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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 23.11.2011, RD/0064-W/11

Devolutionsantrag, der gleichzeitig mit einer Berufung gegen die Bescheide eingebracht wurde

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Mag.NN, geb. GebDat, Adresse, vom wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Entscheidung über die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 und Folgejahre entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt Wien 6/7/15 erließ folgende, an Mag.NN, in der Folge mit Bw. bezeichnet, gerichtete Bescheide:

Bescheide vom betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie vom betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 sowie vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2012 und Folgejahre.

Gegen diese Bescheide hat der Bw. die an das Finanzamt 6/7/15 gerichtete Berufung erhoben und in dieser neben anderen Anträgen einen Devolutionsantrag "an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Unabhängiger Finanzsenat (UFS), Vordere Zollamtsstraße 7, 1030 Wien, für folgende Verfahren, welche beim Finanzamt Wien 6/7/15, Seidengasse 20, 1070 Wien anhängig sind", gestellt:

Einkommensteuerbescheid 2007 Einkommensteuerbescheid 2008 Einkommensteuerbescheid 2009 Einkommensteuerbescheid 2010 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 Vorauszahlungsbescheid 2012 Antrag auf Endgültigerklärung Antrag § 212a BAO Antrag auf Einstellung der Einbringungsmaßnahmen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO Beschwerde gegen Mag.XX wegen insgesamt 261.391,46 € (USt 120.000,00 €, ESt 141.391,46 €).

Der Bw. führte abschließend aus, alle Veranlagungen seien entsprechend den eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 durchzuführen. Alle aufgrund der Betriebsprüfung iVm der ungesetzlichen Schätzung (Verfahrensfehler) erstellten Bescheide seien aufzuheben:

Einkommensteuerbescheid 2007 vom Einkommensteuerbescheid 2008 vom Einkommensteuerbescheid 2009 vom Einkommensteuerbescheid 2010 vom Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 vom Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 vom Vorauszahlungsbescheid 2012 vom .

Das Finanzamt übermittelte den Devolutionsantrag zuständigkeitshalber gemäß § 50 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat.

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO idgF sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Gemäß § 260 BAO idgF hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag) geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Ein solcher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , 2006/13/0075).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über den Devolutionsantrag betreffend die Anspruchszinsen ein anderer Berufungssenat zuständig ist. Die Finanzlandesdirektionen wurden mit Wirksamkeit ab mit der Novelle BGBl. I 2003/124 zum AVOG aufgelöst (siehe Verwaltungsgerichtshof vom , 2007/13/0032).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at