Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.11.2011, RV/0379-W/11

Säumniszuschlag für verspätete EVZ-Zahlung, die noch vor Erlassung des SZ-Bescheides erfolgte

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0379-W/11-RS1
wie RV/1764-W/04-RS1
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. F., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über Dr. F. (in weiterer Folge kurz: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 424,37 festgesetzt, da die Einkommensteuer 2009 von € 21.218,35 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte der Bw. aus, dass ihm mit Buchungsmitteilung Nr. 9 vom mitgeteilt worden sei, dass die Einkommensteuer 2009 festgesetzt worden sei und ein Teilbetrag von € 21.809,99 bis längstens zahlbar sei. Da sich der Bw. Ende September 2010 beruflich im Ausland befunden habe und unmittelbar nach seiner Rückkehr am Dienstag, den die Überweisung von € 22.000,00 zur Abdeckung des Rückstandes auf seinem Steuerkonto veranlasst habe, sei davon auszugehen, dass noch sechs Tage, bevor der Bescheid überhaupt erstellt worden sei, bereits die Zahlung des Rückstandes veranlasst worden sei. Die Zahlung des Rückstandes sei daher nicht als Reaktion auf den Bescheid erfolgt, sondern bereits einige Tage zuvor durchgeführt worden. Offenbar sei die Zuordnung des überwiesenen Betrages von € 22.000,00 nicht unverzüglich erfolgt, sondern erst am verbucht worden, sodass es überhaupt zu einer versehentlichen Erlassung des Bescheides kommen habe können.

Da somit von einer wenn auch geringfügig (weniger als 14 Tage) verspäteten Zahlung auszugehen sei, hätte bei korrekter Buchung und Zuordnung des Zahlungseinganges die Verhängung eines Säumniszuschlages unterbleiben müssen. Die Dauer der Verspätung sei als sehr gering zu bezeichnen und eine Notwendigkeit, dem Bw. das Fehlverhalten mit einer Strafe vor Augen zu halten überhaupt nicht notwendig, da er bereits vor Erstellung des Bescheides seinen Rückstand ausgeglichen habe.

Zum Nachweis für die Richtigkeit seines Vorbringens lege er den Zahlungsbeleg der Bank vom vor. Da der Bw. die Zahlungsbelege stets per Post an die Bank übermittle, sei davon auszugehen, dass der Auftrag zur Überweisung bereits am erfolgt sei, per Post an die Bank übermittelt und der Auftrag bei der Bank erst am mit Valuta bearbeitet worden sei.

Die Verhängung eines Säumniszuschlages sei daher keinesfalls gerechtfertigt.

Es werde daher die Aufhebung des Bescheides vom und ersatzlose Streichung des Säumniszuschlages in Höhe von € 434,37 auf dem Steuerkonto beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein Teil in Höhe von € 21.218,35 der am fälligen Einkommensteuer 2009 verspätet, und zwar mit Überweisung am (dreitägige Respirofrist bereits berücksichtigt) entrichtet worden sei. Der betreffende Säumniszuschlag sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

Nach Darstellung von § 217 BAO und § 211 Abs. 1 lit. d BAO wird weiter ausgeführt, dass der Bw. nicht bestreite, dass die Abgabe verspätet ("weniger als 14 Tage"- der Auftrag zur Überweisung sei am erfolgt) entrichtet worden sei. Die Dauer der Verspätung sei als geringfügig anzusehen.

Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge. Sein Zweck liege darin, die pünktliche Entrichtung von Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei seien die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag sanktioniere Nichtentrichtungen spätestens zum Fälligkeitstag. Der Gesetzgeber stelle ausschließlich auf das Ausmaß der verspätet entrichteten Abgaben ab. Der Säumniszuschlag habe aber keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zugrunde liegenden Abgabenrückstandes. Der Säumniszuschlag sei nämlich seiner Höhe nach unabhängig vom Zeitraum, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht (UFS GZ. RV/0871-W/03). Ein Säumniszuschlag entstehe kraft Gesetzes. Die Abgabenbehörden seien bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet.

Im gegenständlichen Fall sei ein Teil der am fälligen Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 21.218,35 verspätet, und zwar mit Überweisung erst am 5. Oktober (drei-tägige Respirofrist bereits berücksichtigt) entrichtet worden. Der betreffende Säumniszuschlag sei daher gemäß den bereits zitierten Bestimmungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

Im Vorlageantrag vom beantragt der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 5 BAO : Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Zunächst ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO lediglich auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Einkommensteuer ankommt. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. ).

Der Bw. führte in der Berufung aus, dass ihm schon mit Buchungsmitteilung Nr. 9 vom mitgeteilt wurde, dass die Einkommensteuer 2009 festgesetzt wurde und ein Teilbetrag von € 21.809,99 bis längstens zahlbar ist. Trotz Kenntnis dieser Frist hat der Bw. erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am die Überweisung von € 22.000,00 zur Abdeckung des Rückstandes auf seinem Steuerkonto veranlasst.

Der Bw. ist irrtümlich der Meinung, dass offenbar die Zuordnung des überwiesenen Betrages von € 22.000,00 durch das Finanzamt nicht unverzüglich erfolgt wäre, sondern erst am verbucht worden wäre, sodass es überhaupt zu einer versehentlichen Erlassung des Bescheides gekommen wäre. Dabei übersieht der Bw. weiters, dass gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet gelten. Dementsprechend wurde - wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits dargestellt hat - der überwiesene Betrag mit am Abgabenkonto des Bw. gutgeschrieben und gilt gemäß der zitierten Gesetzesstelle an diesem Tag als entrichtet.

Dem Umstand, dass der Bescheid über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages erst nach der Buchung am Abgabenkonto erfolgt ist, kommt insoweit keine Relevanz zu, als die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages entsteht (). Die "nachträgliche" Bescheiderlassung ist daher unabhängig davon, dass zwischen Eintritt der Säumnis wegen Nichtentrichtung der Abgaben zum Fälligkeitstag und Festsetzung des Säumniszuschlages mit Bescheid die Entrichtung der Abgaben verspätet erfolgte.

Dem Argument, es handelt sich nur um eine geringfügig (weniger als 14 Tage) verspätete Zahlung, sodass bei korrekter Buchung und Zuordnung des Zahlungseinganges die Verhängung eines Säumniszuschlages unterbleiben hätte müssen, ist zu erwidern, dass der Säumniszuschlag keine Zinsenfunktion erfüllt und deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt ist. Die Säumniszuschlagsregelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden ().

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Säumniszuschlag () festgestellt, dass schon durch die bloße Tatsache der nicht zeitgerechten Entrichtung der Abgabe der Säumniszuschlag verwirkt ist. Auf ein Verschulden kommt es hiebei nicht an. Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trifft jeden, der eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat. Der Säumniszuschlag bezweckt die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe zu bewirken. Die Regelung trifft eine Pauschallösung, die im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt. Wie der VfGH schon mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. VfSlg. 9258/1981 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur), steht es dem Gesetzgeber zu, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu erlassen. Dadurch bewirkte, in Einzelfällen eintretende Härten (der Eingriff in die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen und damit in sein Eigentum betrage, wenn man den 2prozentigen Säumniszuschlag für einen einzigen Tag Verzug auf 365 Tage umlege, 730 vH, gegenüber 2 vH, die derjenige zu zahlen hat, der ein ganzes Jahr in Verzug ist) müssen hiebei in Kauf genommen werden (vgl. z.B. VfSlg. 7996/1977).

Der Tatsache, dass es sich bei der Säumnis um eine Verspätung von weniger als 14 Tagen handelt, kommt daher in diesem Lichte keine Bedeutung zu. Auch handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Bw. - um keine Strafe, sondern lediglich um die Folge der nicht fristgerechten Entrichtung der vorgeschriebenen fälligen Abgaben.

Da es sich somit um keine versehentliche Erlassung des angefochtenen Bescheides handelt, sondern die Voraussetzungen für die Festsetzung eines entsprechenden ersten Säumniszuschlages vorgelegen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at