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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.01.2010, RV/0091-W/10

NoVA-Pflicht eines Käufers eines gem. § 3 Z 2 NoVAG befreiten PKWs

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0091-W/10-RS1
Als "erstmalige Zulassung" gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für April 2006, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die NoVA-Pflicht eines Käufers eines gem. § 3 Z 2 NoVAG befreiten PKW.

Der Bw. habe am einen PKW Marke Mercedes Benz, Type ML 270 CDI, über Vermittlung von Herrn D vom Erstbesitzer, Herrn B, einem UNO-Diplomaten, um 35.000 € bar erworben.

Da Herr B gem. § 3 Z 4a NoVAG beim Kauf des PKW von der NoVA aufgrund seines Diplomatenstatus befreit gewesen sei, sei für diesen PKW noch keine NoVA entrichtet worden.

Das Finanzamt hat daher in seinem Bescheid vom eine NoVA i.H.v. 4.900 € (= 35.000 € x 14 %) festgesetzt und wie folgt ausgeführt: Der Bw. habe im Jahre 2006 einen PKW Mercedes Benz ML 270 CDI von einer völkerrechtlich privilegierten Person erworben und sei seit dem kraftfahrrechtlicher Zulassungsbesitzer. Da diese völkerrechtlich privilegierten Personen bei Käufen bis zum die NoVA im Wege der Rückvergütung refundiert erhalten haben, werde mit dem Verkauf im Jahre 2006 an eine nicht privilegierte Person (inländischer Erwerber) die bisherige Befreiung rückgängig gemacht, sodass mit dem Erwerb NoVA-Entrichtungspflicht entstanden sei.

Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese wie folgt:

  • Herr D (Autohändler) habe dem Bw. versichert, dass für diesen PKW Mercedes Benz ML 270 bereits Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei.

  • Der Bw. habe in der Tiefgarage der UNO-City ca. 30 bis 40 PKW von Herrn D zur Besichtigung bekommen, darunter auch den Mercedes Benz ML 270, den er schließlich um 35.000 € erworben habe.

  • Die Bezahlung sei in bar ohne Zahlungsbestätigung erfolgt. Zeuge des Kaufs sei der Sohn des Bw. gewesen.Den Erstbesitzer Herrn B habe der Bw. nie persönlich gesehen.Herr A sei Händler und Verkäufer in einem gewesen.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:

  • Veräußert eine privilegierte Person ihr Fahrzeug, werde die bisherige Befreiung rückgängig gemacht und die Steuerpflicht gem. § 1 Z 4 NoVAG begründet.In einem solchen Fall werde der inländische Erwerber steuerpflichtig, da bis dato für das gegenständliche Fahrzeug keine NoVA entrichtet worden sei.

Der Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Der Bw. ist privater inländischer Erwerber eines PKW Marke Mercedes Benz, Type ML 270 CDI Kombi. Er erwarb dieses Fahrzeug am und meldete es am erstmals zum Verkehr an.

Dieses Fahrzeug unterlag bis zum Kaufzeitpunkt durch den Bw. gem. § 3 Z 4 NoVAG nicht der NoVA, da der Erstbesitzer UNO-Diplomat war.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes; BGBl 695/1991 idgF

(NOVAG) lauten:

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die

ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens

ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen

Weiterveräußerung.

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die

Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine

Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung

eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der

Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein

Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die

Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der

Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und

Jungholz.

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1

UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der

Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in

der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

2. Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute

Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch

angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten

Nomenklatur).

3. Vorgänge in Bezug auf

Vorführkraftfahrzeuge,

Fahrschulkraftfahrzeuge,

Miet-, Taxi- und Gästewagen,

Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet

werden,

Leichenwagen,

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und

Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der

begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

4. a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen

im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976.

b) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die

Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu,

soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.

c) Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder

nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt

die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994

ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der

Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in

der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Eine Nacherhebung der

Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

Gem. § 4 Z 2 ist Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

§ 5 (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne

des § 4 UStG 1972 zu bemessen.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 1 und Z 4) nach dem ohne

Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Wie aus dem o.a. § 1 Z 3 NoVAG zu entnehmen ist, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (BGBl. 1991/695). Nach dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/122, gilt ab als "erstmalige Zulassung" auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war.

Wie der Kaufvereinbarung vom unstrittig zu entnehmen ist, kaufte der Bw. von Herrn B ein Kfz Marke Mercedes Benz, Type ML 270 CDI, um 35.000 €. Demnach war in diesem Rechtsgeschäft Herr B der Verkäufer und Herr C der Käufer. Herr D fungierte demnach bloß als Vermittler.

Da Herr B als UNO-Diplomat gem. § 3 Z 4 NoVAG von der NoVA befreit war, für das Kfz somit bis dato noch keine NoVA gem. § 1 NoVAG entrichtet wurde, trifft den Bw. als nicht privilegierten Käufer die Abgabenschuld gem. § 4 Z 2 NoVAG.

Das Finanzamt hat daher zu Recht dem Bw. als Käufer des o.a. Kfz die NoVA i.H.v. 4.900 € zur Entrichtung vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
NoVA
Diplomat
erstmalige Zulassung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at