Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 13.04.2007, ZRV/0009-Z2L/07

Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , Zahl 900000/07653/2006, betreffend Aussetzungszinsen entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom bewilligte das Hauptzollamt Feldkirch dem Beschwerdeführer (Bf.) die Aussetzung der Einhebung des mit Bescheid vom , Zahl 900/90343/10/2001, vorgeschriebenen Altlastenbeitrages.

Anlässlich der über die Berufung gegen den Bescheid über die Vorschreibung des Altlastenbeitrages ergangene Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 900/09092/2001 wurde gleichzeitig auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.

Mit Bescheid vom (zugestellt am ), Zahl 900000/06630/2006, wurden in der Folge Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.241,10 festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde dagegen der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei, dass der Beschwerde in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben sein wird. Gegebenenfalls würden keine Aussetzungszinsen anfallen. Aber auch eine bloße Herabsetzung der Abgabenschuld müsste bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen berücksichtigt werden.

Durch die bescheidmäßige Festsetzung von Aussetzungszinsen habe die Behörde I. Instanz dem Ausgang des Verfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat in unzulässiger Weise vorgegriffen. Vor einer endgültigen Erledigung des Verfahrens über die allfällige Beitragsschuld könnten Aussetzungszinsen weder dem Grunde noch der Höhe nach festgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

Das Zollamt Feldkirch wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ), Zahl 900000/07653/2006, als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom mit gleichlautender Begründung. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf "faktische" Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Dieser zwingenden gesetzlichen Anordnung ist das Zollamt unter einem in seiner Berufungsvorentscheidung vom nachgekommen.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden infolge einer Berufungserledigung gemäß § 212a Abs. 5 BAO (vgl. und vom , 98/14/0101).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (so auch zu den Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Falle der nachträglichen Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach der ausdrücklichen Regelung im § 212a Abs. 9 die Aussetzungszinsen entsprechend abzuändern (vgl. ).

Dem Bf. ist zwar zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass im Falle einer vollumfänglichen Stattgabe der Beschwerde keine Aussetzungszinsen anfallen bzw. dass im Falle einer bloßen Herabsetzung der Abgabenschuld auch dies bei der Festsetzung der Aussetzungszinsen Berücksichtigung finden muss. Damit kann jedoch nicht ein Hinausschieben des Zeitpunktes der Vorschreibung der Aussetzungszinsen begründet werden. Vorgesehen ist zutreffendenfalls gemäß § 212a Abs. 9 BAO vielmehr die nachträgliche amtswegige Herabsetzung der Aussetzungszinsen bzw. Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides.

Damit geht aber auch die Argumentation ins Leere, dass mit der bescheidmäßigen Festsetzung von Aussetzungszinsen die belangte Behörde dem Ausgang des Verfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat in unzulässiger Weise vorgegriffen hätte.

Eine "faktische" Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ist weder nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung noch in den das Rechtsbehelfsverfahren regelnden Bestimmungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungszinsen
Verfügung des Ablaufs
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at