Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.01.2010, RV/0060-G/09

Zurücknahmebescheid nach fehlerhaftem Mängelbehebungsauftrag


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Miterledigte GZ:
RV/0061-G/09


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0060-G/09-RS1
wie RV/0569-G/05-RS1
Das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheides ist eine ausreichende Erklärung iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO (vgl. Ritz, BAO, 3. Aufl., § 250 Tz 10).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Feststellung der Zurücknahme einer Berufung (§ 275 BAO) hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw.) wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2004 vom Finanzamt gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt und mit Bescheiden vom für den Bereich der Umsatzsteuer eine Zahllast in Höhe von 27.743,14 Euro sowie für den Bereich der Einkommensteuer eine Abgabennachforderung in Höhe von 17.036,07 Euro vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist rechtzeitig am Berufung. Der steuerliche Vertreter des Bw. führte im Wesentlichen aus, dass im Herbst 2004 das Konkursverfahren über das Vermögen des Bw. eröffnet worden sei. Der Masseverwalter habe eine sofortige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen und hierbei kein einer Fortführung zugängliches Unternehmen festgestellt. Ebenso hätten Belege, die eine Einnahmenerzielung bis zur Konkurseröffnung dokumentieren könnten, bis dato nicht eingesehen werden können, da diese bei der Abteilung Betriebsprüfung des Finanzamtes Graz-Stadt aufbewahrt würden. Der Masseverwalter habe ein Anderkonto eingerichtet, auf dem seit Beginn der Abwicklung alle relevanten Einnahmen und Ausgaben abgebildet seien. Hierbei seien keine Einnahmen enthalten, die eine Einkommen- oder Umsatzsteuerpflicht auslösen. Ebenso seien dem Masseverwalter keine steuerpflichtigen Einkünfte des Gemeinschuldners -außerhalb des Anderkontos - bekannt. Das Finanzamt habe die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2004 im Schätzungswege ermittelt; die Grundlage dieser Schätzung sei nicht offen gelegt worden. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und durch solche zu ersetzen, in denen die Einkommen- und Umsatzsteuer für 2004 mit Null fest gesetzt werde.

Mit Bescheid vom trug das Finanzamt dem Bw. hinsichtlich der o.a. Berufung auf, inhaltliche Mängel der Berufung (§ 250 BAO) zu beheben.

Da die aufgetragene Mängelbehebung seitens des Bw. unterblieb, wurde die Berufung vom mit den Bescheiden vom gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt.

In der dagegen eingebrachten Berufung wies der Bw. darauf hin, dass ihm nun sämtliche Unterlagen zur Verfügung stünden.

In der abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Aufforderung zur Mängelbehebung inhaltlich richtig sei und die Frist zur Mängelbehebung ausreichend gewesen wäre.

Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (lit. a); die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b); die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) und eine Begründung (lit. d) enthalten.

Entspricht eine Berufung nicht den in § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel gemäß § 275 BAO mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Nach der Judikatur kann ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, im Berufungsweg mit Aussicht auf Erfolg grundsätzlich nur angefochten werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd § 250 Abs. 1 BAO aufgewiesen hat, oder wenn die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war ().

Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das Vorbringen des Bw. lt. Berufung vom im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO mangelhaft war.

Dazu wir bemerkt, dass nach herrschender Rechtsauffassung die §§ 250 und 275 BAO lediglich dem verfahrensökonomischen Prinzip dienen sollen, wonach für die Behörde die Erkennbarkeit der Hauptrichtung des Parteiwillens gewährleistet sein muss. Ist diesem Prinzip aber Genüge getan, ist einmal das Ziel des Parteischrittes im Grundsätzlichen erkennbar, wären weitere formale, der Berücksichtigung der sachlichen Richtigkeit (der materiellen Wahrheit) entgegenstehende Handlungsweisen durch Einsatz der Vorschriften der §§ 250 und 275 BAO insgesamt nicht mehr normsinngerecht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2571).

Für die einzelnen Voraussetzungen bedeutet dies:

§ 250 Abs. 1 lit. b BAO

Diese Bestimmung manifestiert den Rechtsanspruch einer Partei, dass der Bescheid in dem von ihr gemäß Abs. 1 lit. b bezeichneten Umfang überprüft wird (vgl. Stoll, aaO, 2572).

Im vorliegenden Fall ist das ausdrückliche Begehren des Bw. nach ersatzloser Aufhebung der angefochtenen Bescheide als ausreichend anzusehen (vgl. Ritz, BAO3, § 250 , Tz 10).

§ 250 Abs. 1 lit. c BAO

Nach herrschender Rechtsauffassung ist dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO bereits dann Genüge getan, wenn eine Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Behörde soll also zumindest erkennen können, welche Mängel der Berufungswerber dem Bescheid zuschreibt. Ziffernmäßig bestimmte, präzise, fachgerecht formulierte Anträge sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht erforderlich. Die Anträge müssen jedoch bestimmten oder bestimmbaren Inhaltes sein (vgl. Stoll, aaO, 2574).

Ausreichend bestimmt ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates das Begehren, "die angefochtenen Bescheide aufzuheben und durch solche zu ersetzen, in denen die Einkommen- und Umsatzsteuer für 2004 mit Null fest gesetzt wird".

§ 250 Abs. 1 lit. d BAO

Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist nach herrschender Rechtsauffassung erst dann auszugehen, wenn eine Berufung überhaupt keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (vgl. Ellinger/Iro /Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 250 E 52).

Die Angabe gemäß 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO3, § 259, Tz 14).

Die oben wieder gegebenen Ausführungen, zusammen mit den vorgelegten Unterlagen lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erkennen, dass die in der Berufung vom enthaltene Begründung diesen Anforderungen gerecht wird.

Da kein Mangel iSd § 250 BAO vorlag, haben sich die Zurücknahmebescheide in Verbindung mit dem Mängelbehebungsauftrag vom als inhaltlich rechtswidrig erwiesen, weshalb der Berufung zu folgen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
AFS 2010, 112

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at