem Mitbeteiligten angelastete Verwaltungsübertretung nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbesondere ).
Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Teile des ersten und neunten Wiener Gemeindebezirkes umfassende Kurzparkzone als rechtmäßig kundgemacht angesehen ().
Der Verfassungsgerichtshof (, VfSlg. 17.162) hat von ‚einer in sich geschlossenen Kurzparkzone‘ gesprochen, welche ein ‚in sich geschlossenes Gebiet‘ erfasse und durch gemeinsames Vorgehen der zuständigen Behörden (Gemeinde - § 94d StVO - einerseits und Bezirksverwaltungsbehörde - § 94b Abs. 1 StVO - andererseits) erreicht werde. Die Kundmachung einer solchen (wenn auch gemeinsam im Wege zweier Verordnungen erlassenen) Kurzparkzone richte sich nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO.
Umfasst daher die im Revisionsfall in Rede stehende Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes beschränkt, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, erfasst, so sind an den Bezirksgrenzen, soferne sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche.
Im Revisionsfall stützt sich das Bundesfinanzgericht darauf, dass an der Einfahrt aus dem 15. Wiener Gemeindebezirk in den 12. Wiener Gemeindebezirk bei der Ruckergasse kein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei.
Allerdings sind zufolge der im fraglichen Zeitraum geltenden Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom sowohl das Gebiet des 15. Wiener Gemeindebezirkes (mit Ausnahme hier nicht interessierender Straßen) wie auch ein näher abgegrenztes Gebiet des 12. Wiener Gemeindebezirkes, welches an der vom Bundesfinanzgericht angesprochenen Stelle (Beginn der Ruckergasse) an das Gebiet des 15. Wiener Gemeindebezirkes grenzt, zur Kurzparkzone erklärt und werden in den jeweiligen Verordnungen die erklärten Bereiche ausdrücklich in eine flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzonen der Bezirke 12, 14, 15, 16 und 17 einbezogen.
Da somit an der vom Bundesfinanzgericht angenommenen Stelle an der Grenze zwischen dem 12. und 15. Wiener Gemeindebezirk keine Grenze der einheitlichen Kurzparkzone vorliegt, an deren Einfahrtsstelle ein Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO erforderlich wäre, bildet das Fehlen eines solchen Verkehrszeichens an dieser Stelle und ein daraus abgeleiteter Mangel an Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone keine tragfähige Begründung für die Aufhebung des vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Straferkenntnisses.“
Dass an den Außengrenzen der gegenständlichen Bezirke 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. die entsprechenden Vorschriftszeichen fehlen, ist nicht anzunehmen und wurde vom Bf. auch gar nicht behauptet.
Aber auch im Falle von diesbezüglichen Einwänden ließe sich für den Bf. nichts gewinnen, weil ein solcher Antrag auf Überprüfung und Darstellung der Aufstellorte sämtlicher Verkehrszeichen einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellt, zu dessen Vornahme keine Verpflichtung besteht (vgl. ; , ).
Nur die konkrete Behauptung eines (bestimmten) Kundmachungsmangels hätte nämlich die belangte Behörde, die nach den von ihr getroffenen Erhebungen von einer ordnungsgemäßen Kundmachung ausgehen durfte, zu weiteren (amtswegigen) Erhebungen verpflichten können ().
Mangels daraus erkennbarer konkreter Anhaltspunkte für einen Kundmachungsmangel ist die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht zweifelhaft und daher von der Geltung der Verordnung auszugehen. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, die das Bundesfinanzgericht zu einem Antrag nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlassen müssten, sind auch auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht entstanden (), zumal von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen „Anfang“ und „Ende“ auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft ().
III. Tafel „Kurzparkzone Ende“ für welche Fahrbahn gültig?
§ 48 Abs. 2 StVO 1960 lautet:
Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
§ 48 Abs. 5 StVO 1960 lautet:
(…) Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m (…) betragen. (…)
Weiters brachte der Bf. vor, dass nach der Auffahrt auf die Brigittenauer Brücke auf der rechten Seite des Handelskais, Richtung Holubstraße fahrend, ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO („Kurzparkzone Ende“) und bis zum Abstellort Holubstraße gegenüber, Nähe Engerthstraße 15, Stiege 10, kein weiteres Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO aufgestellt sei, weshalb er zu Recht habe annehmen dürfen, dass sich der Abstellort seines PKW nicht in einer Kurzparkzone befinde.
Zur Klärung der Sachlage wurden seitens des Bundesfinanzgerichtes dem Bf. zur Kenntnis gebrachte Fotos angefertigt.
Dass die auf der Verkehrsinsel zwischen Handelskai, Richtung Holubstraße, und der rechten Auffahrt zur Brigittenauer Brücke befindliche Verkehrstafel gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO („Kurzparkzone Ende“) für die linke Seite der Auffahrt gedacht war, lässt sich den angeführten Fotos nicht entnehmen, zumal dieses Vorschriftszeichen auch ordnungsgemäß iSd § 48 Abs. 2 VStG auf der rechten Seite der Auffahrt angebracht ist. Eine zusätzliche Anbringung auch auf der linken Seite der Fahrbahn ist nach der genannten Gesetzesstelle zwar zulässig, aber nicht zwingend erforderlich.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist die Aufstellung der Tafel auf der Verkehrsinsel im Nahbereich der rechten Seite des Handelskais für den fließenden Verkehr nicht geeignet, eine konkrete Zuordnung zum jeweiligen Straßenzug zu erkennen, zumal sich das Vorschriftszeichen noch innerhalb des von § 48 Abs. 5 StVO normierten Abstandsbereiches von 0,30 m bis 2,00 m zur Fahrbahn Handelskai befindet.
Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr örtlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs. 1 StVO erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (; ).
Da das betreffende Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr nicht unmissverständlich erkennbar angebracht wurde, konnte der Bf. im gegenständlichen Fall auch bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt vom Nichtbestehen der Kurzparkzone am Abstellort ausgehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren daher keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu bestimmen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 44a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 lit. a Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 lit. a Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 48 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 48 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500061.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at