Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 15.12.2010, RV/0832-G/07

Der fremdübliche Mietzins ist nicht nur an den Investitionskosten, sondern auch den Mieten, die im Falle einer Fremdvermietung zu erzielen gewesen wären, zu bemessen (VwGH 24.9.2007, 2004/15/0166).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vertreten durch FA-Vertreter, vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum für den Zeitraum bis  im Beisein der Schriftführerin Sf. nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.


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Zeitraum
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Abgabenbetrag in S
Abgabenbetrag in €
1-12/1003
1.161.942,00
25%
290.486,00
21.110,22
1-12/1994
1.782.443,00
22%
392.137,00
28.497,71
1-12/1995
812.781,00
22%
178.812,00
12.994,77

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der mit ihr als übernehmender Gesellschaft zum verschmolzenen B.. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurden Teile des Gesellschaftsvermögens abgespalten und die Firma umbenannt.

Mit Erkenntnis des , wurde die Entscheidung des -G/02, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Sachverhaltsmäßig wird auf das zur ho. Geschäftszahl RV/0833-G/07 anhängigen Berufungsverfahren verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf die in der Berufungsentscheidung RV/0833-G/07 vom heutigen Tag wird verwiesen. Die verdeckten Ausschüttungen setzen sich wie folgt zusammen:


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Tz.
verdeckte Ausschüttungen
1993
1994
1995
16
fehlende Miete AP
162.006,00
313.200,00
187.472,00
17
BG OHG
938.000,00
1.272.000,00
401.000,00
18
Lohnaufwand GG
0,00
135.306,69
183.616,12
19
Verzinsung AP
61.936,42
61.936,42
40.692,42
 
ZWS
1.161.942,42
1.782.443,11
812.780,54
1.161.942,00
1.782.443,00
812.781,00
28
25%/22%/22%
290.486,00
392.137,00
178.812,00

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
verdeckte Ausschüttung
Verzicht auf Mieten
Zinsen
Scheindienstverhältnis
Verweise

-G/02
UFS, RV/0833-G/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at