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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 08.10.2012, RV/0500-S/10

Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstr. 52, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Sicherstellungsauftrag wird auf den Betrag von € 196.773,78 (Einkommensteuern der Jahr 2000 bis 2007) eingeschränkt.

Die Abgabenansprüche gliedern sich wie folgt: Einkommensteuer für das Jahr 2000 € 28.215,23, für 2001 € 33.254,94, für 2002 € 23.824,31, für 2003 € 11.014,86, für 2004 € 23.786,99, für 2005 € 25.315,52, für 2006 € 30.283,76 und für 2007 € 21.078,17.

Der Betrag mit dem der Berufungswerber durch Hinterlegung beim Finanzamt Salzburg-Land Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages hintanhalten kann, wird mit € 190.000,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt Salzburg-Land gegen den Berufungswerber (Bw) A einen Sicherstellungsauftrag für Einkommensteuern über die Jahre 2000-2007 in Höhe von insgesamt € 281.424,16 (Aufgliederung siehe im Spruch des Bescheides). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt warum sich der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw in den Jahren 2000 bis 2007 in Österreich befunden habe. Auf die dazu angeführten Unterlagen und genaueren Ausführungen, insbesondere auf einen Bericht der Deutschen Steuerfahndung, wird verwiesen. Betreffend der Zurechnung der Einkünfte der Fa. C GmbH (kurz GmbH 1) in der Schweiz, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw war, direkt an den Bw wurde ausgeführt, dass aufgrund verschiedener Feststellungen davon auszugehen sei, dass die GmbH 1 keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, da ihre Adresse an der Adresse einer anderen AG war, sei sie daher als wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft einzustufen. Die GmbH 1 sei daher nur vorgeschoben und wurden die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen vom Bw selbst erbracht und seien daher ihm auch steuerlich zuzurechnen.

Bezüglich der Fa. D GesmbH (kurz GmbH 2 genannt) in der Schweiz schloss das Finanzamt aufgrund von E-Mails bzw. aufgrund der Tatsache, dass der Bw über das Bankkonto der GmbH 2 in Österreich verfügen konnte darauf, dass der Bw der eigentliche Machthaber der GmbH 2 war. Weiters sei aus einem Projektvertrag eines Auftraggebers der Bw bzw. dessen Firma (Erg. Einzelfirma) als Vertragspartner genannt. Den von der GmbH 2 erstellten Rechnungen lägen somit Leistungen des Bw zugrunde, sodass die an die GmbH 2 erfolgten Zahlungen (welche für die Jahre 2005 bis 2007 aufgelistet wurden) dem Bw zuzurechnen seien.

Für beide Schweizer Firmen sei somit von einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsweisen des bürgerlichen Rechts gem. § 22 BAO auszugehen, die nur den Zweck der Abgabenhinterziehung gehabt hätten.

Zur Gefährdung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben wurde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Schweizer Firmen davon auszugehen sei, dass der Bw in den Jahren 2000 bis 2007 Abgaben in Österreich hinterzogen habe.

Betreffend die Gefahr der Vermögensverlagerung ins Ausland sei zu befürchten, dass der Bw aufgrund der zu erwartenden Steuervorschreibung infolge der Ermittlungen der Steuerfahndung Salzburg versuchen werde, Vermögen von Österreich ins Ausland, speziell in die Schweiz zu verlagern. Bereits in den Jahren 2000 bis 2003 seien dem Bw zuzurechnende Gewinne von der E GmbH (kurz GmbH 3) in der BRD zum Teil durch Überweisung auf das deutsche Konto der GmbH 1 bezahlt, zum Teil auch vom Bankkonto der GmbH 3 in bar abgehoben worden.

Weiters wurden frühere Konten(bzw. Depots) des Bw in Luxemburg, Deutschland bzw. Konten der GmbH 1 und 2 in der Schweiz in den Jahren 2004 bis 2007 aufgelistet, wobei nicht feststellbar sei über welche Schweizer Konten (Depots) der Bw derzeit verfügen könne, wie viel Vermögen in die Schweiz transferiert und wie hoch eventuelle Kontostände (Depots) seien. Unterlagen bezüglich der Schweizer Konten (Depot) befinden sich - laut einer E-Mail - in der Schweiz.

Der Bw habe schon einmal, nämlich im Jahr 2004 im Zuge von Ermittlungen der Steuerfahndung Rosenheim, sein bei einem Depot bei einer Deutschen Bank bestehendes Vermögen offenbar auf ein Depot bei einer Bank in Salzburg verlagert.

Zum Einkommen des Bw wurde ausgeführt, dass dieser ein monatliches Gehalt als Geschäftsführer der GmbH 3 in Höhe von € 850,-- erhält. Im Jahr 2007 hatte der Bw noch Alimente an seine geschiedene Gattin in Höhe von € 848,-- zu zahlen, wovon auch noch für das Jahr 2008 auszugehen sei. Der Bw habe keine weiteren Einkünfte außer den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die lt. Unterlagen in den Vorjahren negativ waren, erklärt. Der Bw könne seinen Lebensunterhalt daher nicht durch seinen Geschäftsführerbezug finanzieren. Er benötige weitere Beträge, welche er aus den GmbHs 1 und 2 entnehme. Vom festgestellten Geschäftsführerbezug könne er keine Abgabenrückstände tilgen.

Hinsichtlich in Österreich befindlicher Grundstücke wurde festgestellt, dass bezüglich der Grundstücke in F und G (welche im Jahr 2000 mittels Kredit erworben wurden) im Jahr 2005 eine Kreditumschuldung stattgefunden habe, wobei ein Pfandrecht (Simultanhaftung) für die Bank über € YX ins Grundbuch eingetragen wurde. Betreffend das dem Bw gehörende Grundstück in H, bestehe ein Belastungs-und Veräußerungsverbot und ein Fruchtgenussrecht zu Gunsten von I. Hinsichtlich dieser Grundstücke könne daher nicht von verwertbaren Vermögen ausgegangen werden.

Bezüglich von in Deutschland gelegenen Wohnungen (bzw. Grundstücksanteilen) wurde ausgeführt, dass diese Wohnungen (Anteile) ausnahmslos mit Krediten belastet seien. Aus einem Schreiben im Jahr 2004 bezüglich des Scheidungsverfahrens des Bw gehe hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Kreditsalden den Wert der Wohnungen in J und K übersteigen würden. Eine Verwertbarkeit sei somit auch hinsichtlich dieser Wohnungen bzw. Liegenschaftsanteile nicht gegeben.

Betreffend Wertpapiere wurde ausgeführt, dass bei einer Bank in Salzburg ein Depot zugunsten des Bw bestehe, dass Anfang Jänner 2008 einen Wert in € von rd. 358.000,-- aufgewiesen habe. Betreffend ein Depot in der Schweiz gehe aus einem Depotauszug aus dem Jahr 2004 hervor, dass ein Wert in CHF von rd. 74.500,-- ausgewiesen war. Diesbezüglich gebe es keine weiteren Unterlagen und sei auch nicht feststellbar, ob dieses Depot in der Schweiz noch existiere. Betreffend weiterer Schweizer Bankkonten des Bw bzw. mit diesem in Zusammenhang stehenden Firmen befänden sich Unterlagen ausschließlich in der Schweiz und sei daher nicht feststellbar, über welche Schweizer Konten der Bw derzeit verfügen könne.

Bezüglich sonstiger Bankkonten betreffend den Bw bzw. mit ihm in Zusammenhang stehenden Firmen in Salzburg und Deutschland wurde ausgeführt, dass diese keinen hohen Guthabensalden bzw. Negativsalden aufweisen würden.

Weitere Vermögensbestände (Gemälde, Rückdeckungs-Lebensversicherung in der BRD, Bausparvertrag usw.) bestünden im Wert von rd. € 120.000,-- (teilweise in der BRD befindlich).

Die Sicherstellung der Abgabenansprüche sei nur dann gewährleistet, wenn das Wertpapierdepot in Salzburg dafür herangezogen werden könne, wobei die Gefahr - wie oben dargestellt - der Vermögensverlagerung ins Ausland bestehe.

Zusammengefasst sei daher von einer Gefährdung der Einbringung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Bw und der sonstigen Umstände auszugehen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Begründung des Finanzamtes Salzburg-Land verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Der Bescheid werde bezüglich seines ganzen Inhaltes angefochten. Es werde beantragt den Sicherstellungsauftrag zur Gänze aufzuheben.

In der Begründung werden zunächst sämtliche Vorwürfe, die gegen den Bw auf Grund der Darstellung im Sicherungsantrag erhoben würden, bestritten. Die geschätzten Steuerbeträge werden auch der Höhe nach bestritten, da in den Jahren 2004 bis 2007 lediglich die Honorare der Versteuerung für den Sicherstellungsauftrag unterzogen wurden und nicht - wie in den Jahren 2000 bis einschließlich 2003 - die Aufwendungen des Bw, welche dieser über die Deutsche GmbH verrechnet habe, in Abzug gebracht.

Auf die weiteren Einwendungen betreffend bisher nicht berücksichtigter Aufwendungen, die sich ausschließlich gegen die vom Finanzamt vorläufig vorgenommene Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuern beziehen (wie Einkünfte aus einem Dienstverhältnis in der Schweiz, Körperschaftbesteuerung in der Schweiz, bescheidmäßig festgesetzte Verluste in Deutschland, Ausgaben für Versicherungen, Aufwendungen der GmbH 3 welche in Abzug zu bringen seien), wird verwiesen.

Alle diese angeführten geltend zu machenden Aufwendungen würden dazu führen, dass sich die Beträge im Sicherstellungsauftrag um mindestens € 100.000,-- verringern würden. Aus diesem Grund habe der Bw angeboten einen Betrag in Höhe von € 190.000,-- zu erlegen.

In weiterer Folge wurde bezüglich der Jahre 2000, 2001 und 2002 Verjährung eingewendet, weshalb auf diese Schätzungen und Feststellungen im Sicherstellungsauftrag nicht eingegangen werde. Für das Jahr 2003 sei der Betrag zudem zu hoch.

Für die Jahre 2004 bis 2007 seien die Feststellungen ebenfalls unrichtig. Der Lebensmittelpunkt und der gewöhnliche Aufenthalt des Bw habe sich nicht in Österreich befunden. Die Feststellungen aus dem Scheidungsakt seien ebenfalls nicht richtig und nicht wahr. Auch die Feststellungen, dass die GmbH 1 nur vorgeschoben werde und es sich um einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO handle, sei ebenfalls unrichtig.

Bezüglich der GmbH 1 und GmbH 2 (Schweizer Firmen) werde zu berücksichtigen sein, dass es zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen gebe.

Auch hinsichtlich der GmbH 2 sei der Vorwurf, dass diese nur vorgeschoben wurde und es sich um Missbrauch im Sinne des § 22 BAO handle absolut unrichtig. Die Folgerungen und ansatzweise Darstellung der Beweise durch das Finanzamt seien äußerst vage und seien aufgrund der gewählten Vorgangsweise unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens nicht geeignet die Rechtsfolge daraus zu knüpfen, dass die Besteuerung ausschließlich dem Finanzamt Salzburg-Land obliegen würde.

Der Sicherstellungsauftrag werde daher zu Gänze bestritten und die Aufhebung desselben beantragt. Anzumerken ist, dass eine Begründung, die sich gegen eine Annahme einer Gefährdung der Einbringung richtet, nicht erstattet wurde.

Zu dieser Berufung erstattete die Steuerfahndung mit eine Stellungnahme. Darin wurde betreffend Verjährung erneut auf den Verdacht einer Abgabenhinterziehung (wie in der Begründung im Sicherstellungsauftrag) durch den Bw in den Jahren 2000 bis 2007 hingewiesen, da die Schweizer Firmen (GmbH 1 und 2) seitens des Bw unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsweisen gem. § 22 BAO dazu verwendet wurden, um die ordnungsgemäße Entrichtung von inländischen Abgaben zu umgehen. Unter Hinweis auf die Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung sei von einer 7 jährigen Verjährungsfrist auszugehen, die im Jahr 2007 durch ein Rechtshilfeansuchen an das Finanzamt Rosenheim unterbrochen worden sei. Die Verjährungsfrist habe sich somit um ein Jahr verlängert weshalb Verjährung (Anm. im Jahr 2008) nicht eingetreten sei.

Bezüglich Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt wurde auf im Sicherstellungsauftrag angeführtes Beweismaterial und die dortigen Ausführungen verwiesen. Zu den Feststellungen aus dem Scheidungsakt wurde auf vorliegende Schriftsätze verwiesen aus denen hervorgeht, dass kein Hauptwohnsitzwechsel in die Schweiz stattgefunden habe.

Bezüglich der Schweizer Firmen (GmbH 1 und 2) wird betreffend den angenommen Missbrauch gem. § 22 BAO auf die Ausführungen dieser Stellungnahme verwiesen. Betreffend der Annahme eines Dienstverhältnisses des Bw bei der GmbH 2 sei ebenfalls von Missbrauch im Sinne des § 22 BAO auszugehen, da dieses Dienstverhältnis ebenso wie die Tätigkeit der GmbH 2 selbst nur vorgetäuscht war. Auf die weiteren Ausführungen in dieser Stellungnahme wird verwiesen.

Bezüglich weiterer in der Berufung geltend gemachter Aufwendungen wird eine Anerkennung nach entsprechender tatsächlicher Feststellung bzw. eine Anerkennung in Aussicht gestellt, sodass sich die voraussichtliche Höhe der Abgaben auf € 230.000,-- verringern werde. Auf die dazu gemachten Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Diese Stellungnahme der Steuerfahndung wurde dem Bw ebenfalls übermittelt. Seitens des Bw erfolgte darauf keine Reaktion.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie aus dem Abgabenkonto des Bw zu StNr. XY zu ersehen ist, wurden noch im Oktober 2008 (am 23. - und am ) vom Bw Beträge in Höhe von € 120.000,-- und € 70.000,-- hinterlegt. In der Folge wurden seitens des Finanzamtes keine Sicherungsexekutionsmaßnahmen durchgeführt (siehe auch Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).

Mit Einkommensteuerbescheiden je vom wurden die Einkommensteuern der Jahre 2000 bis 2007 in der im Spruch angegebenen Höhe festgesetzt (auf die diesbezüglichen Abgabenbescheide samt Begründung - BP-Bericht vom - wird verwiesen).

Aus dem Finanzstrafakt betreffend den Bw zu StrNr. YZ ist zu ersehen, dass mit Anlassbericht vom an die Staatsanwaltschaft Salzburg der Bw verdächtigt wurde, im Rahmen seines steuerlich nicht erfassten Einzelunternehmens unter Anführung mehrfacher Tathandlungen (Nichterfassung von Erlösen, Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen) für die Kalenderjahre 2000 -2006 eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Auf den konkreten Inhalt dieses Berichtes wird verwiesen. Mit Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom wurde der Verdacht einer Abgabenhinterziehung auf Einkommensteuer für das Jahr 2007 ausgedehnt und dabei auf den Bericht der Steuerfahndung vom verwiesen. Der strafbestimmende Wertbetrag bestehend aus Einkommensteuern wurde übereinstimmend mit den bescheidmäßigen Festsetzungen für die Jahre 2000 bis 2007 mit € 197.785,-- dargestellt. Auf den Inhalt dieses Abschlussberichtes wird ebenfalls verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Lehre ausführt, setzt die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages neben der Entstehung des Abgabenanspruches weiters voraus, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der zugrunde liegenden Abgaben zu erwarten ist. Davon kann dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (siehe dazu ). Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls eine Auseinandersetzung mit den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen erforderlich.

Zur Entstehung des Abgabenanspruches ist auf die umfangreichen Feststellungen (siehe dazu in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag) zum Wohnsitz des Bw, der in Österreich angenommen wurde, zu verweisen. Dem ist der Bw lediglich dadurch entgegengetreten, dass er ausführte, dass durch den fallweisen Besuch einer Geliebten in einer Gemeinde in Österreich kein Hauptwohnsitz begründet werden könne. Ausführungen, wo sich sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort befunden hätte, wurden nicht gemacht. Zur Entstehung des Abgabenanspruches wurde ausgeführt, dass es sich bei den Schweizer Firmen (GmbH 1 und 2) lediglich um vorgeschobene Firmen handelt, wobei die von diesen Firmen in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich vom Bw selbst erbracht wurden. Die scheinbar von diesen Firmen erbrachten Leistungen seien daher dem Bw als Einkommensteuerpflichtige Einnahmen zuzurechnen. Hinsichtlich der dazwischen geschalteten Firmen liege ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO vor. Auf die umfangreiche Darstellung der Begründung der bezughabenden Fakten wird verwiesen. Dem diesbezüglichen Vorwurf des Missbrauchs ist der Bw zwar entgegengetreten, eine nähere Begründung, außer dem Hinweis auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, erfolgte jedoch nicht.

Aufgrund dieser gewählten, lediglich vorgeschobenen Konstruktionen, ist die Entstehung des Abgabenanspruches für die Einkommensteuern beim Bw anzunehmen. Diesbezüglich ist auf die inzwischen ergangene bescheidmäßige Veranlagung der Einkommensteuer je vom für die Jahre 2000 bis 2007 zu verweisen, bei der Einwendungen des Bw teilweise berücksichtigt wurden und die Einkommensteuern für diese Jahre in Höhe von insgesamt rd. € 197.780,- festgesetzt wurden. Aufgrund der Verringerung der festgesetzten Abgaben ist von der Entstehung des Abgabenanspruches in dieser Höhe auszugehen, weshalb der Berufung hinsichtlich der Höhe des entstandenen Abgabenanspruches - wie im Spruch dargestellt - teilweise Folge zu geben war. Da eine Verböserung im Sicherstellungsverfahren nicht erfolgen kann, war für das Jahr 2000 vom ursprünglich angenommenen entstanden Abgabenanspruch in Höhe von € 28.215,23 auszugehen. Ebenfalls einzuschränken war demgemäß der Betrag, bei dessen Hinterlegung Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben, wobei sich Finanzamt und Bw auf € 190.000,-- (tatsächliche hinterlegter Betrag; siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) geeinigt haben. Die gegen die Entstehung des Abgabenanspruches erhobenen, zum Teil wenig konkret gebliebenen, Einwendungen, (teilweise fanden Einwendungen ohnedies Berücksichtigung) gehen somit ins Leere.

In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die Erlassung des Sicherstellungsauftrages zum damaligen Zeitpunkt, in Bezug auf das Vorliegen von Gefährdungs - und Erschwerungsmomenten, gerechtfertigt war. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der lediglich vorgeschobenen Schweizer Firmen, wobei die Leistungen tatsächlich vom Bw als Einzelunternehmer erbracht wurden, vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung auszugehen. Dazu ist auf den Anlassbericht sowie auf den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg zu verweisen. Aufgrund des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung durfte daher von der Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ausgegangen werden.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse ging das Finanzamt von einem Einkommen des Bw als Geschäftsführer der GmbH 3 in Höhe von rd. € 850,-- aus. Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der BRD waren in den Vorjahren negativ. Weitere Einkünfte wurden seitens des Bw nicht erklärt. Es ist daher unabhängig davon, ob weiterhin monatliche Alimente an die geschiedene Gattin gezahlt werden, davon auszugehen, dass das Einkommen als Geschäftsführer überwiegend für Lebenshaltungskosten verwendet wird, sodass eine Entrichtung der gegenständlichen Abgaben daraus nicht erfolgen kann.

Zu den Vermögensverhältnissen ist auszuführen, dass relevantes Vermögen, welches für die Entrichtung der gegenständlichen Abgabenansprüche - wenn auch nunmehr durch die teilweise Stattgabe verringert - ausreichen würde, nur in dem bei einer Salzburger Bank bestehenden Wertpapierdepot in Höhe von rd. € 358.000,-- gesehen werden kann. Weder das in Österreich liegende Grundstücksvermögen, welches mit Hypotheken belastet bzw. aufgrund eines Belastungs - und Veräußerungsverbotes nicht entsprechend verwertbar ist, noch das sonstige in Österreich befindlich anzunehmende Vermögen (Gold, 1 Gemälde, 1 Bausparvertrag) im Wert von zusammen rd. € 36.000,-- , ist geeignet die entstandenen Abgabenanspruche abzudecken. Die in Österreich bekannten Bankkonten, die dem Bw hinsichtlich Verfügungsmacht zuzurechnen sind, weisen lediglich geringe Guthaben aus, bzw. teilweise sogar Negativsalden. Das übrige festgestellte Vermögen, Grundvermögen - welches ebenfalls belastet ist - Ansprüche aus Versicherungen bzw. Wertpapierdepots, befindet oder befand sich im Ausland (BRD, Schweiz, Luxemburg). Festgestellt wurde auch, dass sich Bankkonten der GmbH 1 und 2 samt Unterlagen in der Schweiz befinden oder befanden und es nicht feststellbar ist, wie viel Vermögen der Bw in die Schweiz transferiert hat, bzw. über welche Konten und in welcher Höhe der Bw derzeit noch verfügen könne. Weiters wurde festgestellt, dass dem Bw zuzurechnende Gewinne betreffend die GmbH 1 auf ein Konto in Deutschland geflossen sind. Ebenso konnten Zahlungen betreffend die GmbH 2 von deren Konto in Österreich auf ein Konto in die Schweiz im Zeitraum 2005 -2007 festgestellt werden.

Bei einer derartigen Sachlage in Bezug auf die vielfältigen Auslandbeziehungen des Bw im Zusammenhang mit dem Verdacht der Hinterziehung von Abgaben mithilfe von missbräuchlich verwendeten Firmen in der Schweiz, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es hinsichtlich des in Österreich befindlichen Depots von einer Gefahr der Vermögensverlagerung ins Ausland ausgegangen ist. Gegen die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Bw weder Einwendungen erhoben noch sonst eine Äußerung getätigt. Die Feststellungen des Finanzamtes zu den wirtschaftlichen Verhältnissen blieben daher unbestritten. Daran kann die generelle Bestreitung sämtlicher Feststellungen im Sicherstellungsauftrag nichts ändern, da sich die Einwendungen nur gegen die Höhe bzw. grundsätzliche Steuerpflicht in Österreich (Wohnsitz) beziehen.

Die Rechtsmittelbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass ausreichende Gründe für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sowohl aufgrund der wirtschaftlichen Lage als auch aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalles (Verdacht der Abgabenhinterziehung) vorlagen. Daran ändert die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages erfolgte Hinterlegung eines Betrages in Höhe von € 190.000,-- nichts.

Der Berufung kommt daher teilweise hinsichtlich der Höhe des Sicherstellungsauftrages Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at