zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.10.2012, RV/3883-W/08

Zuwendung eines zinsenlosen Darlehens, Zinssatz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. A. Z., R., vertreten durch S.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch Frau ADir. RR Gertrud Braun, vom betreffend Schenkungssteuer im Beisein der Schriftführerin Frau Ilse Pascher nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit € 6.330,40 (20 % von einer Bemessungsgrundlage von € 31.652,--). Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Laut einer Mitteilung der Betriebsprüfung vom ist dieser im Zuge einer Prüfung bei Herrn Dipl. Ing. A. Z., dem Berufungswerber, aufgefallen, dass bei diesem im Jahr 2003 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten mit der Bezeichnung Bankzinsen mit einem Betrag von € 6.760,15 aufscheinen. Im Jahr 2004 beträgt dieser Betrag nur mehr € 318,84 und im Jahr 2005 € 239,97. Nach Durchsicht der Bankbelege wurde von der Prüferin festgestellt, dass am von Frau Dipl.-Ing. B. Y. eine Gutschrift in der Höhe von € 105.000,-- erfolgte. Über Aufforderung, aus welchem Grund bzw. Titel diese Tilgung erfolgte, wurde bekannt gegeben, dass es sich bei dem von Frau Dipl.-Ing. B. Y. eingeräumten zinsenfreien Darlehen nicht um eine Schenkung handelt.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde am an den Berufungswerber folgendes Ersuchen um Ergänzung gerichtet:

Ihre steuerliche Vertretung hat mit Schreiben vom dem Finanzamt Baden-Mödling mitgeteilt, dass Ihnen Frau DI B.Y. zur Abdeckung von Bankschulden ein zinsenfreies Darlehen eingeräumt hat. Es wurde ausserdem bekanntgegeben, dass darüber ein mündlicher, durch Zeugen belegter Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.

Laut Mitteilung des o.a. Finanzamtes bestand auf dem gegenständlichen Bankkonto am ein Rückstand von € 123.402,35. Am erfolgte eine Gutschrift in Höhe von € 105.000,- auf Grund einer Zahlung der Frau DI B.Y.. Durch diesen Umstand sowie weitere kleinere Einzahlungen wurde das Bankkonto nahezu ausgeglichen, weshalb 2004 und 2005 kaum mehr Zinsen angefallen sind

1) Wann und wo wurde die mündliche, durch Zeugen belegte Vereinbarung über die Gewährung eines zinsenlosen Darlehens in Höhe von € 105.000,- der Frau DI B.Y. an Sie abgeschlossen?

2) Wurde eine Wertsicherung vereinbart? Wenn ja, welche?

3) Welche Laufzeit wurde vereinbart?

4) Es wird ersucht, die Vor- und Familiennamen und die Adressen der Zeugen bekanntzugeben.

5) Es wird um Vorlage einer Kopie des Zahlungsbeleges über den Betrag von € 105.000,- ersucht.

6) Es wird um Mitteilung ersucht, ob die weiteren kleinen Zahlungen zur Abdeckung der Bankschulden ebenfalls auf Grund einer Darlehensgewährung der Frau DI B.Y. an Sie erfolgten oder wer sonst diese Zahlungen geleistet hat.

7) Es wird um Vorlage der Zahlungsbelege für diese weiteren kleinen Zahlungen ersucht.

8) Falls es sich ebenfalls um Darlehensgewährungen der Frau. DI Y. an Sie handelt, wird auch diesbezüglich um Mitteilung der Konditionen (Verzinsung, Wertsicherung, Laufzeit) ersucht.

9) Falls darüber ebenfalls mündliche, durch Zeugen belegte Darlehensvereinbarungen abgeschlossen wurden, wird ebenfalls um Bekanntgabe ersucht, wann und wo diese abgeschlossen wurden und um Mitteilung der Vor- und Familiennamen und der Adressen der Zeugen gebeten."

Mit Schriftsatz vom wurde dieser Vorhalt von der Vertretung des Berufungswerbers wie folgt beantwortet:

"...mit Vorhalt vom haben Sie um Beantwortung diverser Fragen mit Fristsetzung ersucht. Ich erlaube mir höflichst darauf hinzuweisen, dass die S.G mit der steuerlichen Vertretung von Herrn DI Z. beauftragt worden ist und diese Vollmacht auch Zustellungsvollmacht beinhaltet. Weiters hat Herr DI Z. telefonisch mit Ihnen eine Fristverlängerung bis abgesprochen.

Ich nehme binnen offener Frist zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:

1. Die Vereinbarung über die Gewährung eines zinsenlosen Darlehens im Ausmaß von € 105.000,00 von Frau DI B.Y. an Herrn DI A.Z. erfolgte Anfang Dezember 2003. Als steuerlicher Vertreter war ich selbst in das Zustandekommen dieser Vereinbarung involviert, wobei der wirtschaftliche Hintergrund dieser Vereinbarung folgender gewesen ist:

a) Herr DI Z. hatte offen aushaftende Bankverbindlichkeiten, dafür sind wesentliche Kosten für Zinsen sowie Bankspesen angefallen.

b) Demgegenüber hatte Frau DI Y. Ersparnisse, deren Zinsertrag erheblich unter diesen anfallenden Kosten gelegen ist.

c) Dem folgend wurde in 2003 in meiner Anwesenheit eine entsprechende mündliche Vereinbarung über die Gewährung dieses Darlehens geschlossen und hat in der Folge auch eine Zahlung stattgefunden.

2. Eine Wertsicherung ist nicht vereinbart worden.

3. Die Laufzeit wurde mit 10 Jahren vereinbart, wobei sich Herr DI Z. eine raschere Tilgung vorbehalten hat. Aktuell sind in monatlichen Raten von je € 770,00 ca. € 37.000,00 getilgt. Die restliche Schuld haftet noch unbeglichen aus.

4. Namhaftmachung von Zeugen: siehe oben

5. Vorlage des Zahlungsbeleges: Sie haben in Ihrer Einleitung zu den Ergänzungspunkten selbst auf die Ihnen vorliegenden Unterlagen Bezug genommen und müsste Ihnen demnach der betreffende Zahlungsbeleg bzw. Zahlungseingang ohnehin bereits vorliegen.

6. Die Kontenabdeckung des Differenzbetrages zwischen € 105.000,00 bzw. € 123.402,35 wurde von Herrn DI Z. aus eigenen Mitteln geleistet.

7. Die Belege und Unterlagen von Herrn DI Z. sind Gegenstand einer abgabenbehördlichen Prüfung gewesen und wurden bereits vorgelegt.

8. Es hat sich um keine zusätzliche Darlehensgewährung von Frau DI Y. gegenüber Herrn DI Z. gehandelt.

9. Entfällt."

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom für die Gewährung eines zinsenlosen Darlehens eine Schenkungssteuer in der Höhe von € 12.680,80 vorgeschrieben. Dabei wurde von einer Schenkung in der Höhe von € 57.750,-- ausgegangen, welche wie folgt ermittelt wurde: Darlehenshöhe € 105.000,-- x 5,5 % x 10 Jahre Laufzeit = € 57.750,--.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht.

"In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Gewährung eines zinsenfreien Darlehens eine freigiebige Zuwendung im Sinne des SchenkStG darstellt. Dazu wird ergänzend auf Erkenntnisse des VwGH (zB VwGH 88/16/0228 etc.) verwiesen.

Diese Rechtsanwendung ist unrichtig und rechtswidrig.

Die in der Begründung des Bescheides angeführte Judikatur bezieht sich auf rechtliche Beziehungen von Personen zu Gesellschaften und ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Der VwGH spricht in der von der Behörde zit. Judikatur weiters davon, dass Unentgeltlichkeit dann nicht vorliegt, wenn eine Schenkungsabsicht fehlt bzw. wenn eine Leistung aus moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten zugesagt wird.

Die Darlehensgeberin und der Darlehensnehmer leben in eheähnlicher Gemeinschaft und haben mehrere gemeinsame Kinder, für welche beide unterhaltspflichtig sind. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten sowie im Hinblick darauf, dass auf Grund der erfolgten Tilgung von Bankkrediten keine folgenden Bankzinsen mehr anfallen, ist eine Verzinsung des Darlehens unterblieben.

Der Bescheid lässt unberücksichtigt, dass auch im täglichen Leben zinsenfreie Darlehen gewährt werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang beispielsweise und unter anderem auf übliche zinsenfreie Darlehen (z.B. zur Sanierung von Wohnraum etc.) sowie auf Zinsfreistellungen von Kreditinstituten gegenüber Unternehmen.

Die Festsetzung einer Bemessungsgrundlage sowie die Festsetzung einer auf der Unterstellung einer Schenkungsabsicht basierenden Schenkungssteuer erfolgte daher rechtswidrig.

Zur Berechnung führen wir aus:

Die Berechnung des Ausmaßes der Bereicherung als Bemessungsgrundlage erfolgte nach folgenden Kriterien:

Darlehenshöhe (€ 105.000) x 5,5% Zinsen p.a. x Laufzeit (10 Jahre)

und gelangt so zum unrichtigen Ergebnis von € 57.750,00 als Bemessungsgrundlage. Selbst wenn man der (ohnehin bestrittenen) Unterstellung der Behörde einer freigiebigen Zuwendung folgt, so ist dennoch die Berechnung der Höhe unrichtig bzw. rechtswidrig, da bei dieser Art Berechnung folgende Umstände unberücksichtigt bleiben:

• Zinsen für ein verzinsliches Darlehen fallen üblicherweise nicht zur Gänze für die gesamte Laufzeit zu Beginn eines Darlehens an.

• Diese fallen vielmehr und üblicherweise nur jährlich und erst im Nachhinein an.

• Zwischenzeitig erfolgende Tilgungen reduzieren jeweils die Bemessungsgrundlage für die Zinsermittlung folgender Perioden.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter sowie der erfolgten Tilgungen von € 9.240,00 p.a. berechnen sich (abweichend von der unrichtigen behördlichen Berechnung) allfällige Zinsen:

• für 2004 von € 5.775,00,• für 2005 von € 5.266,80,• für 2006 von € 4.758,60 und• für 2007 von € 4.250,40.

In Summe ergäbe dies den Betrag von € 20.050,80. Ab 2008 verweisen wir auf die geänderte Rechtslage betreffend Schenkungssteuer und wenden unter Verweis auf obige Ausführungen ein, dass allfällige unterstellte Zuwendungen außer Ansatz zu bleiben haben.

Zur angesetzten Steuerklasse V und dem angesetzten Prozentsatz (für eine Bemessungsgrundlage von bis zu € 58.400) von 22% wenden wir ein, dass richtigerweise (für eine Bemessungsgrundlage von bis zu € 29.200) lediglich ein Satz von 16% zur Anwendung gelangen kann.

Zum angewandten Zinssatz von 5,5% wenden wir ein, dass eine Begründung für diesen Ansatz fehlt. Dies ist deshalb wesentlich, weil im relevanten Zeitraum ab 2004 der Ansatz einer derart hohen Verzinsung unrealistisch ist. Eine Veranlagung auf Sparbüchern (diese Verzinsung wird vom VwGH in der von der Behörde zit. Rechtssprechung als Maßgabe angeführt) war im betreffenden Zeitraum ab 2004 lediglich eine Verzinsung von wesentlich unter 3% möglich."

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben und die Schenkungssteuer mit € 4.077,36 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Erledigung wie folgt:

"Gem. § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG in der Fass. bis gilt als Schenkung i. S. des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden ist.

Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann grundsätzlich eine freigebige Zuwendung darstellen (vgl. 91/16/0095 ; , 98/16/0358 , 0359), weil eine entsprechende Verzinsung von jedem Bankinstitut gewährt würde und auch der Darlehensnehmer im Regelfall mit der Entrichtung von Zinsen rechnen muss. Die in der Berufung angeführten Beispiele dafür, dass auch im täglichen Leben zinsfreie Darlehen gewährt werden, haben völlig andere Zielsetzungen (z. B. die Förderung der Sanierung von Wohnraum oder die Abwendung eines sonst höheren Forderungsausfalles) und sind mit den Motiven des gegenständlichen Falles nicht vergleichbar.

Eine konkrete sittliche Verpflichtung ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Annahme eines Bereicherungswillens gerade bei Zuwendungen an einen Angehörigen oder Lebenspartner im Besonderen gerechtfertigt, weil Familien- oder eheähnliche Bande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise keine Veranlassung besteht ( 96/16/0241 ; , 99/16/0482 u. a.; siehe zu vor: Dr. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3 mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur).

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft etwa das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch eine allfällige Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. Wenn nicht einmal eine sittliche Verpflichtung zur Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer Konkursgefahr besteht ( 97/15/0126 ; , 97/15/0055 ), dann noch viel weniger zur Tilgung von Bankkrediten, damit nachfolgend keine Bankzinsen mehr anfallen.

Dem Berufungsbegehren wird insoweit gefolgt, als bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage Tilgungen von € 9.240,-- p. a. berücksichtigt werden. Dabei wird die in Österreich bankübliche Usance der Zinsberechnung mit 360 Tagen für ein Jahr angewendet.

Zur ab 2008 geänderten Rechtslage wird festgehalten: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 23/07-7, § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG mit Ablauf des aufgehoben. Bis zu diesem Datum unterliegen Schenkungen unter Lebenden jedenfalls der SchSt.

Der Zinssatz von 5,5 % ist der bewertungsrechtliche Zinssatz (§ 14 BewG). Dass im betreffenden Zeitraum bei Veranlagungen nur eine Verzinsung von wesentlich unter 3 % möglich war, ist eine rein spekulative Aussage, da es gerade bei der Verzinsung von Guthaben auf eine Reihe von Parametern wie Höhe des eingesetzten Kapitals, Laufzeit und Veranlagungsform (Risikobereitschaft) ankommt. Genau deswegen wurde vom Gesetzgeber für Fälle der Zinsenlosigkeit eine ziffernmäßige Vorkehrung getroffen.

Neue Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
12/2003
105.000,00
x 5,5 % : 360 x 31 =
497,29
2004Tilgung
105.000,00 - 9.240,00
x 5,5 % =
5.775,00
2005Tilgung
95.760,00 - 9.240,00
x 5,5 % =
5.266,80
2006Tilgung
86.520,00 - 9.240,00
x 5,5 % =
4.758,60
2007Tilgung
77.280,00 - 9.240,00
x 5,5 % =
4.250,40
01-07/2008
68.040,00
x 5,5 % : 360 x 213 =
2.214,14
Wert der freigebigen Zuwendung (unentgeltliche Kapitalsnutzung):
22.762,23

Im Vorlageantrag wurde auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde besonders auf die Bonität des Berufungswerbers durch das gewährte Darlehen und auf die moralische Verpflichtung der Darlehensgeberin zur Unterstützung des Berufungswerbers hingewiesen. Zum Zinssatz von 5,5 % wurde angemerkt, dass dieser nicht fremdüblich ist. Die volle Laufzeit für die Schenkungssteuer heranzuziehen wäre nicht vertretbar. Es geht nicht um den Zinsgewinn des Berufungswerbers, sondern um den Verzicht der Zinsen der Frau DI Y.. Es wird um Anwendung eines Zinssatzes von 1,5 % ersucht, da es sich bei diesem Prozentsatz um den tatsächlichen Verzicht der Darlehensgeberin handelt. Unter Verweis auf die Entscheidung des UFS RV/401-I/02 wird festgehalten, dass bei einer Zuwendung aus sittlichen oder moralischen Gründen eine Schenkungsabsicht nicht gegeben ist.

Dem wurde vom Finanzamt entgegen gehalten, dass gemäß § 17 BewG der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 % anzunehmen ist. Das Darlehen wurde auf 10 Jahre gewährt und wurde damit ein Stammrecht erworben, sodass die Bereicherung für 10 Jahre zu rechnen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Diese Bestimmung und damit den Schenkungssteuergrundtatbestand hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 23/07 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben und darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Mit Bundesgesetzblatt vom (BGBl. I 2007/39) wurde die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof entsprechend der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG kundgemacht. In dieser Kundmachung ist - entsprechend den Bestimmungen des B-VG - auch die vom VfGH in seinem Erkenntnis gesetzte Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung, nämlich der , beinhaltet.

Nachdem der VfGH in seinem Erkenntnis diese Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung gesetzt hat, bewirkt dies gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass diese Bestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 auf alle bis zum Ablauf des verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden sind. Somit auch auf den gegenständlichen Berufungsfall, da dieser nicht Anlassfall - weder im engeren noch im weiteren Sinne - gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts sowie nach Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden ist.

Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung (vgl. ), weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber, bzw. der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG dar (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ist durch den Verzicht auf die im Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu zahlenden Zinsen eine Bereicherung im Vermögen des Berufungswerbers auf Kosten der Darlehensgeberin eingetreten. Damit sind die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Vorgangs im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG in objektiver Hinsicht gegeben.

In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Beim Zuwendenden muss somit der Wille, zu bereichern, vorhanden sein. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3, samt dort angeführter Rechtsprechung).

Bei der Gewährung eines zinsenlosen Darlehens zwischen Partnern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und mehrere gemeinsame Kinder haben, liegt es nahe, dass der Bedachte begünstigt werden sollte. Dieses wird auch in der Vorhaltsbeantwortung vom bestätigt. Danach war der wirtschaftliche Hintergrund der Darlehensvereinbarung, dass für die aushaftenden Bankverbindlichkeiten des Berufungswerbers wesentliche Kosten für Zinsen sowie Bankspesen anfallen während der Zinsertrag für die Ersparnisse der Frau Dipl.-Ing. B. Y. wesentlich unter diesen anfallenden Kosten gelegen ist. Mit der Zahlung des Darlehensbetrages und dem vereinbarten Verzicht auf die Zinsen durch Frau Dipl.-Ing. B. Y. liegt beim Berufungswerber eine Bereicherung in Höhe der bei ihm durch die Zahlung des Darlehensbetrages wegfallenden Zinsen und Bankspesen für seine Bankverbindlichkeiten vor. Der Grund für die Darlehensgewährung war, dass sich der Berufungswerber Zinsen und Bankspesen für seine Bankverbindlichkeiten erspart. Auf Grund dieser Umstände liegt bei Frau Dipl.-Ing. B. Y. der Wille vor, den Berufungswerber auf ihre Kosten zu bereichern.

Zum Einwand des Berufungswerbers, dass Unentgeltlichkeit dann nicht vorliegt, wenn eine Schenkungsabsicht fehlt bzw. wenn eine Leistung aus moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten zugesagt wird, wird ausgeführt:

Eine Schenkung, mit der etwa einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn hierzu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand (). Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen etwa das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer Konkursgefahr (; , 97/15/0055; siehe zu vorigen Ausführungen auch: Fellner, aaO, Rzn. 6, 11b und 12 zu § 3 mit weiterer Judikatur und Lehre).

In gleicher Weise argumentiert der VwGH im Erkenntnis vom , 98/13/0072, zur Frage der Zwangsläufigkeit einer übernommenen Bürgschaft in Zusammenhang mit der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG und führt aus, die Belastung erwachse dann zwangsläufig, wenn sich ihr der Steuerpflichtige u. a. aus sittlichen Gründen, d.h. nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, nicht entziehen könne. Dabei ist nicht das persönliche Pflichtgefühl sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen/sittlichen Anschauungen entscheidend. Für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung reicht es nicht aus, dass das Handeln des Betreffenden menschlich verständlich ist, wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (vgl. ). Dafür sei der Glaube daran erforderlich, mit der erbrachten Leistung eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine existenzbedrohende Notlage liege nur vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können, jedoch nicht dann, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung gefährdet ist. Die besicherten Kredite dürften diesfalls nicht bloß dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln (siehe ).

Eine die sittliche Verpflichtung begründende ethische Motivation liegt im Besonderen bei Aufwendungen zur Vermeidung einer wirklichen oder vermeintlichen Nachrede in der Öffentlichkeit oder zur Wahrung des Ansehens der Eltern oder der Familie nicht vor (; , 83/14/0244). Das Bestreben, eine mögliche "Nachrede" in der Öffentlichkeit ("den Bruder in den Konkurs getrieben zu haben") zu vermeiden, reicht nicht hin, um eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen - hier die Zahlung einer Vergleichssumme an einen nahen Angehörigen - aus sittlichen Gründen annehmen zu können ().

Nach oben dargelegter Rechtsprechung reicht das Bestreben der Vermeidung einer wirklichen oder vermeintlichen Nachrede in der Öffentlichkeit nicht hin, um das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung aus ethischen Motiven zu begründen, und liegt eine solche Verpflichtung im Besonderen auch dann nicht vor, wenn die Absicht besteht, das Ansehen der Familie zu wahren. Es ist nicht erkenntlich, inwiefern durch die Vereinbarung von Zinsen der Ruf der Darlehensgeberin Schaden genommen hätte. Außerdem wird im Berufungsverfahren auch nicht behauptet, dass durch die Gewährung des zinsenlosen Darlehens beim Berufungswerber eine existenzbedrohende Notlage abgewendet worden wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Leistung aus moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten zugesagt worden wäre. Der Verweis auf die Entscheidung des UFS RV/401-I/02 geht ins Leere, da dieser Entscheidung als Sachverhalt eine Verhinderung einer Zwangsversteigerung auf Seiten des Bedachten zu Grunde lag und in diesem Fall eine existenzbedrohende Notlage abgewendet wurde.

Durch den Verzicht auf die im Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu zahlenden Zinsen ist im Vermögen des Berufungswerbers auf Kosten der Darlehensgeberin eine Bereicherung eingetreten. Die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Vermögens, da dem Berufungswerber Kosten, die er sonst zu tragen hätte, nicht entstehen.

Die Auffassung des Berufungswerbers, der ersparte Zinsaufwand sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, steht mit dem Wortlaut der §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3 BewG, die eine einmalige Bewertung der zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vorsehen, im klaren Widerspruch (vgl. ). Die Laufzeit des Darlehens wurde mit 10 Jahren vereinbart, wobei sich der Berufungswerber eine vorzeitige Tilgung vorbehalten hat. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten gab es keinen konkreten zeitlichen Tilgungsplan. Die Gewährung des Darlehens stellt sich daher als Einräumung einer Kapitalnutzung als Stammrecht auf die Dauer von 10 Jahren dar. Der Steuertatbestand wird mit der tatsächlichen Erfüllung, also durch die Zuzählung des Darlehensbetrages ausgelöst. Da ein Stammrecht erworben wurde, ist die Bereicherung für den vollen Zeitraum von 10 Jahren zu berechnen. Die Steuerschuld ist hier noch vor dem entstanden.

Dem Berufungsvorbringen, dass auch im täglichen Leben zinsenfreie Darlehen gewährt werden, wobei auf die Darlehen zur Sanierung von Wohnraum sowie auf Zinsfreistellungen von Kreditinstituten gegenüber Unternehmen verwiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass diese Darlehen völlig andere Zielsetzungen haben und es sich dabei um nicht zu berücksichtigende ungewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 2 Satz 3 BewG handelt.

Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, das ist also eines Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers bzw. das Ausmaß der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG dar (). Durch den Verzicht auf die im Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu zahlenden Zinsen ist im Vermögen des Berufungswerbers auf Kosten der Darlehensgeberin eine Bereicherung eingetreten. Dass die Betrachtung des Zinssatzes aus der Warte des Darlehensnehmers vorzunehmen ist, wird auch aus der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Definition des Nutzungsrechtes mit dem Betrag der ersparten Zinsen (vgl. ) abgeleitet. Es ist nicht entscheidend, welchen Ertrag die Darlehensgeberin bei einer Veranlagung der Gelder ansonsten erzielt hätte.

Der einjährige Betrag der Nutzung oder Leistung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, gemäß § 17 Abs. 1 BewG mit 5,5 % anzunehmen. Die Höhe eines konkreten Zinssatzes wird maßgeblich durch die Bonität des Schuldners sowie die Hingabe von Sicherheiten beeinflusst. Da die Bankzinsen beim Berufungswerber im Jahr 2003 noch € 6.760,15 betragen haben, vom Berufungswerber im Berufungsverfahren kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, dass er einen Kredit zu günstigeren Konditionen erhalten hätte, ist der vom Finanzamt angewandte Zinssatz von 5,5 % nicht zu hoch gegriffen. Da kein anderer Wert feststeht, ist dieser Zinssatz im Sinne des § 17 Abs. 1 BewG als unterster möglicher Wertansatz zu erachten und der Bemessung zu Grunde zu legen.

Nach § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Bei einer angenommenen gleichbleibenden Tilgung beträgt die Verzinsung für das erste Jahr € 5.775,-- (5,5 % von € 105.000,--) und für das zehnte und letzte Jahr € 577,50 (5,5 % von € 10.500,--). Der durchschnittliche Jahreswert ist aus dem Mittel dieser beiden Werte zu bilden. Die Summe dieser Werte ergibt den Betrag von € 6.352,50, die Hälfte davon den Betrag von € 3.176,25. Der durchschnittliche Jahresbetrag beträgt hier somit € 3.176,25. Bei einer Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren beträgt der Zinsverzicht insgesamt € 31.762,50. Um diesen Betrag wurde der Berufungswerber bereichert und ist dieser Wert für die Berechnung der Schenkungssteuer heranzuziehen. Zieht man von diesem Betrag den Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in der Höhe von € 110,-- ab, ergibt dieses eine nach § 28 ErbStG gerundete Bemessungsgrundlage von € 31.652,--. Davon beträgt die Schenkungssteuer 20 % = € 6.352,40.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at