Stundungszinsen bei nicht zeitgerecht eingebrachtem Zahlungserleichterungsansuchen
Rechtssätze
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RV/0173-W/08-RS1 | Nicht zeitgerecht eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen lösen, auch wenn ihnen nach § 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wird, keine Ansprüche auf Stundungszinsen aus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Stundungszinsen entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Zeit vom bis Stundungszinsen in Höhe von € 106,97 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie der Meinung gewesen sei, ordnungsgemäß ihren Meldepflichten nachgekommen zu sein.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für besagte Zeiträume habe sie bereits nachgereicht. Es sei ausnahmslos zu Vorsteuerüberhängen gekommen. Die Bw. beantrage daher die Herabsetzung der verhängten Abgabe auf € 0,00.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nicht zeitgerecht eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen lösen somit, auch wenn ihnen nach § 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wird, keine Ansprüche auf Stundungszinsen aus.
Von den vom Ansuchen um Zahlungserleichterungen vom erfassten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 102.990,94 waren laut Aktenlage zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nur ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 950,88 und ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von € 177,21 nicht fällig, sodass lediglich hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten infolge des eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden durften. Die Berechnung der Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.128,09 ergibt bei einem Tageszinssatz von 0,0211 % für 5 Tage einen Betrag von € 1,19, der gemäß § 212 Abs. 2 BAO jedoch nicht festzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterungsansuchen Einbringungsmaßnahmen einbringungshemmende Wirkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at