Kapitalrücklage bzw. Zuschuss der Gesellschafter zur Abdeckung von Verlusten unterliegt der Gesellschaftsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der V-GmbH, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Nachprüfung eines Selbstberechners (Notar) wurde vom Prüfer eine "Kapitalrücklage € 210.000 laut Bilanz zum " bei der Firma V-GmbH (= Berufungswerberin, Bw) festgestellt und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes wurde seitens der Bw im Schreiben vom mitgeteilt: "Die Kapitalrücklagen sind Zuschüsse der Gesellschafter zur Abdeckung der überraschend hohen Anlaufverluste. Die Zuschüsse waren nicht geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Beigelegtes Unternehmenswertgutachten zeigt einen Unternehmenswert nach dem Übergewinnverfahren von EUR 0 und nach der Ertragswertmethode von EUR 5.640. Beide Werte liegen unter dem Nominalwert des Stammkapitals von EUR 40.000. Trotz des Zuschusses ist daher eine exzessive Wertminderung eingetreten."
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend vom Zuschuss gem. § 2 Z 2 bis 4 Kapitalverkehrsteuergesetz vom (KVG), DRGBl 1, S 1058, idgF, die 1%ige Gesellschaftsteuer im Betrag von € 2.100 vorgeschrieben. Begründend wurde ua. unter Verweis auf VwGH-Judikatur ausgeführt, es genüge eine objektive Eignung der Leistung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Eine Werterhöhung liege insbesondere bei Leistungen zur Abdeckung von Verlusten vor.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, der Gesellschaftsteuerbescheid führe zu einer Ungleichbehandlung von Betriebskapital. Es sei kein öffentliches Interesse in der Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung der Zuführung von Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften gegenüber den Personengesellschaften gegeben. Es gehe nicht an, dass die Zuführung von Betriebskapital zu Kapitalgesellschaften sofort und unmittelbar um 1 % gekürzt werde; dies sei ein direkter Eingriff in die Substanz und damit ein Entzug des Eigentums. Damit werde notwendiges Eigenkapital entzogen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erschwert. Demgegenüber werde bei Zuführung von Betriebskapital durch die öffentliche Hand (Förderungen) bzw. an Personengellschaften, wo ebenfalls eine Werterhöhung stattfinde, keine Kapitalverkehrsteuer erhoben und komme es zu keiner steuerlichen Substanzbelastung. Die Bw erblicke darin eine Ungleichmäßigkeit der Besteuerung von Betriebskapital und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes iSd Art. 7 Bundesverfassungsgesetz, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Zuschüsse: Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen: a) Zuschüsse, b) Verzicht auf Forderungen, c) Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, d) Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung.
Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar, 2. Auflage, S. 77, Rzn. 4.3, 4.4 und 5; ).
Neben der Freiwilligkeit der Leistung ist die objektive Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, weitere Voraussetzung des § 2 Z 4 KVG. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich (). Eine Werterhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gesellschafter Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt (). Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein ( und , noch zur Vorgängerbestimmung des § 2 Z 3 lit b KVG alt).
Gegen die in obigem Sinne lautende Begründung im nunmehr angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid wurde in der Berufung keinerlei Einwand erhoben. Der Gesellschafterzuschuss in Form einer Geldleistung zwecks Abdeckung von Anlaufverlusten erfüllt demnach sämtliche tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 2 Z 4 KVG und unterliegt der Gesellschaftsteuer.
2.) Verfassungsmäßigkeit:
Die Gesellschaftsteuer erfasst die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften und beruht im Wesentlichen auf der Vorstellung, dass die Vereinigung von Vermögen verschiedener Personen zu einer einheitlichen Vermögensmasse einen Mehrwert hervorbringt. Der Sinn der Einhebung von Gesellschaftsteuer ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers darin gelegen, die Stärkung einer inländischen Kapitalgesellschaft durch Zuführung von Kapital zu besteuern (siehe in Dorazil, aaO, S. 43, Rzn. 2. und 3. zu § 2).
Die Gesellschaftsteuer erfasst Vorgänge des Kapitalverkehrs (Verkehrsteuer) und dem Grunde nach den Transfer anonymen Kapitals. Das KVG erfasst nur die Kapitalbewegung, nicht aber das Vermögen oder den Nutzen respektive den Ertrag. Die Berechtigung zur Einhebung von Gesellschaftsteuer wird darauf gestützt, dass mit dem Eintreten bestimmter Umstände, nämlich der Bereicherung eine Kapitalgesellschaft im weiteren Sinne, ein Vorteil verbunden sei, der es dem Staat erlaubt, diese Vorgänge zu besteuern (Thunshirn/ Himmelsberger/Hohenecker, KVG-Kommentar, S. 25, Rzn. 1.3. und 1.4.).
Wenn nun das Berufungsvorbringen allein auf verfassungsrechtliche Bedenken dahin gestützt wird, dass hinsichtlich der Zufuhr von Eigenkapital entweder an Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften zufolge der Bestimmungen im KVG eine steuerliche Ungleichbehandlung bzw. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege, so darf darauf hingewiesen werden, dass der UFS als Verwaltungsbehörde seine Entscheidungen ausschließlich in Anwendung der geltenden Gesetzeslage sowie der bezughabenden Judikatur zu treffen hat. Die Beurteilung, ob allenfalls eine Verfassungswidrigkeit gegeben ist, fällt allein in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
Schlagworte | Zuschuss Abdeckung von Verlusten freiwillige Leistung objektive Eignung Verfassungsmäßigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at