Gewährung der Begünstigung gemäß § 11a EStG 1988 an einen Selbständigen aufgrund der Anlassfallwirkung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, Beruf, geb. Datum, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch AD Sylvia Zevel, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat ausgehend von den eingereichten Erklärungen, insbesondere dem erklärten Einkommen, welches nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € mit 97.846,00 € angesetzt wurde, die Einkommensteuer des XY , in der Folge mit Bw. bezeichnet, für das Jahr 2005 mit Bescheid in Höhe von 40.200,20 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gebe es gemäß § 11 a (1) EStG nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit der Begründung berufen, der Ausschluss von der Begünstigung für die Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei verfassungswidrig. Weiters beantragte der Bw. die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von 306,00 €.
Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid mit Berufungsentscheidung vom , GZ1, insoweit ab, als er aufgrund der Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages die Einkommensteuer in Höhe von 39.894,20 € festsetzte.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat der Bw. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11 a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom EntDat, GZ2 hat der Verfassungsgerichtshof weiters zu Recht erkannt, dass der Beschwerde führende Bw. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist, und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, aufgrund des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung sei der gegenständliche Fall einem Anlassfall gleichzuhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
11 a Abs. 1 EStG idF BGBl. 180/2004 lautet: Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000,00 € mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000,00 € steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
Der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Bilanzgewinn des Bw. hat im Jahr 2005 38.462,81 € betragen. Von diesem Gewinn wurde laut Angaben des Bw. ein Betrag von 33.939,87 € entnommen. Für einen Betrag von 4.000,00 € hat der Bw. die Begünstigung des § 11 a EStG (mit dem Hälftesatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne) beantragt.
Aufgrund des oben angeführten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses steht dem Bw. die Begünstigung zu. Außerdem war aufgrund der Unterhaltsleistungen des Bw. ein Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Hälftesteuersatz Anlassfall |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at