Abgabenbescheide an eine im Konkurs befindliche GmbH
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1311-W/05-RS1 | Befindet sich eine GmbH in Konkurs, so können Abgabenbescheide nur gegenüber dem Masseverwalter rechtswirksam erlassen werden. Die Berufung gegen einen Bescheid, der an den Gemeinschuldner zu Handen seines steuerlichen Vertreters adressiert war, ist daher als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 Bezirk betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der M.C. GmbH, in der Folge M.C. genannt, der Konkurs eröffnet.
Im Jahr 2004 fand eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 und eine Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Mai 2004 statt.
Im Zuge dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass keinerlei Aufzeichnungen und Belege vorgelegt werden konnten und für die Jahre 2002 und 2003 keine Erklärungen abgegeben wurden. Auf Grund der Kalkulation der Umsätze, durch die aus den Kontoauszügen der Funkzentralen ermittelten Funksignale, ergaben sich wesentliche Differenzen zur Steuererklärung 2001 und zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2002 und 2003. Das Betriebsergebnis sowie die Umsätze der Monate Jänner bis Mai 2004 wurden daher gemäß § 184 Abs.1 BAO im Schätzungsweg ermittelt.
Lt. Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes wurden in Zusammenhang mit der Konkurseröffnung die Lieferantenverbindlichkeiten aufgrund der Saldenlisten mit € 140.000.- (Vorsteuer € 23.333,33) geschätzt.
Mit Bescheid vom wurden daraufhin die bisher geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 23.333,33 gemäß § 16 UStG 1994 berichtigt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom vom Masseverwalter fristgerecht berufen und ein Anmeldungsverzeichnis mit sämtlichen konkursgerichtlich festgestellten Forderungen vorgelegt. Demnach ergebe sich nur eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von € 839,30.
Im Berufungsverfahren vertrat der Masseverwalter die Ansicht, dass die in den Saldenlisten ausgewiesenen Beträge nicht unbedingt Beleg dafür seien, dass diese Lieferunverbindlichkeiten nicht beglichen worden seien. Die ehemaligen Geschäftsführer F.K. und H.T. verfügten am selben Standort über vier weitere Kapitalgesellschaften, die die Geschäfte nach Konkurseröffnung weiter zu führen schienen. Aufgrund der Fortführung der Geschäfte durch diese Unternehmen sei es demnach nicht unwahrscheinlich, dass offene Lieferverbindlichkeiten noch von der Gemeinschuldnerin selbst oder von einer jener der genannten Firmen bezahlt worden seien. Dazu lägen dem Masseverwalter aber keine Geschäftsaufzeichnungen vor. Er halte daher die Heranziehung des konkursgerichtlichen Anmeldungsverzeichnisses für die richtigere und zeitnähere Methode der Vorsteuerberichtigung.
In einem weiteren Schriftsatz vom führte der Masseverwalter aus, dass ihm F.K. eine korrigierte bzw. ergänzte Version der Buchhaltung übergeben habe. Laut der dieser beiliegenden Saldenliste seien die offenen Verbindlichkeiten nurmehr mit € 58.439,03 ausgewiesen. Diese Reduktion sei nachweislich darauf zurückzuführen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der W.B. beglichen worden seien. Die einzigen wesentlichen Lieferverbindlichkeiten hätten offenbar gegenüber der W.B. bestanden. Aus dem Anmeldungsverzeichnis ergebe sich, dass keine Lieferforderungen angemeldet worden seien, aus denen die Gemeinschuldnerin Vorsteuern geltend gemacht habe.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung insoweit statt, als die Vorsteuer nur in jener Höhe berichtigt wurde, wie sie sich aus den in der nunmehr vorgelegten Saldenliste ausgewiesenen Lieferverbindlichkeiten ergab.
Daraufhin stellte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag und brachte dazu folgendes vor: Die in der Buchhaltung ausgewiesenen Lieferverbindlichkeiten seien offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig. Auch lägen nur lückenhafte Belege zu einzelnen Buchungen vor. Da die ehemaligen Geschäftsführer am gleichen Standort über vier weitere Gesellschaften verfügten, die die Geschäfte fortführten, sei es nicht unwahrscheinlich, dass offene Lieferverbindlichkeiten von diesen oder von der Gemeinschuldnerin selbst bezahlt worden seien. Dazu lägen aber keine Geschäftsaufzeichnungen vor. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass weitere Lieferantenforderungen bestehen, die im Konkursverfahren noch nicht angemeldet worden seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs. 1 lit.a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist. Eine Berufung ist u.a. bei mangelnder Bescheidqualität des von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen "Bescheides" unzulässig.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv-oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners, dieser bleibt vielmehr grundsätzlich partei-und prozessfähig sofern es sich nicht um das durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogene Vermögen handelt (vgl. Zl. 98/08/0253). Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen ( Zl. 90/13/0298).
Der berufungsgegenständliche Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April wurde von der Behörde erster Instanz am , also zu einem Zeitpunkt als sich die Bw. bereits in Konkurs befand, erlassen. Adressiert wurde er an die Bw. zu Handen des steuerlichen Vertreters. Der Bescheid ging daher, im Sinne der oben ausgeführten Judikatur, ins Leere, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Konkurseröffnung Zustellung eines Bescheides im Konkurs |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-87269