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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 23.05.2018, RV/7106614/2016

Zurücknahme von Beschwerden betreffend Umsatzsteuergutschriften bei Teilpauschalierung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Edeltraud Müller-Kogler als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerden des Ing. M***** W*****, *****Adresse*****, vertreten durch Mag. Otto Reuckl, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 2284 Untersiebenbrunn, Sportplatzstraße 13, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2014 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014, und vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016, alle zur Steuernummer 18 59*****, im Beisein der Schriftführerin Fachoberinspektorin Gerda Gülüzar Ruzsicska am in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Außenprüfung

Beim späteren Beschwerdeführer (Bf) Ing. M***** W***** fand unter anderem hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 eine Außenprüfung statt, wobei der hierüber gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom unter anderem ausführt:

Steuerliche Feststellungen

Tz. 1 Sonstige Einkünfte aus L.u.F.

Im Jahr 2013 sind Einnahmen aus einer Grundinanspruchnahme durch die EVN Netz Gmbh in Höhe von 28873,60 zuzügl 20% Ust zugeflossen. Auf dem betroffenen Grundstück befinden sich mehrere Maststandorte. Laut Erklärung wurden daher 60% dieser Einnahmen dem steuerfreien Anteil einer Bodenwertminderung zugerechnet. Laut Estg sind jedoch nur 45 % dieser Einnahmen als steuerfrei Bodenwertminderung zu behandeln.

Berechnung Sonstige Einkünfte aus L.u.F. Kennzahl 9760

Tz. 2 Vorsteuerkürzung IG Strohlagerhalle

Im Jahr 2012 wurden Vorsteuern aus der Wiedererrichtung einer Gemeinschaftsstrohlagerhalle in Abzug gebracht,

mangels vorliegender Form Voraussetzungen (keine UID Nr auf ER Beleg ) wird dieser Vorsteuerabzug durch die BP nicht anerkannt.

Tz. 3 Einkünfte aus L.u.F.

In den Jahren 2012 - 2014 wurden bei Ermittlung der Einnahmen aus L.u.F. die auf Grund des Verzichtes auf Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung gem § 22 Ustg jeweils angefallenen monatlichen Umsatzsteuergutschriften nich hinzugerechnet.

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 BAO erforderlich machen:

Abgabenart Zeitraum Feststellung

Umsatzsteuer 2012-2014 Tz. 2

Einkommensteuer 2012-2014 Tz. 1,3

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Schlussbesprechung

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.

Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer

Mit Datum erließ das Finanzamt Bescheide, mit welchen die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2012 (Bescheid vom ), Einkommensteuer für das Jahr 2013 (Bescheid vom ) sowie der Einkommensteuer für das Jahr 2014 (Bescheid vom ) jeweils gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen wurden.

Begründend wurde ausgeführt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Einkommensteuerbescheide

Gleichzeitig erließ das Finanzamt den Prüfungsfeststellungen folgend neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014.

Beschwerde

Gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom Beschwerde:

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 bzw. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, alle vom bringen wir das Rechtsmittel der

Beschwerde

ein und begründen wie folgt:

Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wurden im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer erhöht. Die Erhöhung wurde seitens der Betriebsprüfung wie folgt begründet: „In den Jahren 2012 - 2014 wurden bei Ermittlung der Einnahmen aus L. u. F. die auf Grund des Verzichtes auf Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 22 UStG jeweils angefallenen monatlichen Umsatzsteuergutschriften nicht hinzugerechnet".

Die steuerlichen Auswirkungen wurden wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2012
2013
2014
Einnahmen aus Gutschriften
17.940,02
876,30
5.659,87
abzüglich 70% pausch. Ausgaben
-12.558,01
-613,41
-3.961,91
Erhöhung d. Grundbetr. aus Teilpausch. KZ 9690
5.832,01
262,89
1.697,96
Steuerliche Auswirkungen
5.832,01
262,89
1.697,96

Gegen die steuerlichen Auswirkungen, wie oben berechnet, richtet sich die Beschwerde. Laut Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/7100049/2012) sind bei teilpauschalierten Landwirten Vorsteuerguthaben nicht steuerpflichtig. Teilpauschalierte Landwirte müssen die Vorsteuergutschriften aus der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung nicht als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer ansetzen, weil die ertragsteuerliche Neutralität der Umsatzsteuer als Grundpfeiler der EU-Umsatzsteuerrichtlinie vorrangig ist.

Wir ersuchen daher

-um Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, bzw. der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 und

-um Veranlagung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ohne Hinzurechnung der oben berechneten steuerlichen Auswirkungen.

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014 als unbegründet ab:

Im Rahmen der Außenprüfung wurde hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 - 2014 Wiederaufnahmebescheide mit der Begründung (Verweis auf die Ausführungen im Prüfungsbericht) verfügt, dass der steuerfreie Betrag bei den Leitungsrechten nicht bekannt war und außerdem die Umsatzsteuergutschrift bei der Teilpauschalierung nicht den Einnahmen aus Land - und Forstwirtschaft zugezählt worden war.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BFG in seinem Erkenntnis GZ RV/7100049/2012 ausgesprochen hat, dass bei teilpauschalierten Landwirten Vorsteuerguthaben nicht steuerpflichtig wären sondern ertragsteuerlich neutral wären, daher wäre kein Wiederaufnahmegrund gegeben.

Dazu wird ausgeführt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in der BAO normiert und lautet wie folgt:

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und

die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erhielt erst im Rahmen der Außenprüfung Kenntnis, dass Sie für die im Jahr 2013 von der EVN erhaltenen Entgeltszahlungen für die Einräumung eines Servituts 60% der Einnahmen als steuerfeien Anteil (Bodenwertminderung) erhalten haben, anstelle der steuerlich anzuerkennenden 45% der Einnahmen. Weiters wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass jene Beträge die im Rahmen der Option in die allgemeine Umsatzbesteuerung als Vorsteuergutschrift lukriert wurden, nicht als Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden waren.

Diese Fakten stellen gem. § 303 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung neue Tatsache dar, da diese Sachverhaltselemente dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren.

Wiederaufnahme ist eine Ermessensentscheidung und hat unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilt zu werden. Dabei ist im Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Im Hinblick auf den Zweck des § 303 BAO ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben.

Die steuerlichen Auswirkungen (Mehrergebnis) nach der Wiederaufnahme betragen für das Jahr 2012: 2.521 Euro, für das Jahr 2013: 985 Euro, für das Jahr 2014: 800 Euro und sind daher als nicht geringfügig zu bezeichnen.

Die angesprochen Entscheidung des BFG GZ.RV/7100049/2012 ist mit Amtsrevision bekämpft, das Ergebnis des VwGH steht noch aus.

Die Wiederaufnahme erfolgte daher zu Recht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 als unbegründet ab:

Teilpauschalierung - USt-Gutschrift

Sie haben - einem stattgebenden Erkenntnis des BFG folgend (GZ.RV/7100049/2012) - in Ihrer Beschwerde ausgeführt, dass die aus Vorsteuerguthaben resultierende Umsatzsteuergutschrift nicht in die pauschale Gewinnermittlung der Einkommensteuer einbezogen werden möge.

Dazu wird ausgeführt:

Gemäß § 8. (1) der LuF Rausch VO 2011 ist bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 100.000 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. (2) Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

§ 8 LuF PauschVO 2011 enthält demnach keine ausdrückliche Regelung zur Brutto- oder Nettoverrechnung. Der Wortlaut der Verordnung fordert zur Ermittlung der Höhe des Betriebsausgabenpauschales von 70% jedoch die Erfassung aller Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, was durch die in Klammer beigesetzte Formulierung (einschließlich Umsatzsteuer) zum Ausdruck gebracht wird.

Sowohl die herrschende Lehre (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar, RZ 191 zu § 21 EStG; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 17 Anm. 61; Baldauf/ Kanduth-Kristen/Laudacher/ Lenneis/ Marschner, RZ 119 zu § 21 EStG in Jakom Einkommensteuergesetz 2010) als auch das Bundesfinanzgericht in seinem zu dieser Causa ergangenen Erkenntnis, vertreten die Ansicht, dass im Rahmen des § 8 Abs. 2 LuF PauschVO die Bruttomethode zur Anwendung zu kommen hat.

Trotz Bejahung der Bruttomethode durch das Bundesfinanzgericht kommt dieses aber zum Schluss, dass bei der Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 2 LuF PauschVO Vorsteuergutschriften insbesondere wegen des Verlorengehens der ertragsteuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer Gutschriften nicht als Einnahme anzusetzen sind; ebenso müsse sowohl bei der Nettomethode als auch bei der Bruttomethode der ertragsteuerliche Gewinn letztlich - über mehrere Gewinnermittlungsperioden bezogen - gleich bleiben.

Zum dem im angesprochenen Erkenntnis aufgeworfenen europarechtliche Problem dieser Vorgehensweise wird ausgeführt:

Das im europäischen MWSt-System zentrale Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, welches bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechtes zu beachten ist, soll einerseits gewährleisten, dass gleichartige Waren und Dienstleistungen ungeachtet der Länge der Produktions- und Vertriebswege umsatzsteuerlich gleich belastet werden (vgl. , Hong-Kong Trade), und andererseits sicherstellen, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von deren Zweck und deren Ergebnis auf allen Handelsstufen umsatzsteuerlich gleichmäßig belastet werden (vgl. , Rompelman und , BLP Group).

In diesem Sinne ist es folglich beispielsweise nicht zulässig, gleichartige Waren, die miteinander im Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln (Anwendung unterschiedlicher Steuersätze, siehe bspw. , Kommission/Frankreich) oder den Vorsteuerabzug, der im besonderen Maße auch der Verwirklichung des Neutralitätsprinzips dient, in unsystematischer Weise zu verunmöglichen (siehe bspw. , Teleos).

Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzuhalten, dass in dieser Causa keinerlei umsatzsteuerliche Anknüpfungspunkte zu erkennen sind, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer bzw. einer etwaigen Verletzung dieses Prinzips stehen.

Grundsätzlich ist bei der Bruttoverrechnung - nach den Grundsätzen des § 19 EStG - die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte USt im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das FA als Betriebsausgabe zu behandeln.

Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnung gestellten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem FA Betriebseinnahmen.

Die Zahllast des Voranmeldungszeitraumes ist somit bei Bezahlung eine Betriebsausgabe, eine allfällige Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum stellt eine Betriebseinnahme dar (vgl Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 4 Anm. 40).

Die LuF-Teilpauschalierung ist - wie oben ausgeführt - nach der Bruttomethode ausgestaltet. Nach den Regeln der Bruttomethode sind auch USt-Gutschriften als Einnahmen zu erfassen, weil ansonsten die Bruttomethode nur halb umgesetzt wäre. Dem BFG ist beizupflichten, wenn es die Rechtsansicht vertritt, dass grundsätzlich bei der Netto- und Bruttomethode dasselbe Ergebnis herauskommen muss. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein wenn eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorlegt.

In dem Moment, indem die Umsatzsteuer in eine Einkommensteuer-Pauschalierung einbezogen und die Bezahlung der Umsatzsteuer nicht durch die tatsächlich erfolgte Aufwendung, sondern durch das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 70% abgegolten wird, kann zwangsläufig keine Umsatzsteuer-Neutralität in der Einkommensteuer bestehen, da ein Teil der bezahlten und an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer immer der Einkommensteuer unterwerfen ist (nämlich 30%). Dementsprechend sind die lukrierten Vorsteuerguthaben - von denen gemäß der l+f Teilpauschalierung wieder 70% pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (auch ohne Aufwendungen dafür zu tätigen) - in den Einnahmen zu erfassen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf 2 Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden (, in denen der VwGH ausführt, dass die Umsatzsteuer nur dann als „durchlaufender Posten" betrachtet werden kann, wenn sie vollkommen erfolgsneutral sind.

Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, kann jedoch durch die Tatsache, dass die Umsatzsteuer bei der Teilpauschalierung immer ertragssteuerliche Auswirkungen hat, nie Erfolgsneutralität gegeben sein. Aus diesem Grund muss in konsequenter Weise die Umsatzsteuer daher immer in die Ermittlung der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlagen einfließen, sowohl bei der Umsatzsteuerzahlung als auch bei der Umsatzsteuergutschrift um einerseits dem Grundsatz des Zu-und Abflussprinzips in der Einkommensteuer Gerecht zu werden und andererseits auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu entsprechen.

Nach diesen Ausführungen erachtet die Finanzverwaltung die vom Bundesfinanzgericht getroffene Entscheidung, die von Ihnen in der Beschwerde als Begründung zitiert wird, als nicht zutreffend, womit - entsprechend der geübten Verwaltungspraxis (vgl. EStR RZ 4166a) - die Vorsteuergutschriften im Rahmen der Teilpauschalierung gem. § 8 LuF PauschVO 2011 unverändert den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom stellte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Vorlageantrag:

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, bzw. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, alle vom haben wir das Rechtsmittel der Beschwerde am beim Finanzamt eingebracht.

Mit Bescheiden vom (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO für 2012, 2013 und 2014) wurde unsere Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, alle vom als unbegründet abgewiesen.

Wir stellen bezüglich sämtlicher oben angeführten Bescheide den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bezieht sich lediglich auf den weiter unten angeführten Sachverhalt:

Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wurden im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer erhöht. Die Erhöhung wurde seitens der Betriebsprüfung wie folgt begründet: „In den Jahren 2012 - 2014 wurden bei Ermittlung der Einnahmen aus L. u. F. die auf Grund des Verzichtes auf Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 22 UStG jeweils angefallenen monatlichen Umsatzsteuergutschriften nicht hinzugerechnet".

Die steuerlichen Auswirkungen wurden wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2012
2013
2014
Einnahmen aus Gutschriften
17.940,02
876,30
5.659,87
abzüglich 70% pausch. Ausgaben
-12.558,01
-613,41
-3.961,91
Erhöhung d. Grundbetr. aus Teilpausch. KZ 9690
5.832,01
262,89
1.697,96
Steuerliche Auswirkungen
5.832,01
262,89
1.697,96

Gegen die steuerlichen Auswirkungen, wie oben berechnet, richtet sich die Beschwerde. Laut Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/7100049/2012) sind bei teilpauschalierten Landwirten Vorsteuerguthaben nicht steuerpflichtig. Teilpauschalierte Landwirte müssen die Vorsteuergutschriften aus der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung nicht als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer ansetzen, weil die ertragsteuerliche Neutralität der Umsatzsteuer als Grundpfeiler der EU-Umsatzsteuerrichtlinie vorrangig ist.

Wir ersuchen daher

-um Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014, bzw. der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 und

-um Veranlagung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ohne Hinzurechnung der oben berechneten steuerlichen Auswirkungen.

Gleichzeitig regen wir gem. § 271 BAO die Aussetzung der Entscheidung an, da ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Amtsbeschwerde Finanzamt Gänserndorf).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Im Rahmen der Außenprüfung insb. hinsichtlich der Einkommensteuer (ESt) 2012 bis 2014 wurden die Wiederaufnahmebescheide (§ 303 Abs. 1 BAO) mit der Begründung verfügt, dass der steuerfreie Betrag bei den Leitungsrechten nicht bekannt war und außerdem die Umsatzsteuergutschrift bei der Teilpauschalierung nicht den Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zugezählt worden war.

Per wurden die Wiederaufnahmebescheide und ESt-Bescheide (neu) betreffend die ESt 2012 bis 2014 aus- und abgefertigt.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 und Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die ESt-Bescheide 2012 bis 2014 (alle v. ) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde v. .

In der Bescheidbeschwerde wurde ausgeführt, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis, zur GZ: RV/7100049/2012, ausgesprochen habe, dass bei teilpauschalierten Landwirten die Vorsteuerguthaben nicht steuerpflichtig, sondern ertragsteuerlich neutral wären. Respektive führte der Beschwerdeführer aus, dass die aus Vorsteuerguthaben resultierende Umsatzsteuergutschrift nicht in die pauschale Gewinnermittlung der Einkommensteuer einzubeziehen sei. Daher wäre auch kein Wiederaufnahmegrund gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (siehe Ausführungen im Prüfbericht, BVE v. und Bescheidbegründung v. ).

Schließlich wurde mit Vorlageantrag v. der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Beweismittel:

Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes M***** W***** (Abgabenkontonummer: 18-59*****; Team BV 22).

Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte.

Stellungnahme:

Das zuständige Finanzamt vertritt folgende Rechtsmeinung:

I) Ad Wiederaufnahme: Die verfahrensrelevante Norm zur beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahme des Verfahrens ist im § 303 Abs. 1 lit. b BAO normiert und lautet:

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

[...]

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,

[...]

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erhielt erst im Rahmen der Außenprüfung davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer für die im Jahr 2013 von der EVN erhaltenen Entgeltszahlungen für die Einräumung eines Servituts 60% der Einnahmen als steuerfreien Anteil (Bodenwertminderung) erhalten hat, anstelle der steuerlich anzuerkennenden 45% der Einnahmen. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass jene Beträge die im Rahmen der Option in die allgemeine Umsatzbesteuerung als Vorsteuergutschrift lukriert wurden, nicht als Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden waren. Die genannten Fakten stellen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO "neue Tatsachen" dar, da diese Sachverhaltselemente dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren.

Die Wiederaufnahme (ex officio) ist eine Ermessensentscheidung und hat unter Bedachtnahme auf § 20 BAO beurteilt zu werden. Im Hinblick auf den Zweck des § 303 BAO ist bei der Ermessensausübung grds. dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Die steuerlichen Auswirkungen nach der Wiederaufnahme betragen EUR 2.521,oo (2012), EUR 1.985,oo (2013) und EUR 800,oo und sind daher als nicht geringfügig zu bezeichnen.

II) Teilpauschalierung - Umsatzsteuergutschrift: Gemäß § 8 Abs. 1 der LuF-PauschVO 2011 ist bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichem Betriebes von mehr als EUR 100.000,oo oder bei der Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 1a BSVG (Beitragsgrundlagenoption) der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen und Ausgabenrechnung zu ermitteln. Gemäß § 8 Abs. 2 LuF-PauschVO sind Betriebsausgaben, soweit die §§ 9 bis 12 leg. cit. keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

§ 8 LuF-PauschVO 2011 enthält demnach keine explizite Regelung zur Brutto- oder Nettoverrechnung. Der Wortlaut der VO fordert zur Ermittlung der Höhe des Betriebsausgabenpauschales von 70% jedoch die Erfassung aller Betriebseinnahmen inkl. USt, was durch die in Klammer beigesetzte Formulierung (einschließlich USt) zum Ausdruck gebracht wird.

Zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass keinerlei umsatzsteuerliche Anknüpfungspunkte zu erkennen sind, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer bzw. einer etwaigen Verletzung dieses Prinzips stehen.

Die LuF-Teilpauschalierung ist - wie in der Bescheidbegründung (Verf67) v. näher ausgeführt - nach der Bruttomethode ausgestaltet. Nach den Regeln der Bruttomethode sind auch USt-Gutschriften als Einnahmen zu erfassen, weil ansonsten die Bruttomethode nur halb umgesetzt wäre. Dem BFG ist beizupflichten, wenn es die Rechtsansicht vertritt, dass grundsätzlich bei der Netto- und Bruttomethode dasselbe Ergebnis herauskommen muss. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn eine vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung vorliegt.

In dem Moment, indem die USt in eine ESt-Pauschalierung einbezogen und die Bezahlung der USt nicht durch die tatsächlich erfolgte Aufwendung, sondern durch das Betriebsausgabenpauschale i.H.v. 70% abgegolten wird, kann zwangsläufig keine USt-Neutralität in der ESt bestehen, da ein Teil der bezahlten und an das Finanzamt abgeführten USt immer der ESt unterwerfen ist (nämlich 30%). Demenstprechen sind die lukrierten Vorsteuerguthaben - von denen gemäß der LuF-Teilpauschalierung wieder 70% pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (auch ohne Aufwendungen dafür zu tätigen) - in den Einnahmen zu erfassen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf zwei Erkenntnisse des VwGH hingewiesen () in denen der VwGH ausführt, dass die USt bei der Teilpauschalierung nur dann als durchlaufender Posten betrachtet werden kann, wenn diese vollkommen erfolgsneutral sind.

Aufgrund obiger Ausführungen (siehe auch Bescheidbegründung (Verf67) v. ) kann durch die Tatsache, dass die USt bei der Teilpauschalierung immer ertragsteuerliche Auswirkungen hat, nie Erfolgsneutralität gegeben sein. Aus diesem Grund muss in konsequenter Weise die USt, daher immer in die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage einfließen, sowohl bei der USt-Auszahlung als auch bei der USt-Gutschrift, um einerseits dem Grundsatz des Zu- und Abflussprinzips in der Einkomensteuer gerecht zu werden und andererseits auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu entsprechen.

Im Sinne obiger Ausführungen erachtet die Finanzverwaltung die vom BFG getroffene Entscheidung, die in der Beschwerde zitiert wurde, als nicht zutreffend, womit - entsprechend der geübten Veraltungspraxis (vgl. EStR RZ 4166a) - die Vorsteuergutschriften im Rahmen der Teilpauschalierung gemäß § 8 LuF-PauschVO 2011 unverändert den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen sind.

Es wird daher der Antrag gestellt das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen der belangten Abgabenbehörde - im Sinne der BVE v. und der Bescheidbegründung (Verf67) v. - folgen und die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde v. als unbegründet abweisen.

Hinweis: Gegen das angeführte Erkenntnis des BFG ad RV/7100049/2012 wurde Amtsrevision erhoben. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig, respektive steht das Ergebnis des VwGH noch aus.

Erkenntnis

Mit in der FINDOK veröffentlichtem Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2013 verfügt wurde, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen, und im übrigen die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide vom , mit welchen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2014 verfügt wurde, sowie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom gemäß § 271 BAO zu dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2015/13/0003 anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.

Einkommensteuerbescheid 2016

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2016, wobei es dem Bescheid Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 23.394,27 € zugrunde legte.

Begründend führte die Behörde aus:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden die Umsatzsteuergutschriften in Höhe von € 5.957,50 (abzüglich 70 % Betriebsausgaben) berücksichtigt.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und führte aus:

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom bringen wir das Rechtsmittel der

Beschwerde

ein und begründen wie folgt:

Der oben angeführte Bescheid weicht von der eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 ab. Laut Begründung des Finanzamtes wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Umsatzsteuergutschriften in Höhe von € 5.957,50 (abzüglich 70% Betriebsausgaben) berücksichtigt.

Gegen den Ansatz der Umsatzsteuergutschriften im Jahr 2016 in Höhe von € 5.957,50 richtet sich die Beschwerde. Laut Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/7100049/2012) sind bei teilpauschalierten Landwirten Vorsteuerguthaben nicht steuerpflichtig. Teilpauschalierte Landwirte müssen die Vorsteuergutschriften aus der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung nicht als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer ansetzen, weil die ertragsteuerliche Neutralität der Umsatzsteuer als Grundpfeiler der EU-Umsatzsteuerrichtlinie vorrangig ist.

Wir ersuchen daher

- um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 und

- um Veranlagung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuergutschriften 2016 in Höhe von € 5.957,50.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 als unbegründet ab:

Sie haben - einem stattgebenden Erkenntnis des BFG folgend (GZ.RV/7100049/2012) — in Ihrer Beschwerde ausgeführt, dass die aus Vorsteuerguthaben resultierende Umsatzsteuergutschrift nicht in die pauschale Gewinnermittlung der Einkommensteuer einbezogen werden möge.

Dazu wird ausgeführt:

Gemäß § 9. (1) lit 1 der LuF Pausch VO 2015 ist bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75.000 Euro, der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Sie hatten im Jahr 2016 einen Einheitswert von mehr als 75.000 Euro — es war daher die Teilpauschalierung anzuwenden.

§ 9 LuF PauschVO 2015 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Brutto- oder Nettoverrechnung. Der Wortlaut der Verordnung fordert zur Ermittlung der Höhe des Betriebsausgabenpauschales von 70% jedoch die Erfassung aller Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, was durch die in Klammer beigesetzte Formulierung (einschließlich Umsatzsteuer) zum Ausdruck gebracht wird.

Sowohl die herrschende Lehre (vgl. DoraIt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar, RZ 191 zu § 21 EStG; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. ELg 17 Anm. 61; Baldauf/ Kanduth-Kristen/Laudacher/ Lenneis/ Marschner, RZ 119 zu 9‘ 21 EStG in Jakom Einkommensteuergesetz 2010) als auch das Bundesfinanzgericht in seinem zu dieser Causa ergangenen Erkenntnis, vertreten die Ansicht, dass im Rahmen der PauschVO die Bruttomethode zur Anwendung zu kommen hat.

Trotz Bejahung der Bruttomethode durch das Bundesfinanzgericht kommt dieses aber im zitierten Erkenntnis (Erkenntnis ergangen zu Pauschalierungsvorordnung 2006, die jedoch in diesem Punkt gleichlautend zu PauschalierungsVO 2015 ist) zum Schluss, dass bei der Gewinnermittlung nach 58 Abs. 2 LuF Pausch V0 Vorsteuergutschriften insbesondere wegen des Verlorengehens der ertragsteuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer Gutschriften nicht als Einnahme anzusetzen sind; ebenso müsse sowohl bei der Nettomethode als auch bei der Bruttomethode der ertragsteuerliche Gewinn letztlich — über mehrere Gewinnermittlungsperioden bezogen - gleich bleiben.

Zum dem im angesprochenen Erkenntnis aufgeworfenen europarechtliche Problem dieser Vorgehensweise wird ausgeführt:

Das im europäischen MWSt-System zentrale Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, welches bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechtes zu beachten ist, soll einerseits gewährleisten, dass gleichartige Waren und Dienstleistungen ungeachtet der Länge der Produktions- du Vertriebswege umsatzsteuerlich gleich belastet werden (vgl. , Hong-Kong Trade), und andererseits sicherstellen, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von deren Zweck und deren Ergebnis auf allen Handelsstufen umsatzsteuerlich gleichmäßig belastet werden (vgl. , Rompelman und C—4/94, BLP Group).

In diesem Sinne ist es folglich beispielsweise nicht zulässig, gleichartige Waren, die miteinander im Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln (Anwendung unterschiedlicher Steuersätze, siehe bspw. , Kommission/Frankreich) oder den Vorsteuerabzug, der im besonderen Maße auch der Verwirklichung des Neutralitätsprinzips dient, in unsystematischer Weise zu verunmöglichen (siehe bspw. C-409/O4, Teleos).

Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzuhalten, dass in dieser Causa keinerlei umsatzsteuerliche Anknüpfungspunkte zu erkennen sind, die im Zusammenhang mit dem Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer bzw. einer etwaigen Verletzung dieses Prinzips stehen.

Grundsätzlich ist bei der Bruttoverrechnung - nach den Grundsätzen des 5 19 EStG - die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte USt im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das FA als Betriebsausgabe zu behandeln.

Die dem Einnahmen-Ausgaben—Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnung gestellten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem FA Betriebseinnahmen.

Die Zahllast des Voranmeldungszeitraumes ist somit bei Bezahlung eine Betriebsausgabe, eine allfällige Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum stellt eine Betriebseinnahme dar (vgl Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 4 Anm. 40).

Die LuF-Teilpauschalierung ist — wie oben ausgeführt — nach der Bruttomethode ausgestaltet. Nach den Regeln der Bruttomethode sind auch USt-Gutschriften als Einnahmen zu erfassen, weil ansonsten die Bruttomethode nur halb umgesetzt wäre. Dem BFG ist beizupflichten, wenn es die Rechtsansicht vertritt, dass grundsätzlich bei der Netto- und Bruttomethode dasselbe Ergebnis herauskommen muss. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein wenn eine vollständige Einnahmen—Ausgaben-Rechnung vorlegt.

In dem Moment, indem die Umsatzsteuer in eine Einkommensteuer-Pauschalierung einbezogen und die Bezahlung der Umsatzsteuer nicht durch die tatsächlich erfolgte Aufwendung, sondern durch das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 70% abgegolten wird, kann zwangsläufig keine Umsatzsteuer-Neutralität in der Einkommensteuer bestehen, da ein Teil der bezahlten und an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer immer der Einkommensteuer unterwerfen ist (nämlich 30%). Dementsprechend sind die iukrierten Vorsteuerguthaben — von denen gemäß der l+f Teilpauschalierung wieder 70% pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (auch ohne Aufwendungen dafür zu tätigen) — in den Einnahmen zu erfassen.

Dieser Ansicht hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom Geschäftszahl Ro 2015/13/0003 angeschlossen, die von Ihnen zitierte Entscheidung des BFG aufgehoben und dazu ausgeführt:

„Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF Pausch V0). Die l/orsteuergutschrifi‘en sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994). Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschal/erungsregelungen auch das Erkenntnis vom , 2008/1570313, VwS/g 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes. "

Entsprechend der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die geübte Verwaltungspraxis (vgl. EStR RZ 4166a) - wonach die Vorsteuergutschriften im Rahmen der Teilpauschalierung gem. § 9 LuF PauschVO 2015 als Betriebseinnahmen zu erfassen sind - bestätigt hat, war in gegenständlicher Causa die Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 5.957,50 Euro den Einnahmen hinzuzurechnen. Von diesen Einnahmen waren gem. Pauschalierungsverordnung 70% als Betriebsausgaben anzusetzen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Vorlageantrag wie folgt:

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom haben wir am das Rechtsmittel der Beschwerde beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach eingebracht.

Mit Bescheid vom (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als unbegründet abgewiesen.

Wir stellen bezüglich des oben angeführten Bescheides den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Laut Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/7100049/2012) sind bei teilpauschalierten Landwirten Vorsteuerguthaben nicht steuerpflichtig. Teilpauschalierte Landwirte müssen die Vorsteuergutschriften aus der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung nicht als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer ansetzen, weil die ertragsteuerliche Neutralität der Umsatzsteuer als Grundpfeiler der EU-Umsatzsteuerrichtlinien vorrangig ist.

Wir ersuchen daher

- um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 und

- Veranlagung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuergutschriften in Höhe von € 5.957,50.

Gleichzeitig regen wir gem. § 271 BAO die Aussetzung der Entscheidung an, da ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Amtsbeschwerde Finanzamt Gänserndorf).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Der Abgabepflichtige machte im Veranlagungjahr 2016 Umsatzsteuergutschriften geltend. Diese erklärte er jedoch nicht als Einnahme bei der l+f - Teilpauschalierung. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das BFG in einem Erkenntnis (zu GZ. RV/7100049/2012) ausgeführt habe, dass diese Vorsteuerguthaben aus der Umsatzsteuerregelbesteuerung nicht als Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer anzusetzen seien, weil die ertragssteuerliche Neutralität der Umsatzsteuer als Grundpfeiler der EU-Umsatzsteuerrichtlinie vorrangig sei.

Beweismittel:

gescannte Unterlagen

Stellungnahme:

Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gegen das gegenständliche Erkenntnis war Amtsbeschwerde erhoben worden und hat der VwGH in seiner Entscheidung vom ausgeführt: "Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF PauschVO). Die Vorsteuergutschriften sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994). Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschalierungsregelungen auch das Erkenntnis vom , 2008/15/0333, VwSlg 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes."

Es ist demnach die Rechtsfrage bereits entschieden und hat der VwGH ausgesprochen dass die Vorsteuergutschrift als Einnahme bei der land+forstwirtschaftlichen Pauschalierung im Ausmaß von 30% der Gutschrift anzusetzten ist.

Es wird daher ersucht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerdeverfahren werden nach Ergehen des Erkenntnisses (Geschäftszahl des Bundesfinanzgerichts RR/7100125/2014) gemäß § 272 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

II. In der Beilage wird das unter I. angeführte Erkenntnis übermittelt.

III. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerden weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen werden.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerden wäre innerhalb dieser Frist dem Bundesfinanzgericht ferner bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen.

IV. Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern.

Begründend führte das Gericht unter anderem aus:

In den im Spruch angeführten anhängigen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu beurteilen, ob Umsatzsteuergutschríften bei einer Teilpauschalierung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der LuF PauschVO 2011 als Einnahmen anzusetzen sind.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis , Spruchpunkt II., die Entscheidung über die dort angeführten Beschwerden gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ro 2015/13/0003 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis entschieden. Der im RIS veröffentlichte Text des Erkenntnisses ist beigeschlossen.

Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen.

Der Gerichtshof hat im RIS folgende Rechtssätze veröffentlicht:

"Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich des dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrechts) mit Umsatzsteuer anzusetzen. Das grundsätzliche Gebot des Ansatzes von Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse inklusive Umsatzsteuer umfassen. Umsatzsteuergutschriften sind dabei Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahllasten Betriebsausgaben(vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 26, sowie das dort angeführte Erkenntnis vom , 181, 575/76, VwSlg 4953 F/1976)."

"Gemäß § 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006 sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales die Bruttobetriebseinnahmen, zu denen auch die Umsatzsteuergutschriften gehören, heranzuziehen sind (vgl. auch Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 21 Tz 191, sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL § 17 Anm 61)."

Der Verwaltungsgerichtshof ist damit der Amtsbeschwerde des Finanzamts gefolgt und hat unter anderem ausgeführt:

"31 Der Mitbeteiligte hat in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine pauschalierte Form der Gewinnermittlung gewählt. Da der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 EUR liegt, kommt dafür nur die Teilpauschalierung nach den §§ 8 ff LuF PauschVO 2006 in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom , 2005/15/0019). Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006). Die Vorsteuergutschriften sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994).

32 Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschalierungsregelungen auch das Erkenntnis vom , 2008/15/0333, VwSlg 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes."

Die Beschwerden rügen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ausschließlich damit, dass die belangte Behörde dem Erkenntnis nicht gefolgt ist.

Unter Beachtung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses wären die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist daher aufzufordern, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerden weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen werden.

Sollte die Beschwerden aufrechterhalten werden, hätte der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen.

Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern.

Dieser Beschluss wurde dem Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters am zugestellt, der belangten Behörde an .

Keine Äußerung

Keine der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist zum Beschluss vom .

Befassung des Senats

Im gegenständlichen Verfahren obliegt die Entscheidung gemäß § 272 Abs. 1 Z 2 BAO i. V. m. § 272 Abs. 3 Satz 2 BAO dem Senat.

Mündliche Verhandlung

Nach Zustellung der Ladung zu der über Anordnung des Berichterstatters für anberaumten mündlichen Verhandlung erklärte der steuerliche Vertreter in einem Telefonat am mit dem Berichterstatter, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht beabsichtigt sei und stellte die Zurücknahme der Beschwerden in Aussicht.

Zurücknahme der Beschwerden

Mit Telefax vom erklärte der steuerliche Vertreter namens seines Mandanten, dass die Beschwerden vom und vom zurückgezogen werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 272 BAO lautet:

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1. wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

Gegenstandsloserklärung

Da die Beschwerden vom und vom mit Telefax vom zurückgenommen wurden, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Die ursprünglich zur Klärung der Begründung für die Aufrechterhaltung der Beschwerden nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über Anordnung des Berichterstatters gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO anberaumte mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Beschwerden zurückgenommen wurden.

Da die Verfahren bereits gemäß § 272 Abs. 3 BAO vorletzter Satz dem Senat zugewiesen wurden und die Zurücknahmeerklärung einen Tag vor der Beratung des Senats einlangte, erfolgte die Entscheidung durch den Senat.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106614.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at