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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 10.05.2005, RV/0182-F/03

1. "AHV-Renten-Splitting" steuerlich anzuerkennen. 2. Amtswegige Ermittlungspflicht betrifft auch ausländisches Recht.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0182-F/03-RS1
Das nach Schweizer Recht zwingend vorgesehene Renten-Splitting ist nicht mit der "geteilten Bauernpension" vergleichbar (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 145/3 zu § 2), bei der anders wie im Berufungsfall Renten- und Auszahlungsanspruch auseinander fallen.
RV/0182-F/03-RS2
Soweit ausländisches Recht von abgabenrechtlicher Relevanz ist, trifft die Abgabenbehörden eine entsprechende Ermittlungspflicht. Soweit allerdings Sachverhaltselemente im Ausland wurzeln, trifft den Abgabepflichtigen insbesondere wegen seiner größeren Nähe zu den entsprechenden Beweismitteln einerseits und wegen der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden andererseits eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Sachverhaltselemente, die im ausländischen Recht ihre Grundlage haben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HA, vertreten durch Mag. Lothar Blum, 6923 Lauterach, Alter Bahnhof, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommen (gerundet)
11.496,84 €
Einkommensteuer 2001
815,68 €

Entscheidungsgründe

In den dem Streitjahr vorangegangen Jahren bezog der Bw neben einer österreichischen Pension eine Rente von der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (zur Gänze allein). Im Streitjahr wurde diese Rente je zur Hälfte dem Bw und seiner Gattin ausbezahlt. Strittig ist, ob das nach schweizerischem Recht vorgesehene "Splitting" der AHV-Rente, steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Der Bf ist der Auffassung, die Hälfte der Rente sei seiner Frau zuzurechnen und führt hiefür als Grund die 10. Revision des AHVG an.

Demgegenüber steht das Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des , auf dem Standpunkt, die Rente sei unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte allein dem Bw zuzurechnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im erstinstanzlichen Abgabenverfahren begehrt der Bw unter Hinweis auf die 11. bzw 10. Revision des AHVG die getrennte Rentenzurechnung. Begründend führte er aus, die Aufteilung erfolge zwingend auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und sei unwiderruflich.

Dieses Vorbringen erweist sich als zutrefffend, wie die Bestätigung der schweizerischen Ausgleichskasse vom und das nachfolgend wiedergegebene Ergebnis einer Internet-Recherche belegen, wobei die einzelnen WEB-Adressen (allenfalls mit Ausnahme der "Zeitlupe") bereits für sich unverdächtig sind, in Summe jedenfalls jeder Zweifel an der korrekten Wiedergabe der schweizerischen Rechtslage ausgeschlossen werden kann:

http://www.ch.ch/urn:ch:de:ch:ch.03.05.01.03:01 (Dieses Internet-Portal ist ein Gemeinschaftswerk von Bund, Kantonen und Gemeinden.)

"Bei der AHV haben beide Ehepartner einen selbständigen Rentenanspruch. .... Splitting. Um die Renten festzulegen, werden die während der Ehedauer geleisteten Beiträge addiert und halbiert. Das so genannte Splitting wird ausschliesslich vorgenommen, sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.

Rentenvorbezug: Für Ehepaare ist es möglich, dass der Gatte die Rente vorbezieht und die Gattin die Rente aufschiebt oder umgekehrt."

http://www.zeitlupe.ch/ahv-ratgeber/ahv_0410_1.html (Zeitlupe - Das Magazin für Menschen mit Lebenserfahrung: Die Zeitlupe ist eine Publikumszeitschrift und richtet sich an Leserinnen und Leser in der zweiten Lebenshälfte. )

"Splitting für Verheiratete: Um die Gleichbehandlung der Eheleute bei der Berechnung der AHV/IV-Renten zu gewährleisten, wurde bei der 10. AHV-Revision die bisherige Ehepaar-Rente durch den individuellen Rentenanspruch von Verheirateten und das Splitting, das heisst die hälftige Aufteilung der während der Ehejahre erworbenen Einkommen und Gutschriften, ersetzt.

Allerdings erfolgt das Splitting der Beiträge erst im «2. Rentenfall», das heisst, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Ist erst ein Ehegatte rentenberechtigt (sog. 1. Rentenfall), wird die Rente grundsätzlich wie bei Unverheirateten nur aufgrund der eigenen Beiträge der rentenberechtigten Person berechnet."

http://www.zeitlupe.ch/ahv-ratgeber/ahv_0310_1.html (siehe oben)

"Die Gleichstellung von Mann und Frau ist in der Bundesverfassung seit 1971 verankert. Die Gleichbehandlung von Eheleuten war denn auch ein zentrales Anliegen der 10. AHV-Revision, die 1997 in Kraft trat. Dies zeigt sich nicht nur in der individuellen Beitragspflicht, dem Splitting oder dem eigenen Rentenanspruch von Mann und Frau, sondern führte auch zur Abschaffung der Zusatzrente für noch nicht rentenberechtigte Ehefrauen in der AHV. ...

Individueller Rentenanspruch Mit der 10. AHV-Revision wurden die Ehepaar-Renten durch individuelle Renten für Verheiratete abgelöst. Ihre Frau, die 1940 geboren wurde, hätte demnach bereits mit 62 Jahren eine - allerdings gekürzte - Altersrente vorbeziehen können. Da jedoch gleichzeitig die Zusatzrente weggefallen wäre, hat Ihre Frau wohl richtigerweise auf den Rentenvorbezug verzichtet.

Bei der Berechnung der Rente Ihrer Frau wird auch Ihre eigene Rente neu berechnet. Dabei erfolgt das Splitting der Erwerbseinkommen aus den Ehejahren, was in der Regel zu unterschiedlichen individuellen Renten der Ehegatten führt."

http://www.svasg.ch/site/content.asp?typ=Fragen (Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen)

"Was bedeutet Splitting? Eingeführt wurde das Splitting im Rahmen der 10. AHV-Revision per . Beim Splitting werden die während der Ehe einbezahlten Beiträge von Ehemann und Ehefrau hälftig auf beide AHV-Konti aufgeteilt. Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Individualrente.

Diese wird auf Grund der eigenen Beitragsdauer und des Einkommens festgelegt und nach dem Splitting-System berechnet. Das heisst, dass die Einkünfte, welche beide Personen während der gemeinsamen Ehejahre erzielt haben, wie auch Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben werden. Die Einkommensverteilung wird aber erst vorgenommen, wenn beide Ehepartner eine AHV- oder IV-Rente erhalten. Ist vorläufig nur ein Ehepartner rentenberechtigt, wird die Rente ausschliesslich auf Grund des eigenen Einkommens berechnet."

http://www.bsv.admin.ch/ahv/beratung/d/faq09.htm (Bundesamt für Sozialversicherung)

"Die Beiträge, die der Mann und seine Gattin während der Ehe einbezahlt haben, werden hälftig auf beide AHV-Konti aufgeteilt. Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente. Diese wird auf Grund der eigenen Beitragsdauer und des Einkommens festgelegt und nach dem sogenannten Splitting-System berechnet.

Die Einkünfte, welche beide Personen während der gemeinsamen Ehejahre erzielt haben, werden ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben wie auch die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Die Einkommensverteilung wird aber erst vorgenommen, wenn beide Eheleute eine AHV- oder IV-Rente erhalten. Ist vorläufig nur der Ehemann oder die Ehefrau rentenberechtigt, wird die Rente ausschliesslich auf Grund des eigenen Einkommens berechnet. Die beiden Individualrenten sind allerdings auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt. Nach der Scheidung empfiehlt sich ein Antrag auf Splitting, um spätere Verzögerungen zu vermeiden.

Das Splitting-System wurde mit der 10. AHV-Revision eingeführt, d.h. es besteht seit Januar 1997."

http://www.parlament.ch/Poly/Rueckblick/D/Retro12/90021.HTM (Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament)

"Für den 2.Teil der 10. AHV-Revision erarbeitete die nationalrätliche Kommission einen eigenen Gesetzesentwurf, den sie noch während der Behandlung des 1.Teils vorstellte. Das Modell unterscheidet sich grundsätzlich von dem des Bundesrates, insbesondere durch den Systemwechsel zum individuellen, zivilstandsunabhängigen Rentenanspruch (Splitting). Damit der verheiratete Partner ohne Erwerbseinkommen dennoch auf adäquates rentenbildendes Einkommen kommt, werden ihm jährlich Erziehungs- oder Pflegegutschriften in der dreifachen Höhe einer Minimalrente gutgeschrieben. Die Kommission sprach sich auch für eine neue Rentenformel aus. Anstatt 45% sollen 60% der AHV-Rentner Anspruch auf eine Maximalrente haben. Am umstrittensten war die Festsetzung des Rentenalters. Die Kommission schlägt vor, dass es für Männer bei 65 Jahren bleibt und für Frauen in zwei Schritten auf 64 Jahre erhöht wird. Insgesamt sind mit Zusatzkosten von 900 Millionen Franken zu rechnen.

Bundesrat Cotti sprach sich nun ebenfalls für die Einführung des Splittings bereits bei der 10. AHV-Revision aus."

http://www.ahv.ch/Home-D/AHV/AHV-altersrenten/ahv-altersrenten.html#Splitting (Internet Seite der AHV-IV Institution)

"Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder

  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder

  • wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht."

http://www.bsv.admin.ch/ahv/grundlag/d/revis.htm (siehe oben)

"Kernpunkte der 10. AHV-Revision: 3. Splitting statt Ehepaarrenten

Mit der 10. AHV-Revision erhalten die Ehefrau und der Ehemann neu eine eigene Rente. Sie wird auf Grund der eigenen Beitragsdauer und des Einkommens festgelegt und nach dem so genannten Splitting-System berechnet. Die Einkünfte, welche beide Personen während der gemeinsamen Ehejahre erzielt haben, werden ihnen je zur Hälfte gutgeschrieben wie auch die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.

Die beiden Einzelrenten zusammen sind auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente begrenzt (d. h. ab auf 3165 Franken pro Monat)."

http://walkringen.ch/gemeinde/frameset_gemeindeverwaltung.html (Gemeinde Walkringen)

"Am trat die 10. AHV-Revision in Kraft. Seither werden keine neuen Ehepaarrenten mehr ausgerichtet. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf seine eigene Rente, die ihm auch direkt ausbezahlt wird.

Die 10. AHV-Revision sieht auch vor, dass alle schon vor 1997 entstandenen Ehepaarrenten auf den in diese neue Regelung überführt werden. Das bedeutet, dass auf diesen Zeitpunkt hin alle Ehepaarrenten von Amtes wegen in Individualrenten umgewandelt werden."

Die zitierten Internet-Seiten belegen: Die Ehegattin des Bw, die laut Bestätigung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom eine "Ordentliche einfache Altersrente" bezieht, erhält diese Rente nicht nur getrennt ausbezahlt. Vielmehr steht ihr ein selbständiger Rentenanspruch zu, sie kann grundsätzlich - unabhängig von dem Ehegatten - einen Vorbezug geltend machen, für sie wird ein eigenes Pensionskonto geführt, kurz zusammengefasst: Sie bezieht eine Individualrente. Daraus wiederum erhellt, dass das zwingend vorgesehene Renten-Splitting nach Schweizer Recht nicht mit der "geteilten Bauernpension" (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 145/3 zu § 2 EStG) vergleichbar ist, bei der Renten- und Auszahlungsanspruch auseinander fallen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung stattzugeben. Zur Abrundung wird in diesem Zusammenhang noch auf die vor dem Streitjahr geltende Rechtslage verwiesen. Nach früherem schweizerischen Sozialversicherungsrecht war die Ehefrau befugt (Art 22 Abs. 2 AHVG), für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Wurde ein solcher Antrag gestellt und demzufolge die Rente zur Hälfte von der Ehefrau bezogen, war dieser Teil der Rente der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Ehemannes entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof (, ÖStZ B 1982, 5; Doralt4, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 145/3 zu § 2 EStG) hat daraus den Schluss gezogen, dass insoweit nicht von einem steuerlich beachtlichen Zufluss beim Ehemann gesprochen werden kann und infolgedessen auch eine einkommensteuerliche Zurechnung bei ihm zu unterbleiben hat. Wenn dies aber bereits auf Basis der früheren Rechtslage galt, dann hat dies umso mehr auch nach der 10. AHV-Revision mit ihrem oben ausführlich dargestellten Inhalt zu gelten.

Informationshalber wird abschließend die Frage erörtert, wen die Pflicht zur Darlegung der ausländischen Rechtslage trifft. Diese Frage wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Ratz (WK-StPO § 281 Rz 343) vertritt für das vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschte Strafverfahren die Meinung, zufolge des Grundsatzes "iura novit curia" seien Rechtsfragen kein Gegenstand der Beweisaufnahme. Inhalt und Geltung gesetzlicher Vorschriften, und zwar auch solche des Auslandes seien kein Beweisthema. Foregger/Fabrizy (StPO8 § 258 Rz 14) teilen diese Auffassung, was die gesetzlichen Vorschriften des Auslands betrifft, nicht. Nach § 4 Abs. 1 IPRG (ein Gesetz, das die Beurteilung von Sachverhalten in privatrechtlicher Hinsicht regelt) ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Als zulässige Hilfsmittel hiefür nennt das Gesetz die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Nach zivilrechtlicher Judikatur (, und , 5 Ob 299/61) gilt für das fremde Recht der Grundsatz "iura novit curia" nicht, allerdings hat das Gericht die ausländischen Rechtssätze unter Mithilfe der Parteien von Amts wegen zu erforschen.

Was nun aber in privatrechtlichen Streitigkeiten zu beachten ist, in denen die Parteienmaxime gelten, das hat umso mehr auch Gültigkeit für das Abgabenverfahren, das von Offizialmaximen beherrscht ist. Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass die den Berufungsführer zweifellos treffende Mitwirkungspflicht die Abgabenbehörden nicht von zumutbaren Ermittlungen entbindet. Soweit ausländisches Recht von abgabenrechtlicher Relevanz ist, trifft die Abgabenbehörden eine entsprechende Ermittlungspflicht. Soweit allerdings Sachverhaltselemente im Ausland wurzeln, trifft den Abgabepflichtigen insbesondere wegen seiner größeren Nähe zu den entsprechenden Beweismitteln einerseits und wegen der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden andererseits eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Sachverhaltselemente, die Ausfluss der ausländischen Rechtslage sind.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einkünftezurechnung
persönliche Zurechnung von Einkünften
Rente
Rentensplitting
Ermittlungspflicht
ausländisches Recht
iura novit curia
Verweise

Zitiert/besprochen in
AStN 2005/88
taxlex-SRa 2005/93
SWI 2013, 305

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at