zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.12.2010, RV/0756-G/10

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit PKW-Aufwand

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0756-G/10-RS1
wie RV/0073-G/10-RS1
Ob Vorsteuern im Erstattungsverfahren überhaupt (z.B. für PKW-Kosten) erstattungsfähig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 (vgl. ). Keinesfalls ist nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers vorzugehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch EL., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw.) handelt es sich um einen deutschen Unternehmer, der einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer beim Finanzamt Graz-Stadt einbrachte und für das Jahr 2008 die Umsatzsteuererstattung aus 42 Tankbelegen idHv. € 478,14 beantragte.

Das Finanzamt wies den Antrag ab mit der Begründung, dass es sich beim Bw. um eine grenznahe Schreinerei handle und aufgrund der Tankvorgänge in Österreich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bw. nur Kunden in Deutschland habe und keine Umsätze in Österreich erziele.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass es sich bei den Benzinkosten um die Kosten für den rein betrieblich genutzten Kleintransporter der Schreinerei handle. Die Tankungen seien in Österreich möglich gewesen, da im grenznahen Lindau Aufträge ausgeführt worden seien. In Österreich habe der Bw. keine Umsätze ausgeführt.

Das Finanzamt verlangte im Berufungsverfahren mehrfach die Vorlage der Fahrzeugpapiere der betankten Fahrzeuge, um die Vorsteuerabzugsberechtigung überprüfen zu können. Da diesen wiederholt erfolgten Aufforderungen nicht nachgekommen wurde, erfolgte die Abweisung der Berufung. Unmittelbar danach legte der steuerliche Vertreter die Fahrzeugbriefe der betankten Fahrzeuge vor; für einen VW Passat und ein BMW Kraftrad. Anstelle der Nachweise für den VW Transporter, der im Oktober 2009 veräußert worden war, wurde der Fahrzeugbrief für das Ersatzfahrzeug Citroen Jumper vorgelegt. In einem Schreiben vom , das als Vorlageantrag gewertet wurde, teilte der Vertreter des Bw. mit, dass im Kalenderjahr 2009 (wohl gemeint: 2008) ein VW-Transporter 100% betrieblich genutzt worden sei. Der PKW Passat sowie das Motorrad BMW seien betrieblich und privat genutzt. Beide Fahrzeuge seien mit der 1%-Regel, als unentgeltliche Wertabgabe, besteuert. Die Vorsteuervergütung werde wie beantragt begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In der Berufung geht es um die Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit in Österreich betankten Fahrzeugen des Bw., welche dieser betrieblich bzw. teils privat nutzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u.a. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat.

Welche Vorsteuern im Einzelfall abziehbar sind (z.B. für PKW-Aufwand), richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des österreichischen Rechts (vgl. Ruppe, UStG 1994, 3.Auflage, § 21, Tz 59; ), ist also unabhängig von der Rechtslage im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu beurteilen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (welche Bestimmung in Österreich in Kraft steht) gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen) und berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen (vgl. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002).

Dabei ist es völlig unerheblich, zu welchem betrieblichen Zweck, in welchem Ausmaß und ob der betreffende PKW zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder steuerfreien Umsätzen eingesetzt wird (vgl. Ruppe, UStG 1994, 3.Auflage, § 12 Tz 127).

Ein PKW ist nach § 2 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 idgF) ein Kraftwagen, der nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist.

Der österreichische Gesetzgeber hat abseits der taxativ (abschließend und nicht nur beispielsweise aufgezählten) normierten Ausnahmen aufgrund des Verwendungszweckes (für Fahrschulkraftfahrzeuge etc., siehe oben) keine Möglichkeit für den Vorsteuerabzug von Kosten für Kraftfahrzeuge, in der Art wie der Bw. sie nutzt (einen PKW der Marke VW Passat und ein Motorrad der Marke BMW), eingeräumt. Es handelt sich bei diesen Fahrzeugen auch nicht um einen Kleinlastkraftwagen oder Kleinbus iSd Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002.

Für das dritte betankte Fahrzeug, das der Bw. mittlerweile verkauft hat, wurden trotz mehrfach erfolgter Aufforderungen durch das Finanzamt keinerlei nachprüfbare Nachweise hinsichtlich der genauen Art des Fahrzeuges und des Zulassungsinhabers vorgelegt, sodass es nicht möglich ist, eine Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich dieses Fahrzeuges nach österreichischem Umsatzsteuerrecht zu prüfen. Die vorgelegten Unterlagen zum im August 2009 angeschafften Ersatzfahrzeug, aus denen keinerlei Angaben zum berufungsgegenständlichen Fahrzeug zu entnehmen sind, vermögen eine Vorsteueranspruchsberechtigung hinsichtlich des tatsächlich betankten Fahrzeuges nicht zu belegen.

Auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lässt sich für den Bw. nichts gewinnen. Gemäß Art. 17 Abs. 6, zweiter Unterabsatz, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden: Richtlinie (entspricht Artikel 176 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom , RL 2006/112/EG), können die Mitgliedstaaten alle (Vorsteuer)Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Die Richtlinie ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU am in Kraft getreten.

Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie sieht die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vor, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden sind. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hatten (vgl. Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C-409/99, CELEX-Nr. 61999J0409; ).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 übernommen, ist also nach der Richtlinie als zulässiger innerstaatlicher Ausschlusstatbestand vom Vorsteuerabzug zu werten.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Vorsteuererstattung
Vorsteuer aus PKW-Kosten
Vorsteuer aus Kfz-Kosten
Verweise
VwGH, 2006/14/0006
UFS, RV/0141-G/03
UFS, RV/0073-G/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at