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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.04.2005, RV/1288-L/04

Anerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG bei einem pensionierten Versicherungsvertreter, der von seinem früheren Arbeitgeber nur Folgeprovisionen erhält. Berücksichtigung des Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrages, weil es sich bei den Folgeprovisionen um Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis handelt.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1288-L/04-RS1
Erhält ein pensionierter Versicherungsvertreter seine Bezüge (Folgeprovisionen) unabhängig davon, ob er noch Fahrten zu seinen ehemaligen Klienten durchführt, stellen die Fahrtkosten keine Werbungskosten nach § 16 EStG dar.
RV/1288-L/04-RS2
Bei den Folgeprovisionen, die ein pensionierter Versicherungsvertreter erhält, handelt es sich nach dem VwGH-Erk. vom , Zl. 847/68 um Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis, weshalb nach § 33 Abs. 5 EStG bei der Berechnung der Einkommensteuer der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag in Abzug zu bringen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Einkommen
34.880,74 €
Einkommensteuer
10.459,31 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-7.047,08 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
3.412,23 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der im Kalenderjahr 1939 geborene, zu 60 % erwerbsgeminderte Berufungswerber hat Ende 1999 sein Dienstverhältnis als Versicherungsvertreter beendet, bezieht seit eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und daneben Folgeprovisionen von seinem früheren Arbeitgeber. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 machte er u.a. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften von € 75,-- als Sonderausgaben, Pflichtbeiträge an die Wirtschaftskammer von € 128,-- und pauschale Fahrtkosten für ca. 10.000 km in Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Werbungskosten geltend. Aus der beigelegten Bestätigung des früheren Arbeitgebers vom geht hervor, dass der Berufungswerber auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fallweise Kunden besucht und betreut. Diese gelegentliche Tätigkeit erfolgt auf seine Initiative bzw. auf Kundenwunsch und ohne jedwede Verpflichtung gegenüber dem früheren Dienstgeber.

Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom setzte das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit € 3.951,79 fest. Entsprechend den Angaben auf den Lohnzetteln behandelte das Finanzamt die beiden Bezüge als Pensionseinkünfte, zog bei der Einkommensermittlung keinerlei (nicht ohnehin von den Arbeitgebern bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigende) Werbungskosten aber auch nicht den Kirchenbeitrag ab. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG seien Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Da der Einschreiter bereits in Pension sei und eine Pension sowie vom früheren Dienstgeber Folgeprovisionen aus Geschäften aus der früheren Tätigkeit beziehe, könnten Werbungskosten aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht mehr anerkannt werden.

Dagegen wurde fristgerecht berufen. Es sei richtig, dass die Einkünfte aus Folgeprovisionen bestünden. In der Praxis seien jedoch auch diese Einkünfte mit Aufwändungen verbunden, die mit dem Berufsbild und der Tätigkeit des Versicherungsvertreters anfallen würden. Auch wenn der Rechtsmittelwerber eine Pension beziehe, betreue er noch den Kundenstock aus seiner aktiven Zeit, bzw. würden sich die Versicherungsnehmer an ihn als Vertrauensperson wenden. Er müsse somit häufig zu seinen Kunden fahren. Ca. 1/3 seiner Autokilometer fahre er für diese Tätigkeit. Im Jahr 2003 habe er insgesamt 34.423 km zurückgelegt. Für 10.000 km habe er das amtliche Kilometergeld geltend gemacht. Die getätigten Aufwendungen seien demnach für den Erwerb und die Sicherung seines Einkommens angefallen. Die vom früheren Arbeitgeber erhaltenen Beträge würden 35,84 % seines Einkommens betragen. Dies sei somit ein beträchtlicher Anteil am Gesamteinkommen. Daher beantrage er das Vertreterpauschale gemäß § 17 EStG in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von € 662,--. Zusätzlich würden die bereits beantragten € 128,-- wirksam. Weiters habe er die Berücksichtigung des Kirchenbeitrages in Höhe von € 75,-- beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Die beantragten Werbungskosten für die Folgeprovisionen könnten nicht anerkannt werden, da der Berufungswerber diese strittigen Aufwendungen freiwillig getragen habe. Neben den Pensionsbezügen und Folgeprovisionen seien keine zusätzlichen Einnahmen erzielt worden. Seitens des ehemaligen Dienstgebers sei der Einschreiter zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet. Der Rechtsmittelwerber würde seine Bezüge unabhängig davon erhalten, ob er eine Tätigkeit ausübe oder nicht.

In dem Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Berufungswerber ergänzend aus, dass die Folgeprovisionen aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen entstanden seien. Die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters bestehe jedoch nicht nur aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen, sondern auch aus der Betreuung der Versicherungsnehmer. Die Betreuung umfasse sämtliche anfallenden Tätigkeiten wie unter anderem die Beratung von Versicherungsprodukten, Vertragsanpassungen und Abwicklung von Schadensfällen. Die Versicherungsnehmer würden sich in der Regel an den Gebietsbetreuer wenden. Da er langjährig als Versicherungsvertreter tätig gewesen sei, habe er auch einen entsprechenden Kundenstock aufgebaut. In den anfallenden Versicherungsfragen sei er der Ansprechpartner für diese Versicherungsnehmer. Dafür sehe das Einkommensteuergesetz im § 17 EStG zwecks Vereinfachung ein Vertreterpauschale vor. In der Berufungsbegründung werde angeführt, dass einer Geltendmachung seiner Aufwändungen die Freiwilligkeit seiner ausgeübten Tätigkeit entgegenstünde. Das Einkommensteuergesetz gehe aber von einer ausgeübten Tätigkeit und der damit verbundenen Aufwändungen aus. Eine Unterscheidung zwischen Freiwilligkeit und Zwang sei nicht vorgesehen.

Im Zuge einer Vorsprache beim unabhängigen Finanzsenat reichte der Berufungswerber eine ärztliche Bestätigung nach, wonach im Kalenderjahr 2003 € 216,75 für Rezeptgebühren entrichtet worden seien.

Mit Schreiben vom hielt der unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber Folgendes vor: Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt und eine telefonische Anfrage beim früheren Arbeitgeber nochmals bestätigt habe, sei der Rechtsmittelwerber seit seiner Pensionierung nicht mehr zur Erbringung einer Dienstleistung für den seinerzeitigen Arbeitgeber verpflichtet. Er erhalte seine Bezüge (Folgeprovisionen) unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit ausübe oder nicht. Die Fahrten des Einschreiters würden offensichtlich damit zusammenhängen, dass sein Schwiegersohn die Kunden des Berufungswerbers übernommen habe. Wie der Aussage bei der letzten Vorsprache beim unabhängigen Finanzsenat entnommen werden könne, existiere für das Kalenderjahr 2003 kein Fahrtenbuch mehr. Der Beitrag an die Wirtschaftskammer hänge laut den Aussagen des Rechtsmittelwerbers bei der Vorsprache beim unabhängigen Finanzsenat am nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern mit seinen früheren Einkünften als Makler zusammen. Entgegen der Meldung des Arbeitgebers des Einschreiters würden Folgeprovisionen sogenannte Aktiveinkünfte darstellen. Dies habe zur Folge, dass dem Berufungswerber ein Werbungskostenpauschale von jährlich € 132,-- zustehe sowie bei der Steuerberechnung der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,-- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,-- in Abzug zu bringen seien.

Eine schriftliche Stellungnahme dazu ist beim unabhängigen Finanzsenat weder innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist noch bis heute eingelangt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Der Berufungswerber ist seit dem Kalenderjahr 2000 nicht mehr bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt. Seither erhält er eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Auch hat der frühere Dienstgeber mehrfach bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber nicht mehr zur Erbringung einer Dienstleistung für ihn verpflichtet ist. Der Einschreiter erhält seine Bezüge (Folgeprovisionen) unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit ausübt oder nicht. Da somit die freiwillig (für den Schwiegersohn) ausgeübte Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen des Berufungswerbers gerichtet ist, stellen die damit verbundenen Aufwendungen, wie Kfz-Kosten, wofür zusätzlich auch der Nachweis fehlt, keine Werbungskosten dar. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. d. verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors für wissenschaftliche Forschungsarbeiten nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil seine freiwillig ausgeübte Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Wie im vorigen Absatz ausgeführt, kann seit dem Kalenderjahr 2000 auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Rechtsmittelwerber in einem Dienstverhältnis als Vertreter steht, weshalb auch das Werbungskostenpauschale für Vertreter nicht zur Anwendung kommt.

Der Beitrag an die Wirtschaftskammer in Höhe von € 128,-- hängt nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern mit den früheren Einkünften als Makler zusammen und kann aus diesem Grunde nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Entgegen den Angaben auf dem Lohnzettel des Arbeitgebers stellen Folgeprovisionen nach dem Erk. d. Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG dar. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens 2003 das Werbungskostenpauschale von € 132,-- jährlich sowie bei der Steuerberechnung, nach § 33 Abs. 5 EStG der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,-- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,-- jährlich in Abzug zu bringen sind.

Weiters sind bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003 der bereits im Erstantrag geltend gemachte Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von € 75,-- sowie die nachträglich aus dem Titel der Behinderung geltend gemachten Rezeptgebühren von € 216,75 in Abzug zu bringen.

Die genaue Berechnung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003, welche eine Nachforderung von € 3.412.23 (bisher € 3.951,79) ergibt, ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
pensionierter Versicherungsvertreter
Folgeprovisionen
Aktiveinkünfte
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Verweise
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/54

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at