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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.04.2005, RV/0491-W/03

Arbeitsraum einer Dolmetscherin und Übersetzerin ist der Mittelpunkt der Tätigkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Metz-Rohm Wirtschaftstreuhand GMBH, 1070 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 und das Jahr 2001 werden abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Jahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von S 122.787,97, davon S 28.961,81 aus künstlerischer Tätigkeit und S 93.826,13 Einkünfte als Dolmetscherin und Übersetzerin. Die Bw. machte u.a. Ausgaben für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 16.979,16 als Betriebsausgaben geltend.

Erläuternd wurde ausgeführt:

Der ausschließlich betrieblich genutzte Teil der Wohnung der Bw. besteht aus einem Arbeitszimmer, in dem die Bw. ihrer Übersetzungstätigkeit nachgeht und diverse Akten und Fachliteratur aufbewahrt, sowie einem weiteren Zimmer, in dem Besprechungen mit Auftraggebern abgehalten werden. In diesem Zimmer befinden sich unter anderem auch das Telefon, ein Faxgerät sowie ein Kopierer.

Daneben verfügt die Wohnung der Bw. noch über 3 weitere Zimmer sowie Nebenräume, welche ausschließlich privat genutzt werden.

Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw. Daneben verfügt die Bw. über keinen weiteren fixen Arbeitsplatz bzw. Büro. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer fallen daher nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 Z 2 lit.d EStG.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erging vorläufig.

Gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausgaben für den Mitgliedsbeitrag Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. in Höhe von ATS 1.266,40 und die Ausgaben für die Büroreinigung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung. Der Mitgliedsbeitrag wurde als Betriebsausgaben anerkannt, nicht anerkannt wurden jedoch die Kosten für die Reinigung des Büros und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Die Bw. brachte einen Vorlageantrag ein, in dem sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als betrieblich veranlasst beantragte.

Für das Jahr 2001 anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Büro in Höhe von ATS 26.103,14 ebenfalls nicht als Betriebsausgaben. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde Berufung erhoben.

Die Begründung des Vorlageantrages und die der Berufung lauten wie folgt:

"Für das Jahr 2000 wurde das Einkommen mit € 7.824,54 festgesetzt. dadurch ergibt sich eine Einkommensteuer von € 360,64.

Für das Jahr 2001 hat das Finanzamt das Einkommen mit € 5.983,37 festgesetzt. Dadurch ergibt sich eine Einkommensteuer von 0,00.

Auf Grund der vom Finanzamt festgesetzten Einkommenshöhe, laufe die Bw. in Gefahr gemäß § 25 Abs.3 Z.3 lit.a GSVG, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig zu werden.

Das Finanzamt verweist hinsichtlich der Nichtanerkennung des Arbeitszimmers auf eine Berufungsentscheidung der Berufungskommission für Wien, Berufungssenat mit welcher die steuerliche Absetzung der Kosten für das Arbeitszimmer der Bw. nicht anerkannt worden sind.

Die damalige Berufungsentscheidung ist unter Hinweis auf die Entscheidung des ) damit begründet, dass analog zu einem Lehrer das Zentrum der Aktivität einer Dolmetscherin nicht die eigenen Arbeitsräume sind, sondern das jeweilige Amtsgebäude oder der Konferenzsaal, in welchem die Übersetzung durchgeführt wird.

Das Finanzamt hat zwar anerkannt, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. als Übersetzerin das Arbeitszimmer ist, da die Übersetzungen ausschließlich im Arbeitszimmer durchgeführt worden sind, weil aber das Einkommen als Übersetzerin geringer ist als jenes als Dolmetscherin, wurden die Kosten für das Arbeitszimmer insgesamt nicht anerkannt.

Die damalige Berufungsentscheidung, auf der auch der angefochtene Bescheid begründet ist, entspricht nicht dem tatsächlichen Berufsbild eines Dolmetschers bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten des Dolmetscherberufes. Dies wird insbesondere deutlich, durch den Hinweis in der Berufungsentscheidung betreffend Lehrer. Anders als der Lehrer ist die Bw. als Dolmetscher selbständig tätig. Sie bezieht nicht ein festes monatliches Einkommen, sondern hat einen Kundenstock, dem gegenüber sie Honorare in Rechnung stellt. Allein aus der Selbstständigkeit ergibt sich die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, weil die Selbständigkeit eine Korrespondenz mit den Auftraggebern erfordert, sowie eine Buchhaltung und eine Betreibung der Forderungen gegenüber den Auftraggebern. Darüber hinaus muss die Bw., um einen Kundenstock zu halten bzw. zu vergrößern, ständig Korrespondenz mit Kunden und potentiellen Kunden führen. Dies zeigt deutlich den Unterschied zum Lehrer, der keine Korrespondenz mit "Kunden" zu erledigen oder Honorarnoten zu legen hat. All diese Tätigkeiten betreffend das Einkommen als Dolmetscher verrichtet die Bw. in dem Arbeitszimmer. Darüber hinaus ist es üblich und absolut notwendig, insbesondere bei dolmetschen von Konferenzen, Gerichtsverhandlungen oder Treffen, sich vor dem Termin mit der Materie auseinanderzusetzen. Die Bw. verfügt über keine technische, medizinische oder sonstige Fachausbildung. Es ist daher notwendig, dass sie sich auf jede Dolmetschtätigkeit, die in der Regel ein spezifisches Fachgebiet zum Gegenstand hat, intensiv vorbereitet, um die jeweilige Fachterminologie anzueignen. Auch diese Vorbereitung auf jeden Dolmetschauftrag erledigt die Bw. in ihrem Arbeitszimmer.

Darüber hinaus ist es gerade bei größeren Dolmetschaufträgen, wie zB Ärztekongress, unbedingt notwendig sich schriftlich ein Konzept der jeweiligen Präsentation der Konferenz vorzubereiten, um während der Konferenz in der Lage zu sein in entsprechender Qualität simultan zu übersetzen.

Die Dolmetschtätigkeit erfordert eine intensive Vorbereitungszeit, für welche die Bw. ein Arbeitszimmer unbedingt benötigt. Auch diesbezüglich besteht ein wesentlicher Unterschied zu Lehrern, denen in der Regel in der Schule ein Lehrerzimmer zur Verfügung steht, wo sie ihre Unterlagen ablegen und sich auf den Unterricht vorbereiten können. Als Dolmetscher besteht diese Möglichkeit natürlich nicht, weil der Auftraggeber keine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in welchem sich der Dolmetscher auf seine Tätigkeit vorbereiten kann.

Weiters wie bereits ausgeführt, ist ein Dolmetscher selbständig, was die Betreuung eines Kundestammes mit sich bringt. Die Bw. benützt das Arbeitszimmer diesbezüglich nicht nur für die telefonische und schriftlich Korrespondenz mit den Auftraggebern, sondern auch um Kunden zu empfangen und mit diesen den jeweiligen Dolmetschtermin zu entsprechen und den Preis und die Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Mit dem Hinweis in der Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 1997, dass ein Dolmetscher kein Arbeitszimmer benötigt, weil er seine Tätigkeit anlässlich des Dolmetschtermins entweder bei Gericht, Behörden oder Konferenzen, etc. verrichtet, müssten auch die Kanzleikosten eines Rechtsanwaltes, der sich auf Strafverteidigung spezialisiert, steuerlich nicht anerkannt werden, weil auch dieser seine Tätigkeit außerhalb seiner Arbeitsräumlichkeiten, nämlich bei Gericht ausübt. Natürlich benötigt ein Strafverteidiger zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und zur Bearbeitung seiner Akten eine Kanzlei und eine Infrastruktur; auch wenn die eigentliche Tätigkeit vor Gericht ist. Durch diesen Hinweis auf den Strafverteidiger, bei dem die Situation sehr ähnlich ist wie bei einem Dolmetscher, wird deutlich, dass die Entscheidung betreffend das Jahr 1997, in dem der Beruf Dolmetscher betreffend die Notwendigkeit eines Arbeitsraumes mit einem Lehrer gleichgesetzt wird, völlig verfehlt ist.

Zusammenfassend ergibt sich daher, sowohl für Übersetzungen, bei denen ohnedies kein Zweifel bestehen kann, als auch für Dolmetschertätigkeiten, dass ein Arbeitszimmer unbedingt erforderlich ist. Das Arbeitszimmer stellt für die Dolmetschertätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, da im Arbeitszimmer die Korrespondenz sowie die Rechnungslegung und Buchhaltung erledigt wird und die sehr zeitaufwendige Vorbereitung für den jeweiligen Dolmetschtermin durchgeführt wird."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit.d EStG 1988 gemäß der für die Streitjahr geltenden Fassung dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht von einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird. (Vgl. zB , )

Im gegenständlichen Fall ist die Bw. Dolmetscherin bei Kongressen und Übersetzerin. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Bw. sowohl für die Tätigkeit als Dolmetscherin bei Kongressen - nämlich für die fachlichen Vorbereitungen, Besprechungen - einen Arbeitsraum benötigt, als auch für die Tätigkeit als Übersetzerin, die in dem Büro ausgeführt wird.

Den Ausführungen der Bw. folgend kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht den Mittelpunkt der Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin darstellt.

Die ausschließlich betriebliche Nutzung des Arbeitsraumes ist nicht umstritten.

Ein sonstiger Arbeitsraum für die Tätigkeit als selbständige Dolmetscherin und Übersetzerin wurde der Bw. nicht zur Verfügung gestellt.

Das Arbeitszimmer ist für die Einkünfte notwendig. Die betriebliche Veranlassung ist gegeben. Die streitgegenständlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Beilage : 4 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Dolmetscherin
Übersetzerin
Mittelpunkt der Tätigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at