KFZ-Sachbezug, wenn Privatnutzung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 festgesetzt. Dabei wurde der lt. übermitteltem Lohnzettel angesetzte halbe Sachbezugswert für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ berücksichtigt. Hierzu ist anzumerken, dass dieser halbe Sachbezugswert im Zuge einer Außenprüfung bei der Arbeitgeberin betreffend die Jahre 2006 bis 2008 festgestellt wurde. Ursprünglich hatte die Arbeitgeberin keinen Sachbezugswert angesetzt. Die damalige Überprüfung der Fahrtenbücher hätte jedoch Differenzen ergeben.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 eingereicht. Begründend wurde angeführt, dass die Arbeitgeberin des Berufungswerbers im Jahr 2009 pauschal von jedem Mitarbeiter den halben Sachbezugs angeführt hätte. Da der Berufungswerber privat jedoch seinen eigenen PKW und nicht den Firmen-PKW nutze, werde um Berücksichtigung dieses Umstandes ersucht. Der angesetzte Sachbezugswert wurde mit dem Betrag von 3.259,20 € (12 x 271,60 €) beziffert.
Im Folgenden erfolgt die Wiedergabe einzelner Eingaben und Sachverhaltsermittlungen.
< Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Berufungswerber vom : "Im aktualisierten Dienstvertrag vom wird festgehalten, dass dem Dienstnehmer für seine Dienstabwicklung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Das Fahrzeug kann auch gegen Verrechnung des gesetzlichen Sachbezuges privat genutzt werden.Herr Berufungswerber hat am Firmenstandort in Enns keinen fixen Arbeitsplatz, alle seine Aufgaben werden von seinem Homeoffice aus abgewickelt. Herr Berufungswerber gibt an, dass er das von der Firma zur Verfügung gestellte Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke benutzt, er führt dazu ein Fahrtenbuch und ersucht somit künftig keinen Sachbezug mehr anzulasten. Die Firma B wird daher ab von Herrn Berufungswerber keinen Sachbezug mehr einbehalten. Herr Berufungswerber verpflichtet sich Änderungen, die eine Korrektur erfordern, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben."
Mit E-Mail vom gab der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes dem Berufungsweber bekannt, dass es Differenzen zwischen den Aufwandskonten des Arbeitgebers und dem Fahrtenbuch geben würde: - : lt. Aufwandskonto "OMV-Wäsche"; im Fahrtenbuch "Sa" für Samstag: km-Stand kann also nicht richtig sein, weil Fahrt zu OMV nicht eingetragen ist. : lt. Aufwandskonto "Treibstoff"; keine Eintragung im Fahrtenbuch, mögliche Privatfahrt? - : lt. Aufwandskonto "Agip CZ"; im Fahrtenbuch "Büro", km-Stand kann nicht richtig sein, weil Fahrt zu Agip nicht eingetragen ist. - : lt. Aufwandskonto "Agip CZ"; im Fahrtenbuch "Büro, div. Mails", km-Stand kann nicht richtig sein, weil Fahrt zu Agip nicht eingetragen ist. Weiter Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch:
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Datum | Km-Stand | Text | Tages-km | Anm. |
---|---|---|---|---|
2.176 | W-E-L-W | 105 | ||
2.555 | W-G-A | 379 | 1) | |
5.757 abends | ||||
6.285 abends | W-Ga-G | 2) | ||
9.614 abends | ||||
9.764 abends | W-L-E-M-W | 240 | 3) | |
10.526 abends | ||||
10.692 abends | W-A-E-W | 176 | 4) | |
13.400 abends | ||||
13.655 abends | W-L-L-W | 155 | 5) | |
15.101 abends | ||||
15.386 abends | W-E-L-E-W | 85 | 6) | |
18.925 abends | ||||
19.277 abends | W-S-L-E-L-W | 342 | 7) | |
22.428 abends | ||||
22.990 abends | W-W-W | 372 | 8) |
Anmerkungen: 1) Die Fahrtstrecke über 105km wurde nicht erfasst; km-Stand kann nicht richtig sein. 2) km-Stand müsste am 25.2. abends 6.185 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt oder 100 Privatkilometer. 3) km-Stand müsste am 24.3. abends 9.854 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß bzw. 10 Privatkilometer. 4) km-Stand müsste am 2.4. abends 10.702 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. 5) km-Stand müsste am 25.4. abends 13.555 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt bzw. 100 Privatkilometer. 6) km-Stand müsste am 13.5. abends 15.101 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt bzw. 200 Privatkilometer. 7) km-Stand müsste am 15.6. abends 19.267 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. 8) km-Stand müsste am 21.7. abends 22.800 sein; Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführte bzw. 190 Privatkilometer. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich den in der Lohnverrechnung ihres Arbeitgebers berücksichtigten "halben" Sachbezug für die private Nutzung rückgängig zu machen.
Bemerkung Berufungswerber: "Da es in der Praxis vorkommen kann, dass Fahrtstrecken 1 oder 2 Tage nachträglich ins Fahrtenbuch eingetragen werden, kann es zu diesen beanstandeten Differenzen kommen, was diese Fehleintragungen oder Rechenfehler erklären. Ich weise jedoch auf das entschiedenste zurück, dies als Privatfahrten zu werten. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass ich zu Privatfahrten mein eigenes Privatfahrzeug nutze und auch gegenüber meinem Dienstgeber schriftlich festgehalten habe, das Dienstfahrzeug nicht für Privatfahrten zu verwenden."
Auflistung der Fahrzeuge: Dienstfahrzeug: 2006-12/2008: Peugeot 807 seit 12/2008: PKW Ford Galaxy Ghia 2,0 TD AUT (Erstzulassung 12/2008) Privatfahrzeug: 1996 bis 2008: PKW Opel Astra-F-Caravan C16 (Erstzulassung 9/1993) 2008 bis 2010: PKW Mitsubishi CJ0/CK111 (Erstzulassung 5/1996) seit 1/2010: PKW VW Golf (Erstzulassung 1/2007).
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (bei Arbeitgeberin) 2006-2008: "Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die jährliche Kilometerleistung von Privatfahrten weniger als 6000km, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, wenn dies durch Führung von lückenlosen, zweifelsfreien Aufzeichnungen aller Fahrten nachgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde in der Lohnverrechnung kein Sachbezug angesetzt. Die Überprüfung der Fahrtenbücher ergab jedoch Differenzen. Daher erfolgt nach Rücksprache mit der Firmenleitung und dem steuerlichen Vertreter die Nachverrechnung des halben Sachbezuges 2006-2008."
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber ersucht, weitere Angaben nachzureichen: Zur Entscheidung, ob eine private Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ tatsächlich ausgeschlossen werden kann, würden noch einige Daten und Hinweise (die Fragen beziehen sich auf das Berufungsjahr 2009) benötigt. "1.) Wie viele PKW stehen ihrem Haushalt zur Verfügung?Ersuche um detaillierte Angaben hierzu (gefahrene Kilometer, Prüfberichte, ...); Angaben allenfalls auch für Vorjahre. 2.) Sie sind verheiratet und haben ein Kind. Da sie den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beanspruchen, gehe ich davon aus, dass ihre Gattin entsprechende Einkünfte erzielt. Ich ersuche um Angabe der Arbeitszeiten und Arbeitsort(e) ihrer Gattin. Ist hierzu ein Fahrzeug notwendig bzw. nutzt ihre Gattin hierzu ein Fahrzeug? Wenn ja, wie groß ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 3.) Verfügen sie für ihr Dienstfahrzeug über eine eigene Garage? Wird ihr Dienstfahrzeug bei ihnen zu Hause abgestellt?4.) Falls ihr Dienst-Fahrzeug in der Werkstatt ist, wird ihnen dann vom Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt? Ersuche um Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen. 5.) Wurden in den letzten Jahren Urlaubsfahrten mit dem PKW vorgenommen? Wenn ja, wohin (gefahrene Kilometer) und mit welchem Fahrzeug?6.) Wie oft fahren sie zu ihrem Arbeitgeber? Immer dann, wenn im Fahrtenbuch "Enns" eingetragen ist? Welche Tätigkeiten verrichten sie dort? 7.) Ist ihnen bekannt, ob ihr Arbeitgeber irgendwelche Prüfungshandlungen hinsichtlich der Privatnutzung arbeitgebereigener Fahrzeuge vornimmt? Wenn ja, welche?8.) Sie erzielen auch Einkünfte aus Gewerbetätigkeit. Um welche Tätigkeit handelt es sich dabei. Wo und in welchem zeitlichen Rahmen üben sie diese Tätigkeit aus? Nutzen sie für diese Tätigkeit ebenfalls das hier streitgegenständliche Fahrzeug?"
Mit Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber hierauf folgende Daten: "1.) 1 PKW zugelassen auf meine Person2.) Meine Gattin war im Jahr 2009 bei der Fa. T im Ausmaß von 20 Arbeitsstunden/Woche beschäftigt. Aufgrund der geringen Entfernung von unserem Wohnhaus zur obiger Arbeitsstätte (ca. 2,5 km) wäre grundsätzlich kein Fahrzeug notwendig, dennoch wurde hierzu unser Privatfahrzeug bei Schlechtwetter von meiner Gattin genutzt.3.) Ja, ich verfüge über einen eigenen Garagenabstellplatz in unserem Haus. Als Dienstort gilt meine obige Adresse, da ich in unserem Haus über ein Homeoffice verfüge, welches auch im Dienstvertrag so geregelt ist.4.) Wenn mein Dienstauto in der Werkstatt ist, bekomme ich von der Werkstatt Autohaus P in A ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt.5.) 2006, 2007, 2008 und 2009 verbrachten wir unseren Urlaub im Ausland. Da ich dienstlich sehr viel unterwegs bin, habe ich privat verständlicher Weise kein hohes Interesse Urlaubsfahrten per PKW zurück zu legen. Obige Reisen ins Ausland waren alle per Flugzeug und hierzu hat uns immer mein Vater zu und vom Flughafen gefahren.6.) Wenn im Fahrtenbuch Enns steht, fahre ich manchmal zu Laborversuchen in die Firma, aber auch zu meinen Kunden in Enns. Da einige Kunden direkt in der gleichen Straße wie unsere Firma liegen, wird diese Dienstfahrt nicht näher bezeichnet.7.) Alle Außendienstmitarbeiter der Fa. B, die ein Dienstfahrzeug in Verwendung haben, mussten gegenüber dem Dienstgeber in einem eigenen Schreiben bestätigen, dass sie keine Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug durchzuführen. Dieses Schreiben wurde seinerzeit an die Finanzbehörde Freistadt geschickt. Der Dienstgeber bekommt jeden Monat eine Hardcopy des Fahrtenbuches. Bei Fahrzeugwechsel oder am Ende jedes Jahres wird das gesamte Fahrtenbuch dem Dienstgeber übergeben welches der Fuhrparkleiter archiviert.8.) Ja, ich verdiene auch Einkünfte über mein Handelsgewerbe. Hierbei handelt es sich einerseits um beratende Tätigkeit, aber auch um Verkaufstätigkeiten. Hierzu wird ausschließlich mein privates Fahrzeug genutzt, zu dem auch ein Fahrtenbuch geführt wird. Abschließend möchte ich nochmals festhalten, dass ich weder in der Vergangenheit noch in Zukunft beabsichtige, mein Dienstverhältnis gegenüber meinem oben genannten Dienstgeber, durch einen Verstoß der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges zu gefährden.Deswegen möchte ich nochmals jedwede Unterstellung - dass ich hier das streitgegenständliche Fahrzeug weder für Privatfahrten noch für Fahrten die im Zusammenhang mit der Ausübung meines Gewerbes in Verbindung stehen nutzte - auf das entschiedenste zurückweisen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nachdem im Zuge einer Außenprüfung der Arbeitgeberin in den Vorjahren (2006 bis 2008) Feststellungen hinsichtlich der Privatnutzung arbeitgebereigener KFZ getroffen wurden (Festsetzung von Sachbezügen), verrechnete der Dienstgeber im streitgegenständlichen Jahr auch dem Berufungswerber einen diesbezüglichen Sachbezug im Ausmaß von 0,75% der Anschaffungskosten des Fahrzeuges pro Monat (12 x 271,60 € = 3.259,20 €).
Gegen diesen Ansatz richtet sich gegenständliche Berufung.
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Gem. Abs. 2 leg.cit. sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Verordnung zu § 15 Abs. 2 (sog. Sachbezugsverordnung BGBl II 2001/416): § 4 Abs. 1:Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal "600 Euro" monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. § 4 Abs. 2:Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal "300 Euro" monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Gegenständliche Verordnung spricht von der "Möglichkeit" ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für nicht berufliche Fahrten zu benützen, sowie bei "nachweislich nicht mehr als 500km" den Ansatz des halben Betrages.
Der Berufungswerber verfügt für sein Dienstfahrzeug über einen eigenen Garagenabstellplatz in seinem Haus. Er hat nicht dargestellt, dass während der außerbetrieblichen Zeiten z.B. der Schlüssel so aufbewahrt werden müsse, dass eine Nutzung in jenen Zeiten nicht möglich gewesen wäre. Eine gemäß oben genannter Verordnung bestimmte Unmöglichkeit der Nutzung für nicht berufliche Fahrten liegt unter diesen Umständen jedenfalls nicht vor.
Im Schreiben vom wird auf den Dienstvertrag verwiesen, in welchem festgehalten ist, dass das Fahrzeug gegen Verrechnung des gesetzlichen Sachbezuges auch privat genutzt werden kann. Das heißt also, dass es seitens des Arbeitgebers kein striktes Verbot zur Privatnutzung gegeben hat. Der Berufungswerber hat allerdings gegenüber dem Arbeitgeber angeführt, das Dienstfahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen. Er ersuchte künftig keinen Sachbezug mehr anzulasten.
Aufgrund von Mängeln in den vorgelegten Fahrtenbüchern, erfolgte für die Jahre 2006 bis 2008 eine Nachverrechnung von Sachbezügen.
Für das streitgegenständliche Jahr (2009) ist also zu beurteilen, ob sich die Gegebenheiten gegenüber den Vorjahren derart geändert hätten, dass ein sog. Sachbezuges nunmehr nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Da wie oben bereits angeführt wurde, keine Unmöglichkeit und auch kein striktes Verbot der Privatnutzung seitens des Arbeitgebers gegeben war, ist eine Untersuchung dahingehend vorzunehmen, ob der Nachweis erbracht werden konnte, dass eine Privatnutzung tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Wie auch eine sehr geringe Nutzung (unter 500km pro Monat), ist diese Tatsache zweifelsfreinachzuweisen; bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Anhand von Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbuch) ist diese Tatsache für den gesamten Zeitraum nachzuweisen. Bloße Behauptungen und Beschreibungen können einen derartigen Nachweis keinesfalls ersetzen. Das zuständige Finanzamt hat, wie die Betriebsprüfung in den vergangenen Jahren, Fehler bzw. "Ungereimtheiten" im vorgelegten Fahrtenbuch dargestellt. Z.B. am : Fahrt zu OMV wurde nicht eingetragen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die obige Darstellung verwiesen (Tabelle; E-Mail vom ). Der Berufungswerber bemerkte hierzu, dass es in der Praxis vorkommen kann, dass Fahrtstrecken 1 oder 2 Tage nachträglich in Fahrtenbuch eingetragen werden. Dadurch kann es zu diesen beanstandeten Differenzen kommen; was diese Fehleintragungen oder Rechenfehler erklären.
Bereits beim Ansatz lediglich des halben Sachbezugswertes, ist ein eindeutiger und klarer Nachweis der nicht beruflich durchgeführten Fahrten vorgeschrieben; umso mehr gilt dies selbstverständlich bei der Behauptung keinen einzigen km nicht beruflich durchgeführt zu haben.
Neben den Darstellungen des Finanzamtes ist weiters auf folgende Tatsache hinzuweisen: Im Fahrtenbuch hat der Berufungswerber mehrmals "Enns" in seiner Fahrtstrecke angeführt (Anmerkung Referent: Enns ist auch der Firmensitz des Arbeitgebers). Auch wenn dem Berufungswerber dort kein eigenes Büro zur Verfügung gestanden ist, so könnte dies trotzdem auch eine eigene Dienststelle (neben seinem Heimarbeitsplatz) darstellen. Auf Befragen gab der Berufungswerber diesbezüglich an, dass er bei Eintragungen "Enns" manchmal zu Laborversuchen in die Firma gefahren ist, aber auch zu seinen Kunden in Enns. Aus den Aufzeichnungen ist diesbezüglich keine Unterscheidung herauszulesen. Anzumerken ist hierzu, dass bei Vorliegen einer weiteren Dienststelle am Firmensitz, die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte Privatfahrten darstellen würden. Eine genaue Überprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen und Fahrtaufzeichnungen war nicht möglich. Der Berufungswerber hat in seinem Fahrtenbuch "Enns" bzw. "Firma" zwischen 3x (August) und 12x (März) als Zielort eingegeben. Unter diesen Umständen könnten die Fahrten mit dem Zielort "Enns" auch Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte darstellen. Diese würden jedenfalls Privatfahrten darstellen. Eine zweifelsfreie Überprüfung bzw. endgültige Beurteilung anhand der vorgelegten Aufzeichnungen war diesbezüglich nicht möglich. Die vom Berufungswerber geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (vgl. ). Ein klarer Nachweis kann also diesbezüglich nicht erkannt werden (kein konkretes Ziel, kein konkreter Zweck).
Nach der Literatur und Judikatur ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn zum Beispiel vom Arbeitgeber ein Verbot der Privatnutzung ausgesprochen wird und dieses Verbot auch entsprechend kontrolliert wird, sowie dem Dienstnehmer entsprechende Sanktionen bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen (vgl. ). Wenn der Berufungswerber in seinem Schreiben vom anführt, dass durch einen Verstoß der Privatnutzung sein Dienstverhältnis gefährdet werde, so ist anzuführen, dass der Arbeitgeber kein Verbot der Privatnutzung tatsächlich ausgesprochen hat.
Die Anforderungen an derartige Nachweise werden umso umfangreicher ausfallen, wenn ungewöhnliche Sachverhalte angeführt werden. Nach der Überzeugung des erkennenden Senates widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass niemals Privatfahrten unternommen werden, dies auch dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist. Gerade in ländlichen Gebieten, in denen der Berufungswerber wohnt, ist eine zumindest fallweise private Nutzung des Fahrzeuges viel eher anzunehmen, als es zum Beispiel in einem Ballungsgebiet der Fall wäre (bessere Möglichkeiten öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen).
Ein weiteres Argument, welches gegen eine ausschließliche berufliche Nutzung spricht, ist auch in der Tatsache zu erkennen, dass das Privatfahrzeug doch schon ziemlich alt war (Bj. 1996); das Dienstfahrzeug allerdings Bj. 2008. Es verstößt sicherlich nicht gegen bestehende Denkgesetze, wenn man unterstellt, dass auch für allfällige Privatfahrten dem neuen Fahrzeug gegenüber einem beinahe 13 Jahre alten Fahrzeug zumindest gelegentlich der Vorzug gegeben wird.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass einerseits die vom Finanzamt angeführten Mängel im Fahrtenbuch, aber auch die bloße Möglichkeit der Privatnutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zumindest den Ansatz des halben Sachbezuges rechtfertigen. Trotz der Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch erachtete es das zuständige Finanzamt als glaubwürdig, dass der Berufungswerber das streitgegenständliche Fahrzeug allenfalls sehr geringfügig nicht beruflich genutzt hat. Demgemäß kam lediglich der halbe Sachbezug zum Ansatz. Da also ein klar überprüfbarer Nachweis, dass kein einziger Meter für nicht berufliche Fahrten durchgeführt wurde, nicht erbracht werden konnte, aber auch keine derart groben Mängel vorliegen, die auf eine umfangreiche nicht betriebliche Nutzung hinweisen würden, schließt sich auch der erkennende Senat dieser Ansicht an.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at