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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.10.2012, RV/2736-W/12

Kein Unterhaltsabsetzbetrag für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2736-W/12-RS1
Nach der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 (zB Krankheitskosten der Kinder) weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu be­rücksichtigen. Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht somit für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die – an sie selbst oder an Dritte – keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht zu (Wanke in Wies­ner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL, § 33 Anm. 94; Doralt/Herzog, § 33 Tz 41, mit Verweis auf ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Amt der C Landesregierung. Sie ist mit D verheiratet und hat zwei Kinder, E, geboren 1986, sowie F, geboren 1989. Der Ehegatte wohnt an derselben Adresse wie die Bw. (gemeinsamer Haushalt), nämlich in G, K-Weg. E, der dem gemeinsamen Haushalt nicht mehr angehört, wohnt in I, J-Gasse.

In ihrer am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2011 machte die Bw. für ihren jüngeren Sohn, F, für den der Ehegatte der Bw. im Jahr 2011 Familienbeihilfe bezog, den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 220,00 € geltend; für den älteren Sohn, E, für den seit Ende Juni 2011 keine Familienbeihilfe mehr bezogen wurde, beantragte sie den Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988.

Mit dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde vom Finanzamt zwar der für den jüngeren Sohn geltend gemachte Kinderfreibetrag in Höhe von 220,00 € anerkannt, nicht jedoch der für den älteren Sohn beantragte Unterhaltsabsetzbetrag. Diesbezüglich enthält der Bescheid folgende Begründung:

"Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder zu, die nicht zu seinem Haushalt gehören und für die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen konnte ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."

Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen den angeführten Bescheid Berufung:

Der von ihr beantragte Unterhaltsabsetzbetrag für ihren studierenden Sohn E stehe ihr zu, da ihr bzw. ihrem Ehegatten für E keine Familienbeihilfe gewährt werde. Weiters gehöre E nicht mehr dem gemeinsamen Haushalt an. Er wohne in I, J-Gasse, und habe dort seinen ständigen Wohnsitz.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; die Begründung entspricht jener des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom (siehe oben).

Am beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz:

Die Begründung der Berufungsvorentscheidung treffe nicht zu. Für ihren Sohn E sei ihr und ihrem Ehegatten auf Grund der Änderung der Rechtslage mit Ende Juni 2011 die Familienbeihilfe gestrichen worden; das müsse dem Finanzamt ja bekannt sein. E gehöre nicht ihrem Haushalt an und wohne mit Hauptwohnsitz in I, J-Gasse.

Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw. mit folgendem Wortlaut:

"[...]

Ergänzungspunkte:

Gemäß § 33 EStG steht der Unterhaltsabsetzbetrag jenen Personen zu, die für ein von ihnen getrennt lebendes Kind Unterhalt/Alimente bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass für dieses - nicht im selben Haushalt lebende Kind - der andere Elternteil, bei dem das Kind wohnt, einen Anspruch auf die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) hat.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für einen Unterhaltsabsetzbetrag nicht vor. Wenn Sie Ihren Sohn finanziell unterstützen, so handelt es sich dabei nicht um gesetzliche Unterhaltszahlungen, sondern um Ausgaben der allgemeinen Lebensführung ohne steuermindernde Auswirkungen, da auch die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe weggefallen sind.

Sie werden ersucht, zu den obigen Ausführungen Stellung zu nehmen. Sie haben die Möglichkeit, die Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz zurückzuziehen."

Eine Antwort der Bw. auf dieses Ergänzungsersuchen erfolgte, soweit aus dem vorgelegten Finanzamtsakt ersichtlich, nicht.

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung, da gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu.

Die in Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 lautet:

"5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob für den volljährigen Sohn E, der dem gemeinsamen Haushalt seiner Eltern nicht mehr angehört und für den seit Ende Juni 2011 keine Familienbeihilfe mehr gewährt wird, für das Jahr 2011 (anteilig) der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates folgendes festzuhalten:

Mit dem Unterhaltsabsetzbetrag wird vor allem geschiedenen oder sonst getrennt lebenden Elternteilen, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind (Alimentierende), ein eigener Absetzbetrag gewährt (Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 43).

Kinderabsetzbetrag (der einem Steuerpflichtigen zusteht, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird) und Unterhaltsabsetzbetrag schließen einander beim selben Steuerpflichtigen (und bei seinem (Ehe)Partner) für gleicheZeiträume aus (Doralt/Herzog, § 33 Tz 41): Wird daher dem Steuerpflichtigen oder seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt (wie im gegenständlichen Fall für E bis Ende Juni 2011), steht für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2011 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Aber auch für den Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2011 steht im vorliegenden Fall kein Unterhaltsabsetzbetrag zu:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind nämlich Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 (zB Krankheitskosten der Kinder) weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht somit für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die - an sie selbst oder an Dritte - keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht zu (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL, § 33 Anm. 94; Doralt/Herzog, § 33 Tz 41, mit Verweis auf ).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Doralt/Herzog, EStG, 14. Auflage, § 33 Tz 41, Tz 43
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL, § 33 Anm. 94
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at