zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.02.2009, RV/0579-I/08

Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) um Nachsicht des bestehenden Steuerrückstandes wegen ungerechter Härte. Der Rückstand betrug zu diesem Zeitpunkt € 2.715,79.

Die Steuerschuld sei durch die Neuaufrollung des Jahres 1994 (Besteuerung betrogener Anleger) entstanden. Weiters brachte die Bw vor, dass sie seit Juni 2000 mit einer Unterbrechung von zwei Monaten arbeitslos sei und nur die Notstandshilfe beziehe.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Das Finanzamt führte in seiner Begründung hierzu aus, dass aus dem im Ansuchen dargestellten Sachverhalt keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden könne. Aufgrund der Vermögenslage sei die Zahlung der Abgabenschuldigkeiten zumutbar. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH keiner Abgabennachsicht bedürfe, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung auf andere Art und Weise, etwa durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) abgeholfen werden könnten.

Dagegen wurde am Berufung erhoben. Darin brachte die Bw vor, dass nach ihrer Ansicht die Einhebung der Abgaben sowohl persönlich als auch sachlich unbillig wäre.

Die Bw beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt vorläufig eine monatliche Pension von € 880,00. Damit seien nicht einmal die monatlichen Fixkosten gedeckt, weshalb sie gezwungen sei, sich laufend Geld von Verwandten auszuleihen.

Die Bw beziehe eine Invaliditätspension. Damit werde bescheinigt, dass die Bw nicht in der Lage sei, einen über € 880,00 hinausgehenden Betrag ins Verdienen zu bringen.

Die Einbringlichmachung der offenen Abgabenschuld wäre unbillig, weil das nur durch eine Zwangsversteigerung der der Bw gehörigen Wohnung geschehen könne.

In sachlicher Hinsicht erscheine die Einbringlichmachung der Abgabenschuld unbillig, weil die Bw nach Einstellung eines diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens der Meinung gewesen sei, dass damit auch die Abgabenschuld nicht mehr zur Recht bestehe. Der damalige Vertreter habe es aber verabsäumt rechtzeitig Berufung gegen den seinerzeitigen Bescheid zu erheben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom unter Hinweis auf die triste Finanzlage sowie der Unmöglichkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens ein als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertender "Einspruch" eingebracht und angekündigt die Arbeitnehmerveranlagungen 2003 bis 2007 durchzuführen.

Der aktuelle Abgabenrückstand beträgt € 2.230,83.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236 BAO vorgesehene Ermessen.

Den Antragsteller trifft dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO3 §236 Tz 4 mwH zur Rsp).

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Gemäß § 2 der genannten Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Mit ihrem Vorbringen vermochte die Bw das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit aber nicht aufzuzeigen.

Die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten als beschränkt pfändbare Forderungen. Der Pensionsbezug ist daher bis zur Höhe des allgemeinen Grundbetrages ("Existenzminimum") von derzeit € 772,00 vor Pfändung geschützt. Es handelt sich dabei um einen Betrag, von dem anzunehmen ist, dass dieser ausreicht, dass der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Exekutionsordnungs-Novelle 1991 - 181 BlgNR XVIII GP). Insofern ist die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit im Hinblick auf die Pensionshöhe in - wenn auch kleinen - Raten möglich.

Es liegt daher keine Existenzgefährdung, die durch die Einhebung der bescheidgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten verursacht oder entscheidend mitverursacht wird, vor.

Wie sich aus den grundbücherlichen Eintragungen ergibt, ist die bestehende Eigentumswohnung durch ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Tirol ohne dessen Einverständnis vor exekutiven Maßnahmen geschützt. Außerdem bestehen vorrangige Pfandrechte. Damit droht durch Einhebungsmaßnahmen des Finanzamtes auch nicht die behauptete Zwangsversteigerung. Abgesehen davon, wird eine damit verbundene Vermögensverschleuderung gar nicht behauptet. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich daher auch diesbezüglich nicht.

Wie bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, dient das Nachsichtsverfahren nicht dazu, im Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen ( ua).

Mit dem Vorbringen, dass es der damalige Vertreter verabsäumt habe Berufung gegen den Abgabenbescheid einzubringen, die bei rechtzeitiger Einbringung erfolgreich gewesen wäre, vermag es die Bw daher ebenfalls nicht eine (sachliche) Unbilligkeit aufzuzeigen. Allein die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens bedeutet nicht gleichzeitig, dass auch die Abgabenschuld nicht zu Recht besteht.

Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit nach Lage des Falles war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung blieb daher kein Raum.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
§ 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at