TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 21.11.2011, ZRV/0067-Z1W/11

Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach dem Zollgesetz 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/nnnnn/2010-2, betreffend Zollerlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 Zollgesetz 1988 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) den Erlass eines Teiles seiner Eingangsabgabenschuld. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seitens des Zollamtes einer Pfändung auf ein Minimum unterliege. Bis zur endgültigen Abzahlung in etwa 2 ½ Jahren sei er 85 Jahre alt. Da er gerne noch etwas von seinem verbleibenden Leben hätte, wolle er nicht dieser drastischen Einschränkung unterliegen. Seine Kinder wären bereit eine Abschlagszahlung von 33 ⅓ - 50 % zu leisten, wenn die Restschuld erlassen und die Pfändung eingestellt würde.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom brachte der Bf vor, dass der Abzug von € 568,22 eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Lebensumstände darstelle, sodass er auf Verständnis und Entgegenkommen hoffe. Dies auch in Anbetracht seiner jahrzehntelangen Steuerleistung und immerhin dafür, dass er bis zu 30 Personen Arbeit gegeben habe.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dabei wurde den Bf zwar eine Unbilligkeit aufgrund der dargestellten Lebens- und Einkommensverhältnisse zugebilligt, jedoch im Rahmen des Ermessens festgestellt, dass die Gründe, die gegen einen Zollerlass sprechen, überwiegen würden.

Dagegen wurde mit Eingabe vom , ergänzt mit der Beantwortung des Vorhalts vom , unter Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen Berufung erhoben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom (Poststempel). Ergänzend hierzu legte der Bf am eine ärztliche Bestätigung vom betreffend der bestehenden Diabetes mellitus und der dadurch erforderlichen Diät, welche einen erhöhten Finanzbedarf verursache, vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 122 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2), für Erlass-, Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 jedoch nur hinsichtlich der Fristen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist demnach bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften entstandenen Eingangsabgaben noch das Zollgesetz 1988 anzuwenden.

Zollbeträge und Ersatzforderungen können gemäß § 183 Abs. 1 ZollG 1988 für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

Gemäß Abs. 2 par cit liegt Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO4, § 236 Tz 4 mwN zur insofern vergleichbaren Bestimmung der Bundesabgabenordnung).

Die Unbilligkeit der Entrichtung ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für das im § 183 ZollG 1988 vorgesehene Ermessen.

Mit dem Vorbringen, den Rest seines Lebens ohne Pfändung eines Teiles seiner Pension verbringen zu wollen, vermag das Vorliegen einer Billigkeit nach den persönlichen Verhältnissen, also dass der notdürftige Unterhalt gefährdet sei, nicht aufzuzeigen. Eine "Beeinträchtigung der Lebensumstände" kann mit einer Gefährdung des notdürftigen Unterhalts nicht gleichgesetzt werden. Im Übrigen ist der notdürftige Unterhalt in der Regel durch die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen ("Existenzminimum") geschützt. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der festgesetzte Betrag ausreicht, damit der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. ErläutRV 181 BglNr 18. GP 29). Auch der Hinweis auf die erhöhten Aufwendungen, weil der Bf an einer Diabetes mellitus leide, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es steht dem Bf nämlich frei, einen Antrag nach § 59 Abs. 1 AbgEO zu stellen, welcher bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages vorsieht.

Das Vorliegen einer Unbilligkeit nach Lage der Sache wird weder behauptet, noch ist eine solche aus dem Akteninhalt erkennbar.

Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit war die Beschwerde daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen. Eine Ermessensentscheidung bleibt der Behörde verwehrt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
§ 183 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
§ 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at