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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 15.12.2010, RV/0186-G/10

Der teilweise Verzicht auf Mieten gegenüber einer dem Gesellschafter nahestehenden Gesellschaft stellen verdeckte Ausschüttungen dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vertreten durch Y., vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1994-1996 und 1/1997 im Beisein der Schriftführerin Z. nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert:


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Zeitraum
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Abgabenbetrag in S
Abgabenbetrag in €
1-12/1994
356.034,00
22%
78.327,00
5.692,25
1-12/1995
362.537,00
22%
79.758,00
5.796,24
1-12/1996
1.253.261,00
22%/25%
294.516,00
21.403,31
1/1997
111.204,00
25%
27.801,00
2.020,38

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung allfällig festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf die zur GZ. RV/0187-G/10 ergangene Berufungsentscheidung vom heutigen Tag verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 8 Abs. 2 KStG 1988 lautet:

Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen

- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder

- entnommen oder

- in anderer Weise verwendet wird.

Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (). Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus. Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben ().

Die verdeckten Ausschüttungen betragen:


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VA
1994/95
1995/96
1996/97
Tz. 17.3 (Zinsen BGV)
118.332,00
133.652,00
0,00
Tz. 17.3 (Forderung AP)
0,00
0,00
520.589,00
Tz. 18 Vermietung (App.)
0,00
26.200,00
314.400,00
(Seminarr.)
0,00
20.833,00
249.996,00
(Sauna)
0,00
0,00
194.028,00
Tz. 19 Reisekosten
49.000,00
37.000,00
37.000,00
Tz. 20/1
31.732,00
49.897,00
18.437,00
Tz. 20/2
0,00
20.000,00
0,00
Tz. 20/3
0,00
0,00
0,00
Tz. 21
189.337,00
72.603,00
0,00
Tz. 29/3 BGV
0,00
0,00
0,00
Tz. 31/3 AP
0,00
0,00
0,00
Summe vA
388.401,00
360.185,00
1.334.450,00


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KESt-Jahr
1994/95
1995/96
1996/97
Summe
%
KESt
1994
356.034,00
0,00
0,00
356.034,00
0,2200
78.327,48
78.327,00
1995
32.367,00
330.170,00
0,00
362.537,00
0,2200
79.758,14
79.758,00
1996
0,00
30.015,00
1.223.246,00
1.253.261,00
0,2350
294.516,34
294.516,00
1997
0,00
0,00
111.204,00
111.204,00
0,2500
27.801,00
27.801,00
 
388.401,00
360.185,00
1.334.450,00
2.083.036,00
 
480.402,96
480.402,00

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
verdeckte Ausschüttung
Verzicht auf Einnahmen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at