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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.11.2011, RV/1811-W/06

Student mit türkischer Staatsbürgerschaft (alte Rechtslage)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2005 (bis Dezember 2005) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.), geboren am Datum, beantragte mit Eingabe vom die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst. Laut vorgelegtem Studienblatt der Universität G. für das Wintersemester 2005 war die Bw. ab dem Sommersemester 2005 als außerordentliche Studierende zur Fortsetzung gemeldet.

Das Finanzamt wies - nach weiteren Ermittlungen - den Antrag der Bw. mit Bescheid vom ab März 2005 mit folgender Begründung ab:

"Gem. Verordnung Europäischer Wirtschaftsraum betreffend Familienleistungen bezieht sich der Geltungsbereich auf Arbeitnehmer und Selbständige. Die Verordnung findet auf nichterwerbstätige Personen grundsätzlich keine Anwendung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur auf Personen anzuwenden, auf welche die Verordnung Anwendung findet.

Gem. § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Obiger Antrag wird abgewiesen, da Sie sich zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten und in Österreich nicht erwerbstätig sind. Ihr Familienwohnsitz, somit auch der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, liegt in der Türkei."

In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte die Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe):

"... Es ist unrichtig, dass ich "auch" im Ausland einen Wohnsitz habe. Diese Annahme der Behörde 1. Instanz ist tatsächlich wie rechtlich unzutreffend. Meine allfällige Nennung auf der Meldebestätigung ist nur so zu verstehen, dass ich der Adressat bin. Meinen einzigen Wohnsitz habe ich an meinem Studienort in Wien, wo ich mich das ganze Jahr hindurch aufhalte. Ich habe außerhalb meines Studienortes keine weiteren Lebensinteressen, auch nicht am Wohnsitz meiner Eltern oder in meinem Heimatland.

Studium ist vom Zeitaufwand und der Belastung mit Erwerbstätigkeit gleichzusetzen als auch eine vorgezogene Investition in die spätere Erwerbstätigkeit.

Außerdem beabsichtige ich nach Absolvierung meines Studiums der Publizistik und Kommunikationswissenschaft auf Grundlage des FremdenG in Österreich zu bleiben und hier zu arbeiten, wodurch bereits jetzt meine Wohnsitzqualität in Österreich in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht bestärkt wird.

Die Feststellung, ich hätte meinen Wohnsitz im Ausland bestreite ich in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Andere tatsächliche Feststellungen im Sinne des FLAG und des Europ. Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBL 428/1977) fehlen. ..."

Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit Berufungsvorent¬scheidung wie folgt ab:

"Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 2 Abs.8 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

Obiger Berufung wird der Erfolg versagt, da Sie sich nur zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel kann auch nicht nach Abschluss der Ausbildung in einen anderen Titel umgewandelt werden. Somit haben Sie auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet."

Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familien-beihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Kinder (bzw. Vollwaisen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Kinder haben nach § 6 Abs. 2 lit. a leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen, sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sie für einen Beruf ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 anzuwenden sind.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (BGBl. 142/2004) haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben zudem die Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 zu erfüllen: § 3 FLAG 1967 idF BGBl. 142/2004 (in Geltung vom bis ) lautet:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Im gegenständlichen Fall ist laut Aktenlage (aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einer Vorhaltsbeantwortung vom ) von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die bereits volljährige Bw.

- ist türkische Staatsbürgerin und hält sich seit in Österreich (mit Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung nach § 7 Abs.4 z.1 FrG) auf,

- wohnte laut Meldedaten ab Einreise bis März 2007 in einer vom Verein Y. zur Verfügung gestellten Wohnung,

- wurde mit Bescheid der Universität G. vom zum Studium der Studienrichtung R. - unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache - zugelassen,

- besuchte laut vorgelegtem Studienblatt im Sommersemester 2005 und im Wintersemester 2005 als außerordentliche Studierende einen Vorstudienlehrgang (Universitätslehrgang Ergänzungsprüfung Deutsch),

- erhielt laut eigenen Angaben ca. € 400,- monatlich für den Lebensunterhalt von den Eltern, die laut vorgelegter "Wohnsitzurkunde" in der Türkei leben,

- hatte laut vorgelegter Aufstellung monatliche Ausgaben (für Miete, Strom/Gas, Telefon, Versicherung, Fahrkarte, Bücher, Lehrmittel und "Haushalt") in Höhe von etwa € 515,

- war laut Sozialversicherungsdatenauszug gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung ab selbstversichert (bis ).

Strittig ist im Berufungsfall, ob die Bw. selbst nach den Bestimmungen des Familienlasten-ausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 bzw. aufgrund des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBI. 428/1977) Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Das Finanzamt hatte den Antrag der Bw. für den Zeitraum "ab März 2005" mit der Begründung abgewiesen, die Bw. habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich und sei in Österreich nicht erwerbstätig. Mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes gilt dieser Bescheid für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (). Im Berufungsfall ist durch die mit BGBl. I 100/2005 erfolgte Neufassung der für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 (Fremdenrechtspaket, in Kraft getreten mit ) der Bescheid¬zeitraum des angefochtenen Bescheides mit begrenzt.

Nach der vorstehend ausgeführten innerstaatlichen Rechtslage müssten für den im Berufungsfall damit strittigen Zeitraum März 2005 bis Dezember 2005 folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. keine überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern (§ 6 Abs.5 FLAG 1967)

Laut Vorhaltsbeantwortung vom haben die Eltern mit € 400 monatlich den Lebensunterhalt der Bw. im strittigen Zeitraum überwiegend finanziert, sodass die Voraussetzungen nach § 6 Abs.5 FLAG 1967 nicht vorliegen. Allerdings ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. ) die Abhängigkeit von Alimentations¬zahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend, wenn die stärkste persönliche Beziehung zu Österreich besteht.

2. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (§ 2 Abs.8 FLAG 1967)

Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (u.a. ).

Die Bw. bringt dazu vor, sie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich und habe außerhalb des Studienortes keine weiteren Lebensinteressen, auch nicht am Wohnsitz der Eltern. Laut Rechtsprechung steht eine zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltsbewilligung der Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Studierenden in Österreich nicht entgegen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Auch ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich (u.a. ). Somit kann allein aus dem Umstand, dass sich die Bw. nur zu Studienzwecken in Österreich befindet, keinesfalls geschlossen werden, dass die Bw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet hat.

Da laut Aktenlage nicht erkennbar ist, dass die stärkste persönliche Beziehung der Bw. zu ihrem Heimatland besteht (diesbezügliche Feststellungen hat auch das Finanzamt nicht getroffen), muss nach dem Vorbringen der Bw. für den im Berufungsfall strittigen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. als in Österreich gelegen angesehen werden kann.

3. Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 6 Abs.2 lit.a FLAG 1967)

Die Bw. hat (laut Studienblatt) die Reifeprüfung im Ausland abgelegt und es wurde ihr mit Zulassungsbescheid der Universität G. - unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache - ab dem Sommersemester 2005 ein Studienplatz zugesichert. Damit liegt noch kein Studium iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 vor.

Für den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache ist die Belegung eines bestimmten Kurses nicht gefordert. Die Bw. besuchte im Streitzeitraum als außerordentliche Studierende einen Vorstudien¬lehrgang. Dieser Universitätslehrgang diente zur intensiven Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, war jedoch nicht Teil des nachfolgend geplanten Studiums. Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben und der Besuch von Deutschkursen, wenn diese nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgen, kann nicht als Berufs-ausbildung gewertet werden.

Im gegenständlichen Fall sind somit - unabhängig von der Staatsbürgerschaft - nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen. Doch selbst wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen würden, müssten für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach innerstaatlichem Recht auch die nach § 3 FLAG 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

4. Beschäftigung in Österreich bzw. fünfjähriger ständiger Aufenthalt (§ 3 FLAG)

Dass die Bw. die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 bzw. Abs.2 FLAG 1967 nicht erfüllt, ist unstrittig. Die Bw. war im strittigen Zeitraum weder bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt noch hatte sie im genannten Zeitraum Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass die Anspruchs¬voraussetzungen des § 3 Abs.1 FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung nicht vorlagen. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, wonach ein 5 jähriger, ständiger Aufenthalt in Österreich zum Anspruch führt, ist für den im gegenständlichen Verfahren strittigen Zeitraum ebenfalls nicht vorgelegen, da sich die Bw. unbestritten erst seit April 2005 in Österreich aufhält.

Damit sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vorgelegen.

Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit, BGBI. 428/1977

Soweit die Bw. auf das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit, BGBI. 428/1977, verweist (§ 3 FLAG 1967 wäre bei Gleichstellung türkischer Staatsbürger nicht anwendbar), ist auszuführen:

Nach Art. 8 dieses Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigen gleich (soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt).

Nach Art. 58 des genannten Abkommens hängt die Anwendung der Abschnitte 1 (Familien-beihilfen) und 2 des Kapitels 6 (betreffend Familienleistungen) vom Abschluss von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch Sonderregelungen enthalten können.

Das Abkommen über soziale Sicherheit "Österreich - Türkei" vom , BGBl 91/1985, (angeführt im Anhang III des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) wurde mit (BGBl. 349/1996) gekündigt und durch ein neues Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Türkei ersetzt. (Im Anhang V des Europäischen Abkommens wurde der ursprünglich geltende Wortlaut mit BGBl III 67/2002 gestrichen; ebenso wurde im Anhang V zur Zusatzvereinbarung hinsichtlich "Österreich - Türkei" der geltende Wortlaut ersetzt durch "Vereinbarung vom zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom ").

Dieses zweiseitige Nachfolgeabkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Türkei (BGBl III 67/2002) enthält keine Regelungen über Familien¬leistungen und somit kommt nach Art 58 des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) dieses Abkommen zwischen Österreich und der Türkei hinsichtlich der Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum nicht mehr zur Anwendung.

Gemäß Art. 6 des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit (BGBl 428/1977) berührt letztgenanntes Abkommen jedoch nicht die Bestimmungen über Soziale Sicherheit im Vertrag vom zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Assoziierungsabkommen und die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Beschluss Nr.3/80 des Assoziationsrates vom über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige):

Im Hinblick auf das im Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei enthaltene Gleichbehandlungsgebot ist auch zu prüfen, ob die Bw. in den persönlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fällt: " Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln" (, Sema Sürül).

Nach Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt (und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht), haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt.

Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80 ("Persönlicher Geltungsbereich") gilt dieser Beschluss:

- für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;

- für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen;

- für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer."

Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt somit nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute (). Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt allerdings die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen (vgl. ). Dass für einen Elternteil der Bw. die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sodass die noch unterhaltsberechtigte Bw., um in den persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses 3/80 zu fallen, ihre Stellung als Familienangehörige von diesem Elternteil ableiten könnte, ist laut Aktenlage nicht zutreffend.

Die Bw. selbst ist als Studentin keine Arbeitnehmerin im Verständnis des Beschlusses 3/80, weil dazu nur Personen gehören, die gegen eines der Art. 1 lit. b des genannten Beschlusses iVm der VO (EWG) 1408/71 genannten Risiken versichert sind. Eine Person besitzt die Arbeitnehmer¬eigenschaft im Sinne der VO 1408/71, wenn sie gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer (oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte) erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (EuGH Rs C-542/03).

Ein Studierender dagegen ist nach Artikel 1 Buchstabe ca der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jede Person außer einem Arbeitnehmer, einem Selbständigen oder einem seiner Familien-angehörigen oder Hinterbliebenen im Sinne dieser Verordnung, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert, das/die zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats offiziell anerkannten Abschluss führt, und die im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder eines auf Studierende anwendbaren Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert ist.

Die Bw. war nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nur ordentliche Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des StudFG 1992 sind (bzw. die Lehrveranstaltungen oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen), können sich nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern. Diese Selbstversicherung für Studenten nach § 16 ASVG ist somit nicht gleichzusetzen einer freiwilligen (Weiter)Versicherung für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Z i der VO 1408/71, wie z.B. freiwillige Weiterversicherungen nach § 17 ASVG oder nach §19a ASVG, setzten letztgenannte Bestimmungen doch voraus, dass die Person bereits beschäftigt war bzw. ist.

Mit dem Vorbringen, ein Studium wäre vom Zeitaufwand und der Belastung mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen und sei auch eine vorgezogene Investition in die spätere Erwerbstätigkeit, ist somit für die Berufung nichts gewonnen. Als Studierende fällt die Bw. nach Art.2 des Beschlusses 3/80 nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Assoziations¬abkommens zwischen der Europäischen Union und der Türkei.

Damit sind neben den nach innerstaatlichem Recht auch für österreichische Staatsbürger geltenden Anspruchs¬voraus¬setzungen (§ 2 Abs.8 bzw. § 6 Abs.2 und Abs.5 FLAG 1967) auch die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 zu erfüllen. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt, unbestritten nicht vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at