Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.11.2011, RV/0252-W/05

Studienwechsel Fachhochschule

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2001 (bis August 2001) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) beantragte mit Schreiben vom die Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2001 für die Tochter T., geb am Datum.

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Zwar haben Personen gem. § 2 (1) lit b FLAG 1967 ua. Anspruch auf Familiebeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Abschnitt 21 der FB-DR wird der § 17 Abs. 4 StudFG zitiert, wonach ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat (siehe auch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 vom Teil I, 76. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes; gültig ab ). Fachhochschulstudiengänge werden als im § 3 StudFG Einrichtungen in den FLAG-DR genannt.

Da jedoch Fachhochschulstudiengänge nicht in Abschnitte gegliedert sind, wie vergleichsweise Studien an einer Universität, wo als Kennzeichen, daß ein Abschnitt abgeschlossen wurde, ein Diplomprüfungszeugnis oder Rigorosenzeugnis ausgestellt wird und bei einem Fachhochschulstudiengang nur am Ende der Studienzeit ein Diplomprüfungszeugnis und eine Diplomurkunde ausgestellt werden, (es wird zwar eine Bestätigung über herausragende Studienleistungen nach den ersten vier Semestern vorgelegt, dies läßt auf eine interne Gliederung in der Struktur der Fachhochschulstudiengänge schließen) können daher Studienabschnitte im Sinne des FLAG 1967 nicht festgestellt werden.

T. begann das Studium an der UNI Wien in der Studienrichtung M. mit Wintersemester 1996 und wechselt mit Wintersemester 1998 an die Fachhochschule Wiener Neustadt in die Studienrichtung xy.

Da die gesetzliche Regelung für einen schädigenden Studienwechsel vor anzuwenden ist, kann der im Abschnitt 21 zitierte § 17 Abs. StudFG nicht angewandt werden, wonach ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. aus:

"Im angefochtenen Bescheid wird die Zuerkennung der FBH deswegen versagt, weil die Fachhochschulstudiengänge nicht in Abschnitte gegliedert sind, dass nicht ein Abschnitt abgeschlossen wurde, und ua. ein Diplomprüfungszeugnis ausgestellt wird, und daher Studienabschnitte im Sinne des FLAG nicht festgestellt werden können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sehr wohl das Studium an der FH F in Studienabschnitte gegliedert ist, wie aus der bereits übermittelten Übersicht über den Studienaufbau, die hiermit nochmals übermittelt wird, ersichtlich ist.

Außerdem wird nochmals die Bestätigung des Studienerfolges vom übermittelt, auf der ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG als zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt bestimmt, hingewiesen wird.

Weiters verweise ich auf Wittmann-Galetta, Kommentar zum FLAG, § 2 C, S 9f. zum StudFG vor dem , wonach eine Berufsausbildung ab dem Sommersemester 1997 hier vielmehr grundsätzlich nur für die nach studienrechtlichen Bestimmungen festgelegte gesetzliche Studiendauer zuzüglich eines Semesters pro Studienabschnitt anzunehmen ist. Im letzten Absatz S 10 wird auf den Erl. GZ 23 0104/4-V/3/96 verwiesen, dass die Familienbeihilfe mit Beginn des Monats weiter zu gewähren ist, in dem die für das Ende des Studienabschnittes maßgebliche Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. Es ist hier keine Rede davon, dass der Abschnitt mit einem Diplomprüfungszeugnis oder Rigorosenzeignis abgeschlossen werden muß. Im oa. Kommentarteil wird auch der Fall besprochen, wonach eine Studienrichtung nur aus einem Studienabschnitt besteht.

Für einen Studienabschnittsabschluß mit einem Diplomprüfungszeugnis, etc. findet sich auch keine gesetzliche Grundlage, weil im § 2 (1) lit. b FLAG lediglich von der "Studienzeit pro Studienabschnitt" gesprochen wird. Da diese Studienabschnitte laut dem Studienaufbau an der FH F. eindeutig vorliegen, würde eine Versagung der FBH laut der Begründung des Abweisungsbescheides zu eine denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes führen."

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für eine Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG)1992, BGBl. Nr. 305 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 StudFG 1992 hatte in ihrer Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Wortlaut:

"Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

Durch die Novelle BGBl. I 23/1999 wurden der Vorschrift des § 17 des StudFG 1992 ein dritter und vierter Absatz hinzugefügt. Der vierte Absatz, für den das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 in seinen Übergangsbestimmungen das Inkrafttreten mit dem vorsah, hatte folgenden Wortlaut:

"(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I 76/2000 wurde § 17 Abs. 4 StudFG 1992 mit Wirkung ab neuerlich geändert und mit folgendem Wortlaut versehen: "(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. (Letztgenannte durch BGBl. 76/2000 mit eingetretenen Änderungen der Bestimmungen des § 17 StudFG 1992 ist hier nur zur Klarstellung der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt.)

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Nach Abs.2 leg.cit. wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Familienbeihilfenanspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 13 FLAG hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Im gegenständlichen Berufungsfall ist unbestritten, dass die Tochter der Bw. nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 1996 im Wintersemester 1996 das Studium der M. begonnen und diese Studienrichtung bis zum Ende des Sommersemesters 1998 (somit vier Semester) als ordentliche Hörerin betrieben hat. Ab dem Wintersemester 1998 hat die volljährige Tochter der Bw. an der Fachhochschule F. den Studiengang "xy" inskribiert und diese Ausbildung mit Diplomprüfung am abgeschlossen hat.

Über den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2001 hat das Finanzamt den in § 13 FLAG 1967 vorgesehenen Bescheid am erlassen. Die zeitliche Wirksamkeit dieses den Beihilfenantrag ab Jänner 2001 abweisenden Bescheides erstreckte sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (u.a. ). Eine Änderung der Rechtslage trat nach der vorstehend geschilderten Rechtsentwicklung durch das Bundesgesetz BGBl. 76/2000 am ein

Die Sache des Berufungsverfahrens bildet damit die erstinstanzlich entschiedene Abweisung des Begehrens der Bw. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2001. Für die Beurteilung des Anspruches der Bw. auf Familienbeihilfe ist nach den vorstehenden Ausführungen somit allein die für diese Monate geltende Rechtslage maßgebend.

Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen. Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt (VwGH 98/12/0163 v. ).

Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter der Bw. das Studium unbestritten nach dem vierten Semester gewechselt, sodass ein Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 vorliegt. Für den strittigen Zeitraum galt die mit dem in Kraft getretene, Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 23/1999. Dass vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 204, 205/03 ausgesprochen wurde, dass § 17 Abs.4 StudFG in ihrer Formulierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 (sowie § 17 Abs.1 Z. 2 StudFG 1992 bis zum Ablauf des ) verfassungswidrig war, bleibt für den Berufungsfall auf Grund der Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG bedeutungslos.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr 23/1999 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (gemäß §18 StudFG: die vorgesehene Studienzeit und ein weiteres Semester) absolviert hat. Unter der vorgesehenen Studienzeit ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeit¬spanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studien¬vorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte ab. Somit ist die Möglichkeit, bei einem Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gemäß § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr 23/1999, einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, davon abhängig, dass das danach aufgenommene Studium in Studienabschnitte gegliedert ist. Ist dies der Fall und wird der erste Studienabschnitt des neuen Studiums innerhalb der Anspruchsdauer absolviert, so ist ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Studien- oder Familienbeihilfe wieder gegeben.

Die Bw. bringt nun vor, das Studium an der FH F. sei in Studienabschnitte gegliedert und verweist auf eine übermittelte Übersicht über den Studienaufbau; auch finde sich nach Ansicht der Bw. keine gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Studienabschnitt mit einem Diplomprüfungszeugnis abgeschlossen werden müsse, weil in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG lediglich von der "Studienzeit pro Studienabschnitt" gesprochen werde.

Gemäß § 3 Abs.2 Z.1 FHStG idF BGBl. 72/1998 ist ein Fachhochschulstudium so zu gestalten, dass es in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. Studienabschnitte sind nicht vorgesehen. Aus studienorganisatorischen Gründen werden FH-Studiengänge fallweise zwar in ein Grund- und Hauptstudium gegliedert. Mehrere Semester übergreifende, abschnittsbezogene Diplomprüfungen sind jedoch nicht vorgesehen. Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammen (§ 3 Abs. 2 Z.6 FHStG idF BGBl. 72/1998).

Der von der Tochter der Bw. besucht FH-Studiengang war somit im strittigen Zeitraum nicht in Studienabschnitte gegliedert. Dass nach den vorgelegten Unterlagen der Fachhochschule diese Ausbildung intern in Studienphasen gegliedert wurde, bewirkt nicht die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl I 23/1999. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im bereits erwähnten aufhebenden Erkenntnis vom (G204/03) verbiete sich eine Interpretation, die unter dem Begriff "Studienabschnitt" auch (beliebige) interne Gliederungen verstehe, schon deswegen, weil sie nur die sachliche Reichweite der Regelung verschieben würde.

Ist das neue nach dem Studienwechsel betriebene Studium nicht in Abschnitte gegliedert, so steht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu (siehe ). Dass die Tochter der Bw. den FH-Studiengang mit Diplomprüfung am abgeschlossen hat, kann für den strittigen Zeitraum nicht rückwirkend den Anspruch begründen. Damit besteht im vorliegenden Fall für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2001 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dem Antragsvorbringen, die Tochter habe jedenfalls die Voraussetzungen der Neufassung des § 17 Abs.4 StudFG (idF BGBl. 76/2000) mit erfüllt, wurde im Übrigen bereits entsprochen indem das Finanzamt der Bw. die Familienbeihilfe für die Tochter ab September 2001 wieder gewährt hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at