Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2009, RV/0840-W/07

Abweisung eines Antrags auf Änderung gemäß § 295a BAO wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 416/09 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH Zl. 2009/13/0149 abgetreten. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw , vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrags auf Änderung gemäß § 295a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der Feststellungen einer beim Bw im Jahr 1997 durchgeführten, die Jahre 1992 bis 1994 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde im Einkommensteuerbescheid 1993 ein zum ermittelter Betriebsaufgabegewinn versteuert; dabei wurde für das Geschäftslokal ein Entnahmewert in Höhe von 4,9 Mio S in Ansatz gebracht. Der mit datierte Einkommensteuerbescheid 1993 erwuchs in Rechtskraft.

Am stellte der Bw den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 1993 gemäß § 295a BAO zu ändern. Das Geschäftslokal sei im Jahr 2006 zu einem Preis von 230.000,00 € (3.164.869,00 S) verkauft worden. Durch dieses Ereignis sei evident, dass der Veräußerungsgewinn zu hoch angesetzt worden sei.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab. Da hinsichtlich Einkommensteuer 1993 gemäß § 209 Abs. 3 BAO die absolute Verjährung eingetreten sei, sei eine Abänderung gemäß § 295a BAO nicht mehr zulässig.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet der Bw ein, dass die Entnahme des Geschäftslokals im Zuge der im Jahr 1997 durchgeführten Betriebsprüfung zum Stichtag fingiert worden sei. Dieser Zeitpunkt habe damals keinerlei Bedeutung gehabt. Bei der gegenwärtig bestehenden Rechtslage wolle er die Frage an den unabhängigen Finanzsenat herantragen, ob der Abgabenanspruch gemäß § 4 BAO nicht doch erst im Jahr 1997 entstanden und die absolute Verjährung daher noch nicht eingetreten ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen von Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Für Abänderungen nach § 295a BAO gilt gemäß § 208 Abs. 1 lit. e ein spezieller Verjährungsbeginn. Danach beginnt die Verjährung in den Fällen des § 295a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Änderungen gemäß § 295a BAO sind daher auch dann zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs abgeleitete Bemessungsverjährungsfirst (§ 208 Abs. 1 lit. a) bereits abgelaufen ist.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die sog. absolute Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO noch nicht eingetreten ist (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 295a Tz 46).

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist durch das SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57 ist mit in Kraft getreten (vgl. Ritz, a.a.O., § 209 Tz 36). Die abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, weshalb eine Änderung der Verjährungsbestimmungen bewirkt, dass ab dem Inkrafttreten die neue Rechtslage auch in Bezug auf Abgabenansprüche, die vor Inkrafttreten dieser Verfahrensbestimmung entstanden sind, anzuwenden ist ().

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Der gegenständliche Abänderungsantrag vom betrifft Einkommensteuer für das Jahr 1993. Für die Einkommensteuer 1993 ist der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 1993 entstanden. Die absolute Verjährungsfrist ist für diese Abgabe Ende 2003 abgelaufen.

Einer Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 steht daher der Eintritt der Verjährung entgegen.

Davon abgesehen liegt darin, dass im Jahr 2006 für den Verkauf des ehemaligen Geschäftslokals des Bw ein Kaufpreis von rund 3,2 Mio S erzielt wurde, kein Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für den Einkommensteueranspruch des Jahres 1993 hat. Ereignisse im Sinne des §  295a BAO sind sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (). Die Ermittlung eines Aufgabegewinnes hat stichtagsbezogen zu erfolgen (). Der Umstand, dass im Jahr 2006 für ein im Zuge der Betriebsaufgabe entnommenes Gebäude ein Verkaufspreis in bestimmter Höhe erzielt wird, hat keine sachverhaltsändernde Wirkung in Bezug auf einen zum ermittelten und der Einkommensteuer des Jahres 1993 zu Grunde gelegten Entnahmewert.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Änderung gemäß § 295a BAO
Antrag
absolute Verjährung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at