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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.10.2012, RV/2943-W/09

Zustellung und Berufung gegen Bescheidkopie (Zurückweisung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K, vertreten durch A, vom gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes X vom (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955), Steuernummer, betreffend Einheitswert des Grundvermögens (unbebautes Grundstück) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde hinsichtlich der Parzelle a, EZ b, KG c, eine Nachfeststellung ins Grundvermögen vorgenommen. Als Bodenwert wurden 30 ATS/m2 (2,1802 € +35% = 2,9432 €) angesetzt, was einen Einheitswert von 76.000,00 ATS, erhöht 102.000,00 ATS, ergab.

Im Zuge eines Gerichtsverfahrens fiel dem Parteienvertreter anlässlich der Prüfung des Vermögensverzeichnisses auf, dass der angefochtene Bescheid für die "wertlose Liegenschaft" einen Einheitswert von "€ 76.000,00" für ein unbebautes Grundstück aufweise. Die Bewertung sei krass überhöht und widerspreche dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde c., in dem dieses Grundstück als "Grünland Landwirtschaft" gewidmet sei. Nach Information des Gemeindeamtes und der BH X sei dieser Weingarten bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nur € 5.000,00 wert.

Der angefochtene Bescheid sei der Berufungswerberin (Bw) nie zugestellt worden, sondern am anlässlich einer Vorsprache mit der Tochter übergeben worden.

Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde im Zuge einer persönlichen Vorsprache im Juli 2009 "eine Kopie des Feststellungsbescheides" erbeten und ausgehändigt. Die Grundsteuer wurde immer entrichtet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Beantwortung der Widmungsanfrage durch die Gemeinde sei die gesamte Parzelle a, EZ b, KG c-, als Grünland gewidmet. Zum sei der Einheitswert auf Grund der Nutzung und Widmung neu festzustellen und aus Fläche x bewertungsrechtlichem Bodenwert-Grünland zu errechnen gewesen, was dieser Widmung exakt entspreche. Der festgestellte Einheitswert beträgt laut Berufungsvorentscheidung "ATS 76.000,--/ATS 102.000,-- erhöhter Einheitswert - das entspricht € 5.523,14/€ 7.412,63 erhöhter Einheitswert". Es sei keine Änderung des festgestellten Einheitswertes erfolgt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat das Finanzamt Erhebungen durch die amtl. Bodenschätzung vorgenommen sowie Erhebungen bei der Gemeinde durchgeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde der Bw anlässlich einer persönlichen Vorsprache eine Bescheidkopie übergeben.

Dazu ist zu sagen, dass die Aushändigung einer Bescheidkopie keine rechtswirksame Zustellung darstellt.

Gemäß § 96 BAO müssen schriftliche Ausfertigungen der Abgabenbehörden grundsätzlich mit einer Unterschrift bzw. einer Beglaubigung versehen sein. Dies gilt nicht für Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden.

Im oben angeführten Sinne mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind jedoch nur maschinelle Ausdrucke, nicht auch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt somit die Bescheidqualität, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen ().

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (, ; ; ).

Eine Berufung gegen ein Schriftstück, welchem wie oben ausgeführt kein Bescheidcharakter zukommt ist gemäß der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch die Abgabenbehörde als unzulässig zurückzuweisen.

Gleichfalls ist eine Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b als unzulässig zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es kann zwar in vorliegendem Fall grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des Originalbescheides im Jahre 1993! rechtswirksam erfolgte, da, wie oben ausgeführt, jedenfalls mit Zurückweisung vorzugehen ist; allerdings ist davon auszugehen, dass der Bw nach sechzehn Jahren nicht zwingend erinnerlich sein muss, ob ihr der Bescheid zugekommen ist. Die darauf basierende Grundsteuer wurde jedenfalls regelmäßig entrichtet.

Für den Fall der rechtswirksamen Zustellung - wovon auszugehen ist - ist die Berufung demnach verspätet, für den Fall einer nicht rechtswirksamen Zustellung richtet sich die Berufung gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter (vgl. ).

Aus dem Terminus "die Abgabenbehörde" im § 273 Abs. 1 BAO ist abzuleiten, dass zur Zurückweisung von Berufungen sowohl die Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz sachlich zuständig ist (Ritz, BAO³ § 245 Rz 41 und § 274 Rz 26). Wird der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung zur Entscheidung vorgelegt, so hat sie diese vorrangig auf ihre Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit hin zu überprüfen, und im Falle der Verneinung einer dieser Voraussetzungen zwingend einen Berufungszurückweisungsbescheid zu erlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 273 Abs. 1 BAO, sondern auch aus § 289 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz BAO. Nach Absatz 2 erster Satz des § 289 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz nämlich außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Da im Absatz 1 leg. cit. mit Rechtsverweisung auf § 273 BAO auch die Zurückweisung einer Berufung angeführt ist, ist es der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Zutreffen eines der im § 273 Abs. 1 BAO unter lit. a und lit. b genannten Fälle somit auch aufgrund dieser Bestimmung versagt, eine Sachentscheidung über die Berufung (Berufungsentscheidung) zu erlassen. Sie ist in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, die Berufung ohne Eingehen auf die Berufungssache selbst mittels Bescheid zurückzuweisen (Ritz, BAO³ § 273 Rz 1). Dies selbst dann, wenn über die ihr vorgelegte unzulässige oder verspätete Berufung erstinstanzlich, wie im vorliegenden Fall erfolgt, bereits rechtswidrigerweise meritorisch durch Berufungsvorentscheidung abgesprochen worden sein sollte (; Ritz, BAO³ § 245 Rz 41). Durch Stellung eines rechtzeitigen Vorlageantrages nach ergangener Berufungsvorentscheidung gilt die Berufung nämlich aufgrund § 276 Abs. 3 BAO ab diesem Zeitpunkt an wiederum als unerledigt (vgl. ).

Lediglich zur Information wird mitgeteilt, dass der - nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ursprünglich festgestellte - Einheitswert von umgerechnet 5.523,14 Euro, erhöht 7.412,63 Euro, nicht als "krass überhöht" angesehen werden kann. Dies korreliert auch mit der Auskunft der Gemeinde. In der Berufung vom wird irrtümlich ein Einheitswert von " 76.000,00" bekämpft. Der nicht erhöhte Einheitswert wurde im Bescheid vom jedoch mit "S 76.000" ausgewiesen.

Allenfalls kann ein Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides gestellt werden (§ 193 BAO).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 22 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





UFS, RV/0776-W/11
UFS, RV/2378-W/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at