Sicherheitszuschlag bei Buchführungsmängeln
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weitergeltende Berufung der A B C GmbH, *****Adresse*****, nunmehr Adresse_neu, vertreten durch Interfinanz WirtschaftstreuhandgesmbH, 2442 Unterwaltersdorf, Bahnstraße 4, vom 21.20.2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 sowie Körperschaftsteuer 2007 und 2008, alle zur Steuernummer 04 X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet angewiesen.
Der Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) und spätere Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dieses Unternehmen erstellt den Konzernabschluss.
Umsatzsteuerbescheid 2007 vom
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit € -30.102,46 fest.
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 470.026,70 € | |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 470.026,70 € | |
Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
20% Normalsteuersatz | 7.412,91 € | 1.482,58 € |
10% ermäßigter Steuersatz | 462.613,79 € | 46.261,38 € |
Summe Umsatzsteuer | 47.743,96 € | |
Innergemeinschaftliche Erwerbe | 1.248.218,16 € | |
Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
10% ermäßigter Steuersatz | 1.248.218,16 € | 124.821,82 € |
Summe Erwerbsteuer | 124.821,82 € | |
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -77.846,42 € | |
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -124.821,82 € | |
Gutschrift | -30.102,46 € |
Umsatzsteuerbescheid 2007 vom
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ gleichzeitig einen neuen Umsatzsteuerbescheid, mit welchem die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit € -19.009,34 festgesetzt wurde.
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 525.492,31 € | |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 525.492,31 € | |
Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
20% Normalsteuersatz | 62.878,52 € | 62.878,52 € |
10% ermäßigter Steuersatz | 462.613,79 € | 46.261,38 € |
Summe Umsatzsteuer | 58.837,08 € | |
Innergemeinschaftliche Erwerbe | 1.248.218,16 € | |
Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
10% ermäßigter Steuersatz | 1.248.218,16 € | 124.821,82 € |
Summe Erwerbsteuer | 124.821,82 € | |
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -77.846,42 € | |
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -124.821,82 € | |
Gutschrift | -19.009,34 € |
Es ergab sich daraus eine Abgabennachforderung von € 11.093,12.
Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 mit € 2.981,06 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 26.978,82 € |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 26.978,82 € |
Verlustabzug | -9.276,80 € |
Einkommen | 17.702,02 € |
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 25,00% von 17.702,02 | 4.425,51 € |
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -1.421,00 € |
Körperschaftsteuer | 3.004,51 € |
Einbehaltene Steuerbeträge | -23,45 € |
Festgesetzte Körperschaftsteuer | 2.981,06 € |
Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ gleichzeitig einen neuen Körperschaftsteuerbescheid, mit welchem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 mit € -16.847,46 festgesetzt wurde. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 82.444,43 € |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 82.444,43 € |
Verlustabzug | -9.276,80 € |
Einkommen | 73.167,63 € |
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 25,00% von 73.167,63 | 18.291,91 € |
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -1.421,00 € |
Körperschaftsteuer | 16.870,91 € |
Einbehaltene Steuerbeträge | -23,45 € |
Festgesetzte Körperschaftsteuer | 16.847,46 € |
Daraus ergab sich eine Abgabennachforderung von € 13.866,40.
Umsatzsteuerbescheid 2008 vom
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit € -1.534,68 fest.
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 646.081,98 € | |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen samt Eigenverbrauch | 646.081,98 € | |
Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
20% Normalsteuersatz | 81.616,66 € | 16.323,33 € |
10% ermäßigter Steuersatz | 564.465,32 € | 56.446,53 € |
Summe Umsatzsteuer | 72.769,86 € | |
Innergemeinschaftliche Erwerbe | 1.078.036,90 € | |
Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
20% Normalsteuersatz | 30.954,60 € | 6.190,92 € |
10% ermäßigter Steuersatz | 1.047,082,30 € | 104.708,23 e |
Summe Erwerbsteuer | 110.899,15 € | |
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne ig Erwerbe) | -74.304,54 € | |
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | -110.899,15 € | |
Gutschrift | -1.534,68 € |
Gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen ergab sich eine Nachforderung von € 12.122,28.
Die Bf gab in seiner Erklärung Umsätze von € 584.502,61, darin enthalten Umsätze zu 20% von € 20.037,29.
Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt die Bf zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 und setzte diese mit € 18.224,24 fest. Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 79.896,96€ |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 79.896,96 € |
Einkommen | 79.896,96 € |
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 25,00% von 79.896,96 | 19.974,24 € |
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -1.750,00 € |
Körperschaftsteuer | 18.224,24 € |
Festgesetzte Körperschaftsteuer | 18.224,24 € |
Daraus resultierte eine Abgabennachforderung von € 19.974,24.
Die Bf erklärte hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 18.317,59.
Außenprüfung
Die Bescheide vom gehen auf eine Außenprüfung zurück.
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom ist darüber zu entnehmen:
Tz. 1 Feststellungen zur Führung der Bücher
Durch das geprüfte Unternehmen wurde im Zuge der Betriebsprüfung für 2007 und 2008 keine Buchhaltung gem. § 131 BAO vorgelegt. Das vorgelegte Rechenwerk ist nicht in einer Amtssprache verfaßt und entspricht auch nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Da die Bücher und Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, haben die vorgelegten Belege und Unterlagen nicht die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich.
Zum Ausgleich obiger Feststellungen sind durch die Bp die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO zu schätzen.
Die Umsatz- und Erfolgshinzurechnungen werden mittels Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% vom Gesamtumsatz vorgenommen.
Zahlenmäßige Darstellung:
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2007 / € | 2008 / € | |
Gesamtbetrag der Umsätze bisher | 1.109.312,14 | 1.231.587,31 |
davon 5% = Hinzurechnung | 55.465,61 | 61.579,37 |
Steuerliche Feststellungen
T2. 2 Umsatzsteuer 2007—2008
Wie in Tz. 1 dargestellt, werden durch die Bp unten angeführte Beträge dem Umsatz hinzugerechnet.
Der hinzuzurechnende Umsatz unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%.
Die Berichtigung erfolgt durch die Bp.
Zahlenmäßige Darstellung:
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2007 / € | 2008 / € | |
Gesamtbetrag der Umsätze bisher | 1.109.312,14 | 1.231.587,31 |
+ Hinzurechnung gem. § 184 BAO
| 55.465,61 | 61.579,37 |
Gesamtbetrag der Umsätze lt. Bp | 1.164.777,00 | 1.293.166,69 |
davon nicht steuerbar | 639.285,44 | 647.084,70 |
davon zu 10% | 462.613,79 | 564.465,32 |
davon zu 20% | 62.878,52 | 81.616,66 |
Tz. 3 Körperschaftssteuer 2007/2008
Wie in Tz.1 dargestellt, werden unten angeführte Beträge dem Erfolg hinzugerechnet. Diese Hinzurechnungen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die Umsatzsteuernachforderungen lt. Bp werden passiviert.
Die Berichtigungen erfolgen durch die Bp.
Zahlenmäßige Darstellung:
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2007 / € | 2008 / € | |
Hinzurechnung gem. § 184 BAO
| 5.465,61 | 61.579,37 |
+ 20% Umsatzsteuer | 11.093,12 | 12.315,87 |
Verdeckte Ausschüttung lt. Bp | 66.558,73 | 73.895,24 |
USt-Passivierung | 11.093,12 | 12.313,87 |
Einkunftsquellen
A B C GmbH
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2007 / € | 2008 / € | |
Vor Bp | 26.978,82 | 18.317,59 |
Tz. 3 Körperschaftsteuer 2007-2008 - Verdeckte Gewinnausschüttung | 66.558,73 | 73.895,24 |
Tz. 3 Körperschaftsteuer 2007-2008 - USt-Passivierung | -11.093,12 | -12.315,87 |
Nach Bp | 82.444,43 | 79.896,96 |
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart Zeitraum Feststellung
Umsatzsteuer 2007 - 2008 Tz. 2
Körperschaftsteuer 2007 Tz. 1,3
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgebenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Bilanzen
Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt sind Bilanzen für die Jahre 2007 und 2008 in deutscher Sprache enthalten. Zum Firmenbuch wurden auch E-Bilanzen in deutscher Sprache eingereicht.
Arbeitsbogen
Aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung geht zur Streitfrage hervor:
Aktenkundig sind Bilanzen (Balance, Final Balance) teilweise in englischer, teilweise in deutscher Sprache mit Kontennummerierung, Kontenbezeichnung, Anfangsstand, Veränderungssumme während des Jahres, Endstand, mit handschriftlichen Anmerkungen der Prüferin. Die englischsprachigen Kontobezeichnungen sind, unter Umständen unter Heranziehung von im Internet frei zugänglichen Übersetzungsprogrammen, bei Grundkenntnissen der englischen Sprache verständlich.
Darüber hinaus sind Saldenlisten mit Kontenbezeichnungen in deutscher Sprache aktenkundig, des weiteren Inventuren (EDV-Ausdrucke ohne Grundaufzeichnungen).
Laut einem Aktenvermerk der Prüferin vom ersuchte die Prüferin um Behebung von Buchführungsmängeln, worauf die steuerliche Vertretung Rücksprache mit dem Unternehmen halten wollte. Es folgten mehrere telefonische Urgenzen.
Da keine Reaktion erfolgt, wurde die Bf mit Schreiben vom , nachweislich zugestellt am 27.2.210, aufgefordert, bis längstens "eine Buchhaltung für 2007 und 2008 vorzulegen, die den Erfordernisses des § 131 BAO entspricht". Sollte die Bf dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde gemäß § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag von 5% vom Umsatz zugeschätzt werden.
Am erfolgte eine weitere telefonische Urgenz durch das Finanzamt.
Am teilte der steuerliche Vertreter der Prüferin telefonisch mit, er bekomme vom Mutterkonzern "keinerlei Auskunft, Anweisung usw." "Daher kann Schätzung erfolgen".
Berufung
Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 vom , eingelangt am .
Die Steuerfestsetzungen werden zur Gänze bestritten, ebenso die Prüfungsfeststellungen lt. Niederschrift bzw. lt. Prüfungsbericht vom , soweit es mit dem eigenen Vorbringen im Widerspruch steht.
Begründung:
Lt. Tz. 1 des Prüfungsberichtes wurde wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung ein Sicherheitszuschlag gem. § 184 BAO in Höhe von 5% vom erklärten Umsatz vorgenommen. Es wir dazu ausgeführt, dass keine Buchhaltung im Sinne des § 131 BAO vorgelegt wurde bzw. das vorgelegte Rechenwerk nicht in einer Amtssprache verfasst wurde.
Die A B C GmbH ist ein Tochterunternehmen der Firma A B ApS in Dänemark. Die Buchhaltung wird am Sitz der „Muttergesellschaft“ geführt.
Die Buchhaltung entspricht den internationalen Rechnungslegungsvorschriften und wird in einer lebenden Sprache (Englisch) geführt. Der Jahresabschluss wird dann durch unsere Kanzlei erstellt. Zu diesem Zweck findet jedes Jahr in unserer Kanzlei eine Besprechung mit dem zuständigen Leiter der Konzernbuchhaltung statt, bei der auch die Buchhaltungsunterlagen an uns übergeben werden.
Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung standen alle Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen der Jahre 2007 und 2008 der Fa. A B C GmbH in unserer Kanzlei zur Verfügung. Die Buchhaltungsunterlagen wurden in Papierform bzw. auch teilweise in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
lm § 131 (1) BAO wird festgehalten, dass Bücher auch im Ausland geführt werden dürfen. Die Aufzeichnungen und Bücher waren für unsere Kanzlei bei Erstellung des Jahresabschlusses geeignet einen Überblick über die Geschäftsvorfälle zu erhalten. Die Buchhaltung wurde in Englisch geführt und entspricht damit den Vorschriften des § 131 Abs 1 Z. 1 BAO bzw. ist im internationalen Geschäftsverkehr üblich (siehe dazu EU-rechtliche Bestimmungen). Im Prüfungsverfahren wurde auch die Mitwirkung der zuständigen Sachbearbeiterin als Dolmetscher angeboten.
Im Auftrag unserer o. b. Mandantschaft stellen wir daher folgende Anträge:
o Aufhebung der bekämpften Bescheide.
o Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich der Mehrvorschreibung für Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 und 2008, sowie der daraus abgeleiteten Mehrvorschreibung an Anspruchszinsen 2007 und 2008 iHV. € 56.503,96, lt. beiliegender Aufstellung, bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung.
Stellungnahme
Die Prüferin gab zur Berufung folgende Stellungnahme ab:
Durch die Bp wurden wie in den ursprünglichen Ausführungen im Bericht ersichtlich (siehe Tz.1) die Besteuerungsgrundlagen für 2007 und 2008 gem. § 184 BAO geschätzt, weil das vorgelegte Rechnungswerk nicht den Bestimmungen des § 131 BAO entspricht.
In der Berufung wird nunmehr ausgeführt, dass die Buchhaltung den internationalen Rechnungslegungsvorschriften entspricht und in einer lebenden Sprache ( Englisch ) geführt wird.
Dazu ist neuerlich durch die Bp festzustellen:
Gem. § 131 BAO ist die Buchhaltung in der Amtssprache ( = DEUTSCH ) vorzulegen.
Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, dass die Buchhaltungsunterlagen in Papierform und teilweise in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden.
Unabhängig von der Tatsache, dass diese Unterlagen nicht in der Amtssprache verfasst waren, ist festzuhalten, dass die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen nicht geeignet waren, um einem sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle des geprüften Unternehmens zu verschaffen ( keine Gegenkonten ersichtlich; einzelne Buchung nicht nachvollziehbar, da kein" „gesamtes Konto“ ersichtlich; keine Hinweise auf Steuersätze bzw. brutto/netto; manche Beträge ohne Kommastelle, manche mit einer, manche mit zweien; Belegnummern nicht ersichtlich;).
Wiederum wird in der Berufung dargelegt, dass die in Englisch geführte Buchhaltung den Vorschriften des § 131 BAO entspricht. Wie oben bereits ausgeführt, ist Englisch in Österreich keine Amtssprache. Der Hinweis, dass eine in Englisch geführte Buchhaltung im internationalen Geschäftsverkehr üblich ist, ändert nichts daran, dass in Österreich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung geltendes Recht darstellen.
Des weiteren wird in der Berufung ausgeführt, dass „die Mitwirkung der zuständigen Sachbearbeiterin“ als Dolmetscherin angeboten wurde.
Dazu ist durch die Bp festzuhalten:
—) In keinem Stadium der Prüfung wurde die Mitwirkung der zuständigen Sachbearbeiterin angeboten, denn: Die Buchhalterin bei der Muttergesellschaft spricht lt. steuerlicher Vertretung kein Deutsch!
-) Hinsichtlich der zuständigen Sachbearbeiterin in der Steuerberatungskanzlei wurde zwar deren Mithilfe angeboten, aber es wurde kein Nachweis einer Qualifikation als Dolmetsch vorgelegt bzw. wurde auch der notwendige Zeitaufwand, der so eine belegmäßige Übersetzung mit sich bringt, thematisiert.
—) Das Prüfungsorgan hat mehrfach Termine gesetzt, um das Prüfungsverfahren fortsetzen zu können. Durch den steuerlichen Vertreter des geprüften Unternehmens wurde jedesmal darauf verwiesen, dass das Mutterunternehmen sich in keinster Weise zum Prüfungsverfahren bzw. Prüfungsablauf äußert.
Daher waren die Feststellungen wie im Bericht unter Tz.1 dargestellt, zu treffen.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom , nachweislich zugestellt am , übermittelte das Finanzamt der Bf die Stellungnahme der Außenprüfung und ersuchte ergänzend zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
1. Aus den Ausgangsrechnungen ergibt sich (Auftrags- und Lieferscheinnummern), dass Auftragsdokumente und Lieferscheine existiert haben. Diese Dokumente konnten nicht vorgelegt werden. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
2. Nach den Feststellungen der Außenprüfung wurden keine Originaiinventuren vorgelegt sondern nur EDV-Tabellen vorgelegt, es ist keine Zählung ersichtlich. Aus 2008 liegt keine lnventur vor. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
3. Die Belege tragen bis 2008 keinen Buchungsvermerk, sondern nur vorkontiert. Vorkontierungen und Hinweise sind in Englisch. Die im Berufungsschriftsatz erwähnte Sachbearbeiterin stand nicht dauernd zur Verfügung, und war nach eigenen Angaben nicht in der Lage ausreichende Übersetzungstätigkeit durchzuführen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
4. Bitte konkretisieren Sie, nach welchen internationalen Rechnungslegungsvorschrlften die Buchhaltung geführt wird.
5. Vollständige Buchhaltungskonten wurden nicht vorgelegt.
In elektronischer Form wurde eine offenbar als Buchhaltungsjournal dienende Tabelle vorgelegt, die folgende Spaltenbezeichnungen trägt:
Account
Acct Date
Controlling Document No
Description
Acct Debit Acct Credit
Die Felder „Controlling Document No“ und „Description“ wurden mit identischen Zeichenfolgen befüllt.
Eine fortlaufende Nummerierung dahinter stehender Belege ist nicht ersichtlich. So lauten aufeinander folgende Bezeichnungen in den Feldern „Controlling Document No“ bzw. „Description“: „1059#10 (Payment 10000000 reposted)“, darauf „-#10(1000003)“, darauf „-31.01 .2007#20(10000001)“, die darauf drittfolgende Bezeichnung lautet: „-#50({—>10000000))(100000000A)”.
Die einzelnen Konten aus der Bilanz können den Journalzeilen zugeordnet werden, aber mangels Gegenkonto kann kein Saldo berechnet werden.
lm Journal fehlt weiters ein Feld für den Umsatzsteuer-Code. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass ob der richtige Umsatzsteuerbetrag verbucht wurde.
Bitte nehmen Sie dazu Stellung, erklären Sie bitte die Systematik und stellen Sie die Übereinstimmung mit den geltenden Buchführungsvorschriften dar.
6. Nach ihrem Vorbringen im Rahmen der Außenprüfung wurden unrichtige Umsatzsteuererklärungen abgegeben, da Rechnungsberichtigungen nach dänischem Umsatzsteuerrecht im Zeitraum der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung anstatt im Zeitraum der Berichtigung vorgenommen wurden. Bitte nehmen Sie dazu Stellung, erklären Sie die Buchhaltung nunmehr nach den Vorschriften des UStG berichtigt worden ist.
7. Bitte übermitteln Sie die den Regelungen der OECD-VPG entsprechende Verrechnungspreisdokumentation betreffend Verträge mit dem Mutterkonzern und gegebenenfalls mit anderen, verbundenen Unternehmen.
Eine Beantwortung dieses Vorhalts ist nicht aktenkundig.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor und führte im Vorlagebericht ergänzend aus:
Ergänzend zu den Feststellungen im Prüfungsbericht wird festgehalten:
Mangels Vorlage von Auftragsdokumenten und Lieferscheinen (Punkt 1. des Schreibens vom ) ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen nicht aufbewahrt wurden.
Mangels Äußerung zu Punkt 2. des Schreibens vom ist davon auszugehen, dass in den berufungsgegenständlichen Jahren keine Inventur durchgeführt oder die Aufzeichnungen darüber nicht aufbewahrt wurden.
Mangels Äußerung zu Punkt 3. des Schreibens vom ist davon auszugehen, dass die Buchhaltungsbelege im berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Buchungsvermerke tragen. Weiters wurde im Rahmen der Außenprüfung nicht für eine Übersetzung der Buchhaltung von Seiten der Berufungswerberin Sorge getragen.
Mangels Äußerung zu Punkt 7. des Schreibens vom ist davon auszugehen, dass keine den Regelungen der OECD-VPG entsprechende Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde.
Diese Feststellungen zum Sachverhalt waren zu treffen, weil davon auszugehen ist, dass bei Existenz der angeführten Dokumente deren Vorlage durch die Bw. fristgerecht durchgeführt worden wäre.
Zu den Rechtsfolgen ist ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden auszuführen, dass die Bw. nicht darlegte, warum die Buchhaltung den geltenden Vorschriften entsprechen sollte.
Nach welchen internationalen Rechnungslegungsvorschriften die Buchhaltung (Vorbringen im Berufungsschriftsatz) geführt worden sei, wurde von der Bw. nicht dargelegt. Im Übrigen wären abweichende internationale Rechnungslegungsvorschriften nicht geeignet die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu verdrängen .
Zum Fehlen einer Verrechnungspreisdokumentation:
Wie im Rahmen der Außenprüfung festgestellt, stand die Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum in Geschäftsbeziehung zu ihrer Konzernmutter.
Art. 7 DBA Österreich - Dänemark lautet:
Wenn
a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
b) die gleiche Person an der Geschäftsführung, der Konitrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.
§ 124 BAO sieht vor, dass derjenige, der nach Unternehmensrecht zur Führung und Aufbewahrung von "Büchern" verpflichtet ist, diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen hat.
"Bücher" im Sinn des Abgabenrechts sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 5 EStG 1988) dienen. Daraus folgt, dass die "Buchführung" nicht nur der Ermittlung des unternehmensrechtlichen Gewinnes dient, sondern auch die Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinnes ermöglichen muss. Durch eine den Vorschriften der BAO entsprechende Buchführung muss daher der Betriebsvermögensvergleich mit seinen steuerlichen Werten, sonach mit den Werten der Steuerbilanz ermöglicht werden. Der Begriff der Buchführung schließt damit den gesamten Ableitungsprozess aus der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung durch Vornahme einer Mehr & Weniger Rechnung ein. Denn erst durch diese Ableitung wird es begrifflich möglich, die Werte der Steuerbilanz zu ermitteln.
Weil der Begriff "Buchführung" die Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in einer Art und Weise erfordert, dass daraus eine Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinnes möglich wird, verlangt dies nach einer Gewinnermittlung unter Beachtung des in § 6 Z 6 EStG 1988 und Art. 7 DBA festgeschriebenen Fremdvergleichsgrundsatzes.
Ergänzend statuiert § 131 Abs. 1 Z 5 BAO die Verpflichtung, die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufzubewahren, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. "Überprüfung der Eintragungen" bedeutet im gegebenen Zusammenhang, Überprüfung der steuerlichen Richtigkeit der in den Büchern vorgenommenen Eintragungen. Das Belegmaterial muss daher - soweit Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen betroffen sind - den Erfordernissen des Fremdverhaltens im Sinn des § 6 Z 6 EStG 1988 und des Art. 9 DBA entsprechen. Für die Auslegung, in welchem Umfang ein Belegsystem erforderlich ist, ist auf die OECD-VPG zurückzugreifen (Hinweis insbesondere auf die allgemeinen Dokumentationserfordernisse in Kapitel V und auf die besonderen Dokumentationserfordernisse für Kostenverteilungsverträge in Z 8.40 ff OECD-VPG).
Treten im Rahmen einer abgabenbehördlichen Außenprüfung Zweifel an der gesetzeskonformen Gewinnermittlung auf, dann trifft den Abgabepflichtigen die Kooperationsverpflichtung des § 138 BAO. Die Offenlegung der Verrechnungspreisdokumentation, die vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung der verbundenen Unternehmen zu erstellen war, ist der Bw. zumutbar gewesen.
Auch dieser Mangel begründet eine Verpflichtung zur Schätzung gem. § 184 BAO.
Eine Reaktion der Bf auf diesen Vorlagebericht, der auch ihr zuging, erfolgte nicht.
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach den unwidersprochen gebliebenen Erhebungen des Finanzamts steht fest:
Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und buchführungspflichtig.
Die von der Bf geführten Bücher sind teilweise in deutscher Sprache, teilweise in englischer Sprache abgefasst.
In den österreichischen Buchhaltungsunterlagen sind keine Gegenkonten ersichtlich, woraus sich ergibt, dass die einzelnen Buchungen nicht nachvollziehbar sind. Die einzelnen Konten aus der Bilanz können zwar den Journalzeilen zugeordnet werden, aber mangels Gegenkonto kann kein Saldo berechnet werden.
Es fehlen Hinweise auf die jeweiligen Umsatzsteuersätze sowie darauf, ob die Beträge brutto oder netto dargestellt sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass ob der richtige Umsatzsteuerbetrag verbucht wurde.
Es fehlen auch Hinweise auf Belegnummern. Eine fortlaufende Nummerierung der Belege ist nicht ersichtlich. Die Belege selbst tragen keinen Buchungsvermerk.
Auftragsdokumente und Lieferscheine wurden dem Finanzamt trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ebenso nicht die Grundaufzeichnungen zu den Inventuren 2007 und 2008.
Eine Verrechnungspreisdokumentation wurde nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Außenprüfungsbericht, der Stellungnahme der Prüferin zur Berufung, dem Vorhalt vom und dem Vorlagebericht vom .
Obwohl der Bf Gelegenheit geboten wurde, äußerte sie sich weder zur Stellungnahme der Prüferin zur Berufung noch zum Vorhalt vom . Auch zum Vorlagebericht erfolgte keine Äußerung.
Rechtsgrundlagen
§ 124 BAO lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2006:
§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 131 BAO lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 99/2006:
§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 163 BAO lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 99/2006:
§ 163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
§ 184 BAO lautet i.d.F. BGBl. Nr. 194/1961:
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Mangelhafte Bücher und Aufzeichnungen
Die von der Bf gemäß § 124 BAO zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sind, wie sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, mangelhaft, da sie nicht den Bestimmungen des § 131 BAO entsprechen, und haben daher nicht die Vermutung ordnungsmäßiger Führung i.S.d. § 161 BAO für sich.
Der Umstand allein, dass die Bücher und Aufzeichnungen nicht zur Gänze in deutscher Sprache geführt wurden, berechtigt (entgegen den Ausführungen in dem als Begründung der angefochtenen Bescheide heranzuziehenden Außenprüfungsbericht) nicht zur Schätzung. § 131 Abs. 1 Z 1 BAO verlangt lediglich, dass die Bücher und Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Dass die englische Sprache eine lebende Sprache ist, bedarf keine weiteren Begründung.
Das Bundesfinanzgericht kann es auf sich beruhen lassen, ob die Bezeichnung einzelner Konten in Englisch ein Verlangen der Abgabenbehörde auf Vorlage einer beglaubigten Übersetzung i.S.d. § 131 Abs. 1 Z 1 BAO rechtfertigt. Dies kann allerdings hinsichtlich bestimmter Belege, etwa komplexerer Texte, zulässig sein, auch wenn diese in einer im internationalen Geschäftsleben weit verbreiteten Sprache verfasst sind.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zeigen auf, dass unabhängig von der verwendeten Sprache das Rechnungswesen der Bf den Grundanforderungen an ein ordnungsgemäßes Rechnungswegen i.S.d. § 131 BAO nicht entspricht.
Lieferscheine (bzw entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht i.S.d. § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen, genauso Auftragsunterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (vgl. ). Im Hinblick auf diesen Zweck wird die Aufbewahrung von Lieferscheinen (bzw. Durchschriften) nicht durch die Aufbewahrung von Ausgangsrechnungen (Durchschriften) ersetzt. Die unterbliebene Aufbewahrung der Belege begründet die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden (vgl. ; ).
Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten (vgl. m.w.N.).
Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (hier: betreffend die Inventuren) begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (vgl. ; ; ; ).
Schätzung
Dem Finanzamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es im gegenständlichen Fall die Verhängung eines Sicherheitszuschlags für geboten erachtet hat.
Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung.
Zu den Elementen der Schätzung gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlags.
Der zum Wesen der Schätzung gehörige Sicherheitszuschlag hängt nicht vom Ausmaß allfälliger festgestellter nichtverbuchter Vorgänge ab, weil es sein Zweck ist, im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen gerade die wegen der Mängel der Bücher und Aufzeichnungen im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Unzulänglichkeiten zu erfassen (vgl. ).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt (vgl. ).
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (vgl. ; ; ).
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind ().
Im gegenständlichen Fall ist der vom Finanzamt angewandte Sicherheitszuschlag von 5% der erklärten Umsätze angemessen, um der Unsicherheit, die mit der Mangelhaftigkeit des Rechnungswesens verbunden ist, Rechnung zu tragen.
Jede Schätzung ist mit einem gewissen Maß an Unsicherheit belastet. Es wäre Sache der Bf gewesen, durch Mitwirkung am Verfahren Aufzuklärung zu leisten.
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Die Bf zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Dass Mängel des Rechnungswesens zur Verhängung eines Sicherheitszuschlags führen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103666.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at