Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2018, RV/7103001/2011

Fehlende Gemeinnützigkeit eines Vereines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Vereines A, Adr1 vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Verein A (idF.: Bf.) ist seit im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist gemäß § 1 der Statuten in Adr1 gelegen und ist mit dem Wohnort des Vereinsobmannes, BB, ident.

Gemäß § 2 der Statuten ist Vereinszweck:

Förderung und Ausübung des Schachspieles.

Durchführung von nationalen und internationalen Turnieren.

Schulung von Nachwuchsspielern.

Betrieb eines Vereinslokales mit Ausschank von Getränken und Verabreichung von warmen Speisen.

§ 17 Abs. 2 dritter Satz der Statuten regelt über die Verwendung des Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereines:

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Der Bf. wird seit 2006 steuerlich erfasst. Im „Fragebogen für Vereine“ gab der Bf. gegenüber dem Finanzamt am als Vereinstätigkeit an:

Schachspiel, Werbeveranstaltungen (Handelsvertreter).

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bf. über dessen Antrag vom mit:

Nach Ansicht des Finanzamtes entsprechen die vorgelegten Statuten den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der §§ 34 ff. BAO.

Mit Eingabe vom erklärte der Bf. gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2006 den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.

Für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 gab der Bf. folgende Umsatzsteuererklärungen ab:

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. betreffend die Umsatzsteuererklärung 2007 beauftragt, bekanntzugeben, wie sich die Umsätze zusammensetzen. Weiters war eine Aufstellung der Vorsteuern nachzureichen und darzulegen, für welchen Zweck diese Mittel aufgewendet wurden. Mit Schreiben vom führte der Bf. dazu aus:

Die Umsätze werden von Beiträgen bei Schachturnieren, Trainingseinlagen und Sponsoringeinlagen erzielt.

Für die Vorsteuerberechnung wurden Beträge genommen wie:

12x Büromiete 1070, Adr1€ 11.520,00 incl. Betriebskosten u. USt

Arbeits- und Lernbehelfsgerät Thinkman € 1.440,00 incl.

5x Veranstaltungsraummieten und Garage € 3.176,52 inc.

Kfz-Miete und KM-Geld € 4.896,-- incl.

Rest Büromaterial, Kleinbedarf, Übernachtungen, Spesen, Turnierpreise € 2.214,-- incl.

Obige Bruttobeträge beinhalten 20% Ust. € 3.625,--

Der Bf. wurde zur Umsatzsteuer 2007 und 2008 zunächst erklärungsgemäß, sodann nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheiden vom wie folgt veranlagt:

 Begründend führte das Finanzamt aus:

Aufgrund des Schreibens des Bf. vom handle es sich bei den erzielten Umsätzen um Beiträge bei Schachturnieren, Trainingseinlagen und Sponsoringeinlagen. Da keine näheren Details bekanntgegeben worden seien, sei anzunehmen, dass es sich um umsatzsteuerbare Entgelte (mit Leistungsaustausch) handelt. Mit der Abgabe der Erklärung zur Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (2006) habe der Bf. auf die Liebhabereivermutung gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG verzichtet. Eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG liege nicht vor, da Denksportarten wie Schach nicht zum Körpersport zählen. Es gelte der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG.

Da trotz wiederholter Aufforderungen Unterlagen zwecks Überprüfung der Vorsteuer nicht beigebracht worden seien, sei die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 mit 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten iSd. § 22 und § 23 EStG 1988 ermittelt worden.

Zur Umsatzsteuer 2009 wurde der Bf. mit Bescheid vom wie folgt veranlagt:

Betreffend die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer führte das Finanzamt in diesem Bescheid aus:

Mangels Vorliegen von Unterlagen zwecks Überprüfung der Vorsteuern sei laut Erhebung bei der Hausverwaltung von einer monatlichen Miete in Höhe von € 291,48 (20%) auszugehen. Die zur Erklärung 2007 angegebene Miete von 11.520,00 könne, da keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, nicht nachvollzogen werden.

Die entsprechenden Erhebungen des Finanzamtes sind in den vorgelegten Akten allerdings nicht dokumentiert.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen die oa. Bescheide Berufung und führte aus:

Auch nach genauerem Durchlesen der Steuergesetze konnten wir keine Bezeichnung oder Benachteiligung für Denksport finden.

Schach dient zur Unterhaltung und wird auch unter der Bezeichnung Sport betrieben.

Ein Mietverhältnis mit der C-Hausverwaltung wurde nie abgeschlossen (und ist durch die Zurverfügungstellung eines PKW durch den Bürovermieter in der angegebenen Höhe als Richtig bekanntgegeben).

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidungen vom (2007) und (2008 und 2009) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus:

Zur Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 2 Z 14 UStG 1994:

Satzungsgemäßer Zweck muss die Ausübung des Körpersportes sein, wobei dies der Hauptzweck der Vereinigung sein muss. Ist die Ausübung des Körpersportes bloß Nebenzweck, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Ebenso kann die Befreiung nicht zur Anwendung kommen, wenn die Mitglieder einer Vereinigung zwar tatsächlich überwiegend Körpersport betreiben, dies aber nicht der satzungsgemäße Zweck der Vereinigung ist.

Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung verstanden wird. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten, wie zB. Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen zählen auch der Motorsport, Segelfliegen und Schießen zum Sportbegriff. Nicht zum Körpersport zählen die „Denksportarten“, wie zB. Schach, Skat oder Bridge, die aber im Übrigen gemeinnützig sein können.

Die Umsätze im gegenständlichen Fall unterliegen demnach nicht der oben genannten Befreiungsbestimmung.

Zur Gemeinnützigkeit:

Nach der Aktenlage wurde dem Verein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit bestätigt. Die Umsätze sind demnach mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% zu erfassen.

Zur abziehbaren Vorsteuer:

Mangels Vorlage von Belegen und (aufgrund des) Auseinanderklaffens der Angaben bezüglich Höhe der Miete durch die Hausverwaltung und den Berufungswerber, war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:

Der Bf. sei ein gemeinnütziger Verein und betreibe das Schachspiel nicht als Sport, sondern zur Unterhaltung und zum Spaß.

Auch sei mit einer Hausverwaltung keinerlei Vereinbarung betreffend Miete getroffen worden, wie in der Bescheidbegründung angeführt. Somit könne eine Hausverwaltung auch keine Angaben über Miethöhe usw. machen.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten und bezughabende Unterlagen vorzulegen:

1) Anzuführen ist, ob der Verein Mitglied des Österreichischen Schachbundes (ÖSB) bzw. des Wiener Schachverbandes ist. Weiters ist anzuführen, ob und an welchen Schachmeisterschaften des Wiener Schachverbandes bzw. des ÖSB der beschwerdeführende Verein in den Beschwerdezeiträumen 2007 bis 2009 teilgenommen hat.

2) Die Mitglieder des Vereines sind für die Beschwerdezeiträume 2007 bis 2009 namentlich zu bezeichnen.

3) Bitte um genaue Beschreibung der vom Verein in den Jahren 2007 bis 2009 tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten.

4) Darzustellen ist, aus welchen Tätigkeiten der Verein die in den Umsatzsteuererklärungen 2007 bis 2009 angeführten Umsätze erzielt hat.

5) Für die in den Beschwerdezeiträumen geltend gemachten Vorsteuern ist darzulegen, welche Ausgaben/Aufwendungen diesen Vorsteuern zugrunde liegen.

Soweit die geltend gemachten Vorsteuern mit Mietaufwand im Zusammenhang stehen, ist das Mietobjekt anzugeben, ein Mietvertrag vorzulegen und der Vermieter ausdrücklich zu bezeichnen.

6) Nach der Aktenlage sind der Sitz und Ort der Geschäftsleitung des Vereines ident mit der Wohnadresse des Obmannes BB (Adr1). Falls die geltend gemachten Vorsteuern sich (auch) auf Mietaufwand des Vereines für dieses Objekt beziehen, ist näher auszuführen:

a. Befindet sich die Wohnung Adr1 im Eigentum des BB oder wurde sie angemietet ? Wer ist namentlich gegenüber Herrn BB der Vermieter der Wohnung ? Bitte auch um Bezeichnung der für das Objekt zuständigen Hausverwaltung.

b. Zutreffendenfalls ist darzulegen, wie die Miete des Vereins an Herrn BB berechnet wurde (Nettomiete und Anteil an den Betriebskosten).

Der Obmann des Bf. (geboren 1947) führte dazu mit email vom aus:

Der Verein sei nicht Mitglied beim Wiener Schachverband.

Er persönlich sei bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2008 mit dem Anwerben von Kunden für Kreditkartengesellschaften beschäftigt gewesen. Eine Kreditkartengesellschaft sei in Konkurs gegangen. Im Zuge eines Finanzstrafverfahrens habe er Umsatzsteuer für Provisionen nachzahlen und eine Haftstrafe „absitzen“ müssen.

Während seiner Werbetätigkeit habe er für seinen Schachklub Spieler werben können, um zB. gegen „schach.de“ oder Windows spielen zu können. Auch im Nachbarhaus „Cafe Orient“ habe man am Sonntag schachspielen können. Auch seien Ausflüge nach Sopron oder Klein-Haugsdorf „Excalibur City“ veranstaltet worden, um dort „Turnierspiele im kleinen Kreis“ veranstalten zu können.

Die Durchschriften von seinen Aufträgen habe er nach Provisionseingang vernichten müssen. So sei eine namentliche Bekanntgabe von Schachspielern mit Vornamen „sinnlos“.

Er selbst habe für sich Km-Geld „kassiert“ sowie Speisen und Kaffee gratis konsumiert. Die Mitglieder „waren alle für 1-2 Tage und mussten keine Verträge unterschreiben“.

Im Büro habe sich 2009 ein Brand ereignet (Foto beiliegend), der sämtliche Unterlagen vernichtet habe.

Der Bf. übermittelte auch „die jetzige Mietvorschreibung für mein Büro“. Dies ist eine an Herrn BB gerichtete Zahlungserinnerung vom der C-Hausverwaltung in Wien. Demnach betragen die derzeitigen monatlichen Vorschreibungen betreffend die Liegenschaft Adr1, Nutzung Büro (regelbesteuert) € 332,85 (brutto).

Weiters führte der Bf. aus:

Die Schachmitglieder hätten bei den Ausflügen ständig gewechselt und er sammle auch keine persönlichen Daten, könne sich nur an Vornamen erinnern…. Die Büromiete, welche der Verein an ihn bezahlte, sei damals etwas weniger gewesen, als man auf der beiliegenden Mietvorschreibung von heuer sehen könne. Er habe wiederum an den Verein € 390,- + 10 % USt für eine Wohnmöglichkeit auf 47 m² bezahlt, wobei der Mietvertrag über 67 m² auf Büromiete laute und er nur auf Grund der Büropartnerschaft mit dem Schachclub dort auch wohnen könne - davon dürfe die Hausverwaltung nichts wissen. Er habe derzeit kein Auto oder Vermögen und hoffe, „nicht aus seiner Wohnmöglichkeit zu fliegen“.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der Bf. macht geltend, die erklärten Umsätze seien als Umsätze eines gemeinnützigen Vereines, dessen satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG steuerfrei.

Gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen steuerfrei:

Z 14) die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 Z 7 erster Halbsatz ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:

§ 34 (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.

(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§ 35 (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

§ 39 Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 41 (1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

§ 42 Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§ 43 Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

Die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke im § 35 Abs. 2 BAO ist demonstrativ. Nicht von dieser Aufzählung umfasst, aber begünstigt ist etwa die Förderung von Denksportarten wie zB. Schach und Bridge. Die Geselligkeit darf bei solchen Vereinen nur eine völlig untergeordnete Rolle spielen (Ritz BAO 6. Aufl. § 35 Tz 4).

Die Ausschließlichkeit der Förderung begünstigter Zwecke bedingt auch, dass die Vermögenswidmung für gemeinnützige Zwecke bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall des bisherigen Zweckes sich eindeutig aus der Rechtsgrundlage des Vereins ergibt. Wird als Nachfolgerechtsträger in der Rechtsgrundlage eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft genannt, so erfüllt dies allein noch nicht die Anforderung des § 39 Z 5 bzw. des § 41 Abs. 2, nötig ist vielmehr auch eine Anordnung, wonach das Vermögen von diesem Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf (Ritz, aao., § 39 Tz 9).

Aus der Forderung in § 42 BAO, die tatsächliche Geschäftsführung müsse den Bestimmungen der Satzung entsprechen, ergibt sich auch die Begünstigungsschädlichkeit der Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke (Ritz aao., § 42 Tz 1). 

Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

Satzungen:

Der satzungsgemäße Zwecke der Förderung und Ausübung des Schachspiels fällt, wie das Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen zutreffend unter Wiedergabe von Rz 884 UStR 2000 darlegte, nicht unter Körpersport, sondern unter Denksport. Dies bedeutet für die Umsatzsteuer, dass Vereinsumsätze nicht steuerfrei zu stellen, sondern bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern wären.

Der satzungsgemäße Zweck Betrieb eines Vereinslokales mit Ausschank von Getränken und Verabreichung von warmen Speisen stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar; auch ist aus den Satzungen nicht erkennbar, dass dieser Betrieb bloß einen Nebenzweck darstellt. Diese Tätigkeit ist daher begünstigungsschädlich. Der Betrieb eines Buffets oä. könnte lediglich als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes unter Umständen als entbehrlicher Hilfsbetrieb nicht begünstigungsschädlich sein.

Die Formulierung in § 17 der Vereinsstatuten, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines einem anderen Verein zu übertragen ist, der gleiche Zwecke verfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung im Sinne der ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 39 Z 5 BAO.

Tatsächliche Geschäftsführung:

Der Bf. konnte trotz wiederholter Vorhalte des Finanzamtes und eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes nicht schlüssig darlegen, welche Tätigkeiten er tatsächlich ausübt und aus welchen Vereinstätigkeiten die Umsätze stammen. Dies müsste jedoch ungeachtet des Umstandes, dass alle Unterlagen auf einem PC gespeichert waren, der angeblich bei einem Wohnungsbrand im Jahr 2009 beschädigt wurde, möglich sein. Die Angaben „Beiträge bei Schachturnieren, Trainingseinlagen und Sponsoringeinlagen“ sind diesbezüglich zu ungenau. Auch erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht, inwiefern sich aus dem Schachspiel Umsätze erzielen lassen.

Die Vorhaltsbeantwortung gegenüber dem Bundesfinanzgericht lässt erkennen, dass der Bf., welcher nach eigenen Angaben nicht Mitglied des Österreichischen Schachbundes (ÖSB) bzw. des Wiener Schachverbandes ist, sich in den Beschwerdezeiträumen 2007 bis 2009 mit dem online-Schachspiel in einem dem Vereinssitz naheliegenden Cafe und im Spielerparadies Excalibur-City beschäftigte.

Der Bf. erklärte weiters bereits am im „Fragebogen für Vereine“ als Tätigkeit des Vereines „Schachspiel, Werbeveranstaltungen (Handelsvertreter)“.

Der Vereinsobmann BB führte in der Vorhaltsbeantwortung vom gegenüber dem Bundesfinanzgericht aus, er selbst sei bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2008 als selbständiger Handelsvertreter für das Anwerben für Kreditkarten und Kreditkartenterminals tätig gewesen.

Es ist daher im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Vereinstätigkeit im „Fragebogen für Vereine“ mit „Schachspiel, Werbeveranstaltungen (Handelsvertreter)“davon auszugehen, dass auch der bf. Verein in den Beschwerdezeiträumen 2007 bis 2009 Umsätze in diesem Bereich erzielte. Eine Tätigkeit als Handelsvertreter stellt jedoch keine gemeinnützige, sondern eine selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit unter Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und mit Gewinnerzielungsabsicht dar. Dies bewirkt, ganz abgesehen davon, dass diese Tätigkeit gar nicht in den statutenmäßigen Vereinszwecken enthalten ist, und somit nicht den Bestimmungen entspricht, die die Satzung aufstellt (§ 42 BAO), dass der Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung in den Beschwerdezeiträumen nicht ausschließlich gemeinnützig tätig war.

Die Voraussetzungen zur Beurteilung des Vereines als gemeinnützig iSd der §§ 34 ff. BAO sind somit nicht erfüllt.

Die Begünstigung des § 10 Abs. 1 Z 7 UStG der Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz ist daher nicht anwendbar. Mangels konkreter Angaben des Bf. über die Art der Umsätze ist davon auszugehen, dass die erklärten Umsätze dem Normalsteuersatz unterliegen.

Für den Bf. besteht keine Buchführungspflicht noch führt der Bf. freiwillig Bücher. Die Umsätze betragen weniger als € 220.000,00 im Jahr. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm § 17 Abs. 1 EStG 1988 werden daher im Schätzungswege die Vorsteuern des Vereines mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes berechnet. Dies gilt auch für die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2009, da ja der Bf. in keiner Weise darstellte, wie sich die geltend gemachten Vorsteuern zusammensetzen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wie folgt abzuändern:

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103001.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at