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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2018, RV/6100518/2011

Wenn Abgaben neu festgesetzt oder geändert werden, kommt es zu einer Änderung der Gebührenfestsetzung anlässlich eines Vollstreckungsverfahrens.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW in der XXX, vertreten durch Dr. Robert Galler, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7014 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7014 des BFG erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.

1.) Die Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom der Bf gemäß § 26 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) Gebühren und Auslagenersätze für eine Amtshandlung vom in Höhe von € 403,46 festgesetzt (1% von € 40.291,16).

2.) In der von der Bf am eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) brachte diese vor, dass die mit der gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme in Exekution gezogenen Gebühren nicht fällig bzw zwischenzeitig aufgehoben wären, da einer Vielzahl von Bescheiden auch inhaltlich auf Grund der eingebrachten Berufungen (jetzt: Beschwerden) stattgegeben worden wäre. 

Durch die Vielzahl der Bescheide sei noch kein Überblick über die Höhe die Gebühren möglich.

Die Vollstreckung und die Vorschreibung der Vollstreckungsgebühr sei zu Unrecht erfolgt.

3.) Die Abgabenbehörde erließ am eine abweisende BVE, die sie wie folgt begründet:

"Die Vorschreibung erfolgte auf Grund einer Amtshandlung im Außendienst vom , bei welcher der Abgabenschuldner nicht angetroffen wurde und daher eine Zahlungsaufforderung samt Aufsperrandrohung hinterlassen wurde.

Gemäß § 26 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Pfändungsgebühren im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgabenbescheides sind die festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgabenbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung nicht angefallen wären.

Aus dem bei der Amtshandlung vorliegenden Rückstandsausweis vom wurden keine Abgaben neu festgesetzt bzw erfolgten keine Änderungen."

4.) Mit Schriftstück vom stellte die Bf den Antrag auf Vorlage der Berufung (jetzt: Beschwerde) und führte darin folgendes aus:

Gegen die Bf seien Ermittlungen und Hausdurchsuchungen auf Grund einer gänzlich unrichtigen Einschätzung der Sachlage geführt worden.

Zwischenzeitig habe die Behörde sämtliche Bescheide aufgehoben. 

Die gegenständliche Pfändung sei auf Grund eines gänzlich unrichtigen Bescheides, der zwischenzeitig nicht mehr existiere, erfolgt. Es gäbe keine wie immer gearteten Rückstände.

5.) Die Abgabenbehörde legte die Berufung (jetzt: Beschwerde) am dem damals zuständigen UFS (jetzt: BFG) vor.

6.) Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, lag der  Abgabenbehörde anlässlich der Amtshandlung am folgende Rückstandsaufgliederung vom vor:

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 26 AbgEO in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:

Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

          a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

          b) .. (Abs 1)

Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (Abs 2).

Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung (Abs 3).

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)(Abs 4)

Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51) (Abs 5).

Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:

          a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,

          b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und

           c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides (Abs 6).

Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung (Abs 7).

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Das Vorbringen der Bf, dass die Vorschreibung der Vollstreckungsgebühr insofern nicht zu Recht besteht, da die damit in Zusammenhang stehenden Abgabenbescheide auf Grund diverser Rechtsmittel nicht mehr existieren, entspricht nicht der Aktenlage.

Die in der Rückstandsaufgliederung vom angeführten Abgabenarten in der Reihenfolge 1-10 sind Ausfluss diverser Abgabenbescheide, die ohne Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft erwuchsen.

Das Rechtmittel gegen den Bescheid betreffend Stundungszinsen (Reihenfolge 11) in Höhe von € 535,58 wurde von der Bf zurückgenommen. 

Bei den in der Rückstandsaufgliederung abgebildeten Abgabenarten kam es weder zu einer Neufestsetzung und noch zu einer Änderung.

Für eine Anpassung der streitgegenständlichen Gebühren, wie von der Bf beantragt, fehlt der gesetzliche Rahmen. 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Gebühren in Höhe von € 403,46 bestehen zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100518.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100518.2011

Fundstelle(n):
BAAAC-87159