Familienbeihilfenanspruch bis zum 25. Lebensjahr?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, 2531, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Familienbeihilfe für ihre Tochter L ab Juli 2011 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Berufsausbildung stehen. Gemäß § 2 (1) lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichem Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Da im vorliegenden Fall die Verlängerungsgründe nicht zutreffen, besteht ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihr Antrag war abzuweisen."
Dagegen brachte die Berufungswerber (Bw.) Berufung mit folgender Begründung ein:
"Ad bb) Meine Tochter L ist Studierende an der TU Wien, Masterstudium Architektur. In der Beilage übermittle ich die Unterlagen, die bestätigen, dass das Bachelorstudium 6 Semester, und das weiterführende Masterstudium 4 Semester dauert. Somit zum ehestmöglichen Abschluss zehn Semester oder mehr. Daher ist meine Tochter L berechtigt, bis zu ihrem 25. Geburtstag () Familienbeihilfe zu beziehen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:
"Gemäß § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der am anzuwendenden Fassung, besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Berufsausbildung stehen.
Gemäß § 2 (1) lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Ihre Tochter L hat mit der universitären Ausbildung im WS 2005/06 mit dem Bachelorstudium der Architektur begonnen und dieses am beendet.
Laut Hochschulgesetz 2005 handelt es sich bei einem Bachelorstudium um ein eigenständiges, ordentliches Studium.
Infolge des Abschlusses des Bachelorstudiums begann Ihre Tochter im WS 2009/10 mit dem Masterstudium der Architektur.
Die Familienbeihilfe steht zwischen dem 24. und 25. Lebensjahr nur dann zu, wenn das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, begonnen wurde und die gesetzliche Studiendauer des gewählten Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt.
Ihre Tochter hat bereits ein Studium im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 - nämlich das Bachelorstudium, das im genannten Gesetz als eigenständiges Studium betrachtet wird - beendet.
Da das Masterstudium weder in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, begonnen wurde noch die gesetzliche Studiendauer des Masterstudiums zehn oder mehr Semester beträgt, besteht ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen."
Daraufhin brachte die Bw. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGEL 1967/376 i.d.F. BGBl. I 2010/111) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Meine Tochter L G., hat wie richtig in der Berufungsvorentscheidung angeführt, ihre universitäre Ausbildung im WS 2005/06 begonnen. Sie hat sich im Zuge ihrer Berufswahl für das Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien entschieden. Dieses Studium war ein Diplomstudium mit einer Dauer von mindestens zehn Semestern. Nach Umstellung auf das internationale Bologna-Modell wurde das Studium in ein Bachelorstudium und ein Masterstudium der Architektur unterteilt, welche sich aus sechs und vier Semestern auseinandersetzen und so gesamt erneut zehn Semester Ausbildung ergeben. Zwar erlangt man nach Absolvierung des Bachelorstudiums einen akademischen Grad des "Bachelor of Science", dieser berechtigt jedoch nicht zur Ausübung des Berufs eines Architekten, weshalb das Masterstudium verpflichtend zur Ausübung des Berufes beträgt. Um als Architektin arbeiten zu können, muss meine Tochter somit mindestens zehn Semester studieren.
Eine Erklärung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für 'Wien, Niederösterreich und Burgenland, welche besagt, dass die Ausübung des Berufs erst mit Vollendung des Masterstudiums möglich ist, liegt bei.
Das Hochschulgesetz 2005, auf welches sich das Finanzamt Mödling bei der Begründung der Berufungsvorentscheidung stützt, um zu belegen, dass ein Bachelorstudium ein eigenständiges, ordentliches Studium ist, ist nicht anwendbar. Das Hochschulgesetz 2005 (Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien, BGBl. I 2006/30 i.d.F. BGBl. I 2010/47) ist wie der Langtitel des Gesetzes bereits besagt, auf die Organisation Pädagogische Hochschulen anwendbar. Selbst wenn im Hochschulgesetz 2005 das Bachelorstudium als eigenständiges Studium angesehen wird, so ist diese Bestimmung nicht auf ein Bachelorstudium der Architektur an der Technischen Universität Wien anwendbar. Gem. § 6 Z 8 UG (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I 2002/120 i.d.F BGBl. I 2011/45) gilt das Universitätsgesetz für die Technische Universität "Wien.
Meine Tochter hat stets zielstrebig und pflichtgemäß ihr Studium absolviert, weshalb sie bereits ihr Bachelorstudium abgeschlossen hat, und zügig in ihrem Masterstudium vorankommt. Ihr Bachelorstudium hat sie gern § 2 Abs. 1 lit. j FamilienlastenausgleichsG vor dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat begonnen. Sie hat somit ihr Architekturstudium, welches vor der Umstellung ein durchgängiges zehn Semester dauerndes Studium war, begonnen, welches sich nur aufgrund der Umstellung auf den Bologna-Plan auf zwei Studien ausdehnt, welche jedoch beide notwendig sind um den Beruf eines Architekten auszuüben, und befindet sich in der gesetzlichen Studiendauer einschließlich der Toleranzsemester.
Es wird daher beantragt, Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. j FamilienlastenausgleichsG für meine Tochter, L G., bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, somit bis zum , zu gewähren."
Über die Berufung wurde erwogen:
1.Gesetzliche Bestimmungen
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/2011, als verfassungskonform angesehen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
2. Feststehender Sachverhalt
L hat im März 2011 ihr 24. Lebensjahr vollendet. Sie begann im Wintersemester 2005/06 mit Studium Bachelorstudium der Architektur. Hierbei handelt es sich um ein sechssemestriges Studium, das mit dem Erwerb des akademischen Grades "Bachelor of Science (BSc)" beendet wird. Lisa beendete das Studium am . Im Anschluss daran inskribierte er das "Masterstudium der Architektur", um den akademischen Grad Dipl.-Ing. (=Master of Science, MSc) zu erwerben.
3. Rechtlich folgt daraus:
Festgehalten sei zunächst, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen ist.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 führen hierzu aus:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen...
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."
Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.
Auch aus § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) ergibt sich nichts Gegenteiliges; nach § 54 Abs. 1 UG sind Universitäten berechtigt sind, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. § 54 Abs. 3 UG regelt sodann den Arbeitsaufwand für Bachelor- und für Masterstudien. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat demzufolge 180 ECTS-Anrechnungspunkte, in Ausnahmefällen 240 ECTS-Anrechnungspunkte, zu betragen.
Schon aus der Begriffsdefinition des § 51 Abs. 2 Z. 2 UG (Universitätsgesetz) ist ersichtlich, dass Bachelor und Master verschiedene Studien sind, lautet doch diese Begriffsdefinition wörtlich: "Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien".
In § 51 Abs. 2 Z. 4 und 5 UG sind die beiden Studien wie folgt definiert:
4. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Die Bachelorstudien sind daher für sich selbst ordentliche Studien. Die Abgabenbehörde hat demnach zu Recht Bachelor und Masterstudium als zwei verschiedene Studien beurteilt, deren Dauer nicht zusammenzurechnen ist.
Nach dem UG ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass an das. Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen kann (aber eben nicht zwingend muss). Ohne Bedeutung ist es auch, ob Arbeitgeber für bestimmte Einstufungen weitergehende Qualifikationen fordern oder ob das Bachelorstudium "Architektur" per se eine taugliche Grundlage dafür darstellt, um eine Berufsbefugnis als "Architekt" zu erlangen.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe an die Bw. nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter der Bw. nicht vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Z 8 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 54 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 54 Abs. 3 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 51 Abs. 2 Z 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 51 Abs. 2 Z 4 und 5 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 |
Schlagworte | Bachelorstudium Masterstudium Berufsausbildung |
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