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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.04.2006, RV/0618-W/03

Berücksichtigung eines Toleranzsemesters im nächsten Studienabschnitt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0618-W/03-RS1
Wurde die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe durch ein sog. "Verordnungssemester" verlängert, so schließt dieses "Verordnungssemester" unmittelbar an die vorgesehene Studienzeit an. Erst danach ist das "Toleranzsemester" zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter B. ab März 2002.

Am richtete die Bw. an das Finanzamt folgendes Schreiben:

"Nach Telefongesprächen meines Mannes am .... mit der Familienbeihilfengruppe stelle ich fest, dass die Ablehnung meines Antrages auf Familienbeihilfe vom trotz Beilage aller relevanten Unterlagen zu Unrecht erfolgte.

Nachstehend die "Mathematik" der Semesteranrechnung sowie die Erläuterungen der Hochschülerschaft (...), auf denen sie basiert:

Durch das Ihnen in den vergangenen Jahren wie auch in obigem Antrag anhand von Prüfungsunterlagen nachgewiesene "nachhaltige und zielstrebige Studium" meiner Tochter ergibt sich folgendes Bild:

Wintersemester 1996/97

Sommersemester 1997

Wintersemester 1997/98

Sommersemester 1998

"Verordnungssemester" f.d. 1. Studienabschnitt auf der WU = Wintersemester 1998/99

1. Diplomprüfung in diesem Semester ()

Der 1. Studienabschnitt wurde also in der Mindestzeit von 5 Semestern absolviert, daher Mitnahme des "Toleranzsemesters" aus diesem Studienabschnitt in den zweiten

Sommersemester 1999

Wintersemester 1999/00

Sommersemester 2000 Studium Februar - Juni Universität Sydney = Verlängerungssemester

Wintersemester 2000/01

Sommersemester 2001

Wintersemester 2001/02 = Toleranzsemester (1. Absch)

Sommersemester 2002 Schreiben der Diplomarbeit = Toleranzsemester (2. Absch)

Das Studium des 2. Abschnittes umfasst also: 4 Regelsemester, 2 Toleranzsemester, 1 Verlängerungssemester wegen Auslandsstudium (siehe Bescheid v. )."

Das Finanzamt wies am den Antrag mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 92) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester) überschreiten.

Neben den Verlängerungstatbeständen, wie eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium, wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe fest gelegt, dass infolge besonderer Umstände für einzelne Studienrichtungen an bestimmten Universitäten die vorgesehene Studienzeit um ein Semester je Studienabschnitt verlängert wird. Diese Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Anspruchsdauer der Familienbeihilfe, sind aber im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 67 nicht ausdrücklich angeführt. Dementsprechend kann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird, ein nicht benötigtes Verordnungssemester einem weiteren Studienabschnitt nicht hinzugerechnet werden.

Ihre Tochter B. hat den 1. Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen. Entsprechend den obigen Ausführungen verursacht das nicht benötigte Sommersemester 1999 keine Verlängerung der zulässigen Studienzeit für den 2. Abschnitt, da es sich um das Verordnungssemester handelt. Das Toleranzsemester wurde bereits im Wintersemester 1998/1999 verbraucht.

Die vorgesehene Studienzeit im 2. Studienabschnitt der Studienrichtung Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien beträgt einschließlich dem Toleranzsemester für Semester. Nach Berücksichtigung eines Verlängerungssemesters für das nachgewiesene Auslandsstudium ergibt sich daher, dass die Studienzeit für den 2. Abschnitt mit Beginn des Sommersemesters 2002 überschritten wurde, somit ist spruchgemäß zu entscheiden."

Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte zur Begründung Folgendes aus:

"Die 52. Verordnung des BUMfW&V über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe spricht im § 1 Abs. 1 schlicht von einer "Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester" und definiert dies im Punkt 4. für die Wirtschaftsuniversität Wien für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft.

Soweit - so klar!

Die Verordnung verlängert also den Anspruch, was implizit bedeutet, dass das Ministerium auch die regulär benötigten 4 Semester des ersten Studienabschnittes auf 5 erstreckt. Regulär könnte ein Student, wenn er (sie) den ersten Studienabschnitt (vor der Einführung dieses "Verordnungssemesters") in 4 Semestern absolviert hätte, das sogenannte "Toleranzsemester" in den 2. Studienabschnitt "mitnehmen". Warum, wenn man die nötige Studiendauer erschwert und dadurch verlängert sieht, die "Mitnahme" des "Toleranzsemesters" streicht, ist nicht nachvollziehbar.

Eine derartige Anwendung der Verordnung ist

  • unlogisch, weil so offenkundig interpretiert wird und in der der Begründung des ablehnenden Bescheides auch ausgeführt wird, dass das "Toleranzsemester" des 1. Studienabschnittes bereits im 5. Semester verbraucht wurde, obwohl dieses Semester zur Ermöglichung der Überwindung der "Erschwernisse" ja wohl das "Verordnungssemester" gewesen sein muss. Ansonsten hätte das Ministerium sicher definiert, dass dafür das "Toleranzsemester" heranzuziehen ist.

  • verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil ein Student, der nunmehr in 5 Semestern (statt vorher 4) fertig wird - also im vorgesehenen - vorübergehend regulären - Zeitraum, sein Toleranzsemester aus dem ersten Studienabschnitt nicht mitnehmen kann, im Gegensatz zu seinem Kollegen, der zu einer Zeit studierte, wo es die Erschwernis noch nicht gab, die das Ministerium zu der Erkenntnis brachte, dass man regulär 1 Semester mehr braucht.

  • und ist aus dem Wortlaut der Verordnung nicht abzuleiten..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 92) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wen sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester) überschreiten.

Unter vorgesehener Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden.

Eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit ist bei Vorliegen diverser Verlängerungstatbestände, d.h. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder eines nachgewiesenen Auslandsstudiums während des im Inland betriebenen Studiums möglich.

Unter dem Titel Verlängerungstatbestände sind auch die Verordnungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe festlegen, zuletzt mit Verordnung BGBl II 2000/52, angeführt. Demnach wird infolge besonderer Umstände für einzelne Studienrichtungen an bestimmten Universitäten die vorgesehene Studienzeit um ein Semester je Studienabschnitt verlängert.

Diese Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe. Sie sind aber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 67 nicht ausdrücklich angeführt. Dementsprechend kann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird, ein nicht benötigtes Verordnungssemester einem weiteren Studienabschnitt nicht hinzugerechnet werden.

Die vorgesehene Studienzeit errechnet sich somit aus der gesetzlichen Studiendauer je Studienabschnitt und dem zuzurechnenden Toleranzsemester. Wird daher in einem Studienabschnitt nicht die vorgesehene Studienzeit (gesetzliche Studiendauer + Toleranzsemester) für den Abschluss benötigt, kann das nicht benötigte Semester dem weiteren Studienabschnitt hinzugerechnet werden.

Das unter den Verlängerungstatbeständen angeführte Verordnungssemester zählt eindeutig nicht zur vorgesehenen Studienzeit und kann daher auch nicht in den folgenden Studienabschnitt übernommen werden, in den jeweiligen Verordnungen ist eindeutig fest gelegt, für welchen Studienabschnitt wegen Vorliegens bestimmter Umstände eine Verlängerung der Studienzeit notwendig ist.

Da Ihren Ausführungen somit nichts abgewonnen werden kann, wird spruchgemäß entschieden."

Die Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

"Die Begründung der Berufungsvorentscheidung gibt auf Seite 2 im 1. Absatz selbst die Antwort, nämlich "Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden."

Dieser auf das "Toleranzsemester" Bezug habende Satz sagt genau das, was ich in der Berufung vom gesagt habe: die vorgesehene Zeit ergibt sich aus den 4 Regelsemestern plus dem Erschwernissemester (Verordnungssemester) - denn wozu hätte der Gesetzgeber denn dieses eingeführt, wenn er nicht die reguläre Studienzeit infolge der Erschwernisse hätte verlängern wollen und damit eine längere vorgesehene Studiendauer etabliert hätte?! Das spezielle Verordnungssemester hat deshalb wohl ein größeres Gewicht zu haben als das volatile Toleranzsemester und ist deshalb zuerst zu berücksichtigen.

Damit ist das Toleranzsemester des 1. Studienabschnittes in den 2. zu übertragen.

Befremdlich erscheint in diesem Licht damit auch die Schlussfolgerung des vorletzten Absatzes, der Berufungsvorentscheidung, wenn gesagt wird: "...das ... Verordnungssemester zählt eindeutig nicht zur vorgesehenen Studienzeit und kann daher auch nicht in den folgenden Studienabschnitt übernommen werden.... Genau das bekämpfe ich ja, weil ich meinem Rechtsempfinden nach das Verordnungssemester im 1. Studienabschnitt meiner Tochter berücksichtigt werden muss, da ja die Erschwernisse in diesem Studienabschnitt angefallen sind..."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

§ 18 StudFG lautet:

"Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).

(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen

1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,

2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder

3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.

(6) Wenn die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für ein Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges (§ 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann."

Die "Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe" (BGBl. II 52/2000), die sinngemäß auch für den Bezug von Familienbeihilfe heranzuziehen ist, lautet in den hier relevanten Teilen:

"Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl.Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

"§ 1. Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl.Nr. 177/1966, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) um ein Semester verlängert:

....

4. an der Wirtschaftsuniversität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft...

§ 2. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 2000/2001 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des außer Kraft."

2. Unstrittiger Sachverhalt

Fest steht, dass die vorgesehene Studienzeit des ersten Abschnittes der von der Tochter der Bw. gewählten Studienrichtung "Handelswissenschaft" vier Semester betragen hat. Die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe wurde mit obiger Verordnung um ein Semester verlängert. Die Tochter der Bw. hat für diesen Abschnitt fünf Semester benötigt.

Strittig ist ausschließlich, ob es sich bei diesem fünften Semester um das "Verordnungssemester" oder um das "Toleranzsemester" gehandelt hat. Da im ersten Fall das "Toleranzsemester" noch nicht verbraucht ist, wäre es möglich, dem zweiten Studienabschnitt ein Semester zuzurechnen.

3. Rechtliche Würdigung

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass es sich beim fünften Semester des ersten Abschnittes um das "Verordnungssemester" gehandelt hat.

Diese Beurteilung gründet sich darauf, dass in § 18 Abs. 5 StudFG im Universitätsbereich gelegene Gründe angeführt sind, die den Studenten typischerweise daran hindern, den Studienabschnitt in der gesetzlichen Studiendauer zu absolvieren. Damit wird aber faktisch diese gesetzliche Studiendauer um ein Semester verlängert; hieran schließt dann noch das "Toleranzsemester" an.

Diese Meinung vertreten im Übrigen auch die - für den unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden - "Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967" (FLAG-DR), wenn in Abschnitt 20.5. davon gesprochen wird, dass durch Verordnung die "vorgesehene Studienzeit" um ein Semester verlängert werden kann. Unter "vorgesehener Studienzeit" ist gemäß Abschnitt 19.1. die gesetzliche Studiendauer zu verstehen, also jene Zeitspanne, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes festgelegt ist.

Wenn aber die gesetzliche Studiendauer verlängert wird, so ist hierin das "Toleranzsemester" eindeutig noch nicht inkludiert.

Wenn das Finanzamt gestützt auf Abschnitt 20.5. FLAG-DR ausführt, ein nicht benötigtes Vorordnungssemester könne einem weiteren Studienabschnitt nicht hinzugerechnet werden, so ist dies zutreffend. Diese Fallkonstellation bezieht sich aber ausschließlich darauf, dass ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit beendet wurde.

Da also im Berufungsfall das "Toleranzsemester" noch nicht verbraucht worden ist, konnte dem zweiten Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 18 Abs. 5 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, BGBl. II Nr. 52/2000
Schlagworte
vorgesehene Studienzeit
gesetzliche Studiendauer

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