Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2018, RV/7102288/2016

Lebensmittelpunkt einer Unionsbürgerin in Österreich, Überschreiten der Studienhöchstdauer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Mai 1991 geborene  A B für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

A. Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 ersatzlos aufgehoben.

B. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2014 bis Mai 2015 bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Die im Mai 1991 geborene Beschwerdeführerin (Bf) A B beantragte mittels Formular Beih 1 Familienbeihilfe am für sich selbst.

Die Bf sei bulgarische Staatsbürgerin, im Oktober 2010 nach Österreich eingereist, studiere und übe eine geringfügige Beschäftigung bei einem näher genannten Arbeitgeber aus.

Familienbeihilfe werde wegen "überwiegender Selbsterhaltung" ab 10.2010 beantragt. Die Bf sei ledig, einer Vollwaise gleichgestellt, die Bf trage die überwiegenden Unterhaltskosten selbst, sei Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien, wo sie Wirtschaftsrecht mit einer voraussichtlichen Studiendauer von fünf Jahren studiere. Derzeit befinde sie sich im 2. Abschnitt. Die jährlichen Einkünfte würden weniger als € 10.000 betragen.

Laut "Beiblatt zum Eigenantrag eines Kindes § 6(5) FLAG" würden die monatlichen Lebenshaltungskosten € 500 betragen (Eigenanteil an Miete € 200, Lebensmittel usw. € 150, sonstige regelmäßige Ausgaben € 150). Von den Eltern würde sie nicht unterstützt, der Lebensunterhalt werde zu € 380 durch eigenes Einkommen finanziert, der Rest auf gesamt € 550 "privat":

Laut Meldebestätigung des Magistrats der Stadt Wien hatte die Bf von Oktober 2012 bis Februar 2015 ihren Hauptwohnsitz in Wien 18 und seit Februar 2015 in Wien 20. Zuvor bestand ein Nebenwohnsitz in Wien 15 (Oktober 2010 bis März 2011). Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innnen und Schweizer Bürger/-innen (Ausbildung, § 51 Abs. 1 Z 3 NAG) wurde am vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt. 

Dem Antrag beigeschlossen war eine Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung.

Die Wirtschaftsuniversität Wien bestätigte im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am die Ablegung von Prüfungen im Zeitraum von November 2010 bis Juli 2014 sowie die Inskription im Sommersemester 2015. Laut Studienblatt wurde am das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (J 033 500) und am das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561) inskribiert und besteht im Sommersemester 2015 eine aufrechte Meldung dieser Studien.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe sich selbst für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2015 ab und begründete dies wie folgt:

Für Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht mangels intensiver Anbindung an Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie sich nach §§ 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten.

Beschwerde

Am überreichte die Bf am Finanzamt eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid: 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Abweisungsbescheid vom , img; am , das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe

Seit 2010 habe ich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Ich bin zu Ausbildungszwecken hierhergekommen. 2010 hatten meine Eltern schwierige Zeiten und ich musste meinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Aus diesem Grund habe ich geringfügige Tätigkeiten geleistet und außerdem habe ich Privatunterricht gegeben - in Mathe, Deutsch, Russisch und Englisch. Für meinen Anspruch auf Familienbeihilfe ( bis ) stütze ich mich auf:

1. Art 24 Abs 1 RICHTLINIE 2004/38/EG: Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordert, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer genießen.

2. Gleichheitssatz: Art 7 Abs 1 B-VG (Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.) i.V.m. Art 2 StGG (Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich) iVm Art 18 AEUV (Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.)

In diesem Sinne ist hier zu erwähnen, dass Kinder, deren Eltem ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 Abs 5 FLAG). Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassunes- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das ist auch bei mir der Fall, weil mein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig ist. Ich habe nämlich eine Anmeldebescheinigung und es liegt keine Entscheidung über die Beendigung meines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vor. Die Ausschlussgründe sind in § 4 FLAG taxativ aufgezählt.

Die Argumentation "wegen vorübergehenden Aufenthalts mit Ausbildungszweck" ist auch vom VwGH mit seinem Erkenntnis von , 2009/16/0114 wiederlegt worden. Laut dieser Erkenntnis müssen österreichische Staatsbürger ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben, um Familienbeihilfe beziehen zu dürfen. Diese Regelung gilt ebenso für EU-Bürger. Junge ausländische Eltem, die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben laut Verwaltungsgerichtshof ebenso Anspruch auf Familienbeihilfe. 

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325., und vom . Zl. 2008/13/0218. ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Ich fühle mich wegen meiner EU- Bürgerschaft diskriminiert.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Ergänzungsersuchen vom um: 

Mietverträge in Kopie (ab Einreise).

Nachweis der Finanzierung Ihrer Lebenshaltungskosten (Kontoauszüge, etc) Aufstellung Ihrer Besuche bei Ihren Eltern und Höhe der Unterhaltsleistungen durch Ihre Eltern.

Nachweise für Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich: Gibt es nähere persönliche Anbindungen an Österreich? (familiäre Bindungen, gesellschaftliche oder soziale Engagements, Tätigkeit in Vereinen, etc)

Am und am wurde dieses Ersuchen retourniert und ausgeführt: 

Als Anhang weise ich folgende Dokumente nach:

• Mietverträge:

Von März 2011 bis August 2012 habe ich in dem Studentenheim "C" gewohnt. Danach habe ich zwei Jahre in einen gemeinsamen Haushalt mit meinem damaligen Freund - D E gewohnt. Da er der Hauptmieter war, habe ich immer die Hälfte meiner Miete immer bar gezahlt. Die Höhe der Miete betrug 350,00 EUR. Leider habe ich dazu keine schriftlichen Dokumente, aber Herr E kann das jederzeit bestätigen. In den Zeitraum von bis habe ich an einen Austauschprogramm teilgenommen, wo ich 388,00 EUR als Miete geleistet habe. Ab beträgt meine Miete 310,00 EUR, wie es von der Kopie des Vertrags und von den Kontoauszügen ersichtlich ist.

• Kontoauszüge:

Derzeit verfüge ich über zwei Konten. Von dem Bank Austria Konto habe ich alle Kontoauszüge nachgewiesen. Von meiner Karte bei Erste Bank habe ich einen Kontoauszug nur ab .

• Aufstellung der Besuche bei meinen Eltem:

Aus Kostengründen musste ich immer mit dem Bus nach Bulgarien fahren. Ich habe bei meinem letzten Besuch das Ticket behalten. Da ich immer die Tickets an der Kassa und nicht online gekauft habe, habe ich leider die Belege nicht mehr. Es ist aber auf meinen Kontoauszügen ersichtlich wann ich die Tickets gekauft habe.

• Nachweise für meinen Lebensmittelpunkt in Österreich:

Seit Oktober 2010 habe ich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Ich habe unverzüglich mit meinem Bachelor in Wirtschaftsrecht angefangen und bin dieses Jahr mit meinem Bachelorstudium fertig geworden. Mein Master Wirtschaftsrecht habe ich sein diesen Wintersemester begonnen und die Tatsache, dass die Rechtslehre ländergebunden ist, spricht eindeutig dafür, dass ich Österreich als Mittelpunkt meines Lebens halte und auch halten werde.

Zusätzlich zu meinem Studium in Wien bin ich im Jahr 2011 Mitglied eines Vereins für Bogenschießen geworden. [...] Da mein Studium sehr zeitaufwendig ist und für mich oberste Priorität ist, habe ich mit dem Training aufgehört. Sobald ich mit dem Studium fertig bin, werde ich wieder Mitglied des Vereins werden. 

Während der Zeit die ich im Wien verbracht habe, habe ich mich sehr gut integriert. Ich habe viele Freundschaften über die Jahre geknüpft und bin mit vielen von meinen WU-Kollegen befreundet. Ferner wohnt mein Partner, mit dem ich seit August 2014 in einer festen Beziehung bin, auch in Wien.

Zu dem berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Geschäftszahl 2009/16/0125, der sich auch schon in der Sache geäußert hat. Bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0325).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325, und vom , Zl. 2008/13/0218, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Ich gehe davon aus, dass die nachgewiesenen Dokumente ausreichend und überzeugend sind, um zu beweisen, dass sich mein Lebensmittelpunkt in Österreich befindet.

Beigefügt waren Kopien eines Ausweises eines Sportvereins, Einzahlungen an den Sportverein, eines Busfahrscheins, einer Wohnbestätigung des Studentenheims für die Zeit von bis samt Bestätigung über geleistete Heimbeiträge, einer E-Mail einer Ausbildungseinrichtung in den Niederlanden vom über eine Reservierung eines Zimmer zum monatlichen Preis von € 388 für die Zeit von bis , eines Mietvertrags über die Wohnung in Wien 20 (eingerichtete Dreizimmerwohnung, Miete inklusive Betriebskosten einschließlich Heizung und Warmwasser monatlich € 850), abgeschlossen von F G, befristet von bis , ergänzt unter anderem als Mitbewohnerin die Bf, von Umsatzlisten sowie Kontoauszügen der Bankkonten, auf denen ersichtlich ist, dass sich die Bf von September 2014 bis Jänner 2015 in den Niederlanden aufgehalten hat, eine Bestätigung der Agentur für Sozialunterstützung der Republik Bulgarien vom in deutscher Übersetzung, wonach den Eltern der Bf bestätigt wurde, dass von bis keine bulgarischen Familienleistungen ausgezahlt wurden.

Es wurde auch ein Studienblatt der Wirtschaftsunversität Wien vom vorgelegt betreffend nachfolgend angeführte Studien der Bf: 

Bachelorstudium Wirtschaftsrecht: bis  

Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften: Seit  

Masterstudium Steuern und Rechnungslegung: bis  

Masterstudium Wirtschaftsrecht: Seit .

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom : 

Dienstgeberbestätigung (Beschäftigungszeiten) und Einkommensnachweis von Ihren Eltern.

Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen durch Ihre Eltern ab 2010. Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung seit Oktober 2010.

Das von Ihnen erzielte Einkommen reicht nicht zur Deckung Ihrer Lebenshaltungskosten aus -Stellungnahme und Aufstellung, mit welchen Mitteln diese seit 2010 finanziert wurden (aus den übermittelten Kontoauszügen ist dies nicht ersichtlich).

Am teilte die Bf dem Finanzamt mit: 

Als Anhang weise ich folgende Dokumente nach:

• Dienstgeberbestätigungen

• Einkommensnachweis von meinen Eltern

Bis 2011 hat mein Vater zusätzlich zu seinem Job als Sportslehrer auch als Bogenschießentrainer gearbeitet. Da aber die Nachfrage nach diesem Sport in Bulgarien nicht so groß ist, wurde er am entlassen.

• Bestätigung von den Unterhaltsleistungen

Von den Einkommensnachweisen meinen Eltern ist es ersichtlich, dass sie sich ab 2011 nicht mehr um mich kümmern konnten, deswegen musste ich mich selber finanzieren.

• Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung

• Kontoauszüge von Erste Bank und Bank Austria

Nachdem meine Eltem nicht mehr in der Lage waren, meinen Unterhalt zu leisten, musste ich mein Studium selber finanzieren. Ich habe diverse Tätigkeiten ausgeübt und mich zusätzlich finanziert, indem ich Nachhilfe für Mathe und Englisch angeboten habe. Seit habe ich durchschnittlich ca. 200 EUR damit verdient. Da ich die Bezahlung immer bar erhalten habe, habe ich nicht immer das Geld auf mein Konto einbezahlt. Von den Kontoauszügen ist es ersichtlich, dass ich manchmal das Geld einbezahlt wurde, war das aber nicht der Regelfall.

Außerdem ist es von den Kontoauszügen ersichtlich, dass ich 2014 aufgrund meinen Austauschsemesters ein Stipendium in Höhe von 1447,6 EUR erhalten habe.

Ich gehe davon aus, dass die nachgewiesenen Dokumente ausreichend und überzeugend sind, um zu beweisen, dass ich in der Lage war mich selber zu finanzieren.

Die entsprechenden Unterlagen waren dem Schreiben angeschlossen. Der Vater bestätigte am , dass er seiner Tochter ab Februar 2011 keinen Unterhalt mehr leisten konnte. Zuvor habe sie einen monatlichen Unterhalt von BGN 650 erhalten. Die bulgarische nationale Einkommensagentur bestätigte am , dass die Bf "ununterbrochene Krankenversicherungsrechte" nach Art. 8 des Versicherungssteuergesetzbuches habe. Die Bf war als persönliche Assistentin für eine Rollstuhlfahrerin von Mai 2011 bis Mai 2012 geringfügig (Monatsentgelt zwischen € 225 und € 374, Stundenlohn € 11) beschäftigt, als Reisebetreuerin für amerikanische Studentengruppen in Europa im Juli 2012 (insgesamt € 2.729,20), im Juli und August 2013 (insgesamt € 3.019,20), ab März 2014 als freie Dienstnehmerin (Warenpräsentation, monatlich zwischen € 20,00 und € 315,00), ab Juli 2014 als Aushilfe im Rechnungswesen (2 x € 1.365,00).

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Sie sind laut Daten des Zentralen Melderegisters seit in Österreich gemeldet. Eine Hauptwohnsitzmeldung ist ab dokumentiert. Von März 2011 bis August 2012 wohnten Sie in einem Studentenheim, danach waren Sie als Mitbewohnerin in mehreren Wohnungen gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger mit dem Zweck „Ausbildung“ wurde am ausgestellt.

Das im Wintersemester 2010/11 begonnene Studium J 033 500 haben Sie im September 2015 abgeschlossen und sind seit dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudium J 066 963 an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet.

Die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten wird von Ihnen mit ca. 550 Euro und die Höhe Ihres eigenen Einkommens mit ca. 380 Euro angegeben.

Laut Versicherungsdatenauszug waren Sie von Mai 2011 bis Mai 2012, von März bis Juni 2014 und seit Februar 2015 bis laufend geringfügig beschäftigt. Laut Ihrem Steuerakt betrugen Ihre Einkünfte 2011 ca. 2.900 Euro, 2012 ca. 1.800 Euro, 2013 0 Euro, 2014 ca. 740 Euro und von Jänner bis Mai 2015 ca. 320 Euro. Laut Ihren Angaben haben Sie Ihren Unterhalt ab März 2011 überwiegend selbst finanziert, u.a. durch Nachhilfestunden. Weiters waren Sie im Juni und Juli 2012 und 2013 als selbständige Reiseleiterin bei der ... AG in der Schweiz beschäftigt und bezogen ein Stipendium während eines Studentenaustauschprogrammes.

Ihre in Bulgarien als Lehrer beschäftigten Eltern leisteten Ihnen laut vorliegender Bestätigung Ihres Vaters vom nur bis Jänner 2011 Unterhalt. Danach wären Sie dazu finanziell nicht mehr in der Lage gewesen. Einkommensnachweise von Ihrer Mutter und Ihrem Vater wurden für die Zeiträume von Juli bis Dezember 2011 und von Jänner bis September 2015 vorgelegt (Nettoeinkommen ca. 1.300 bis ca. 1.600 Euro pro Monat). Eine Aufstellung der Besuche bei Ihren Eltern wurde nicht vorgelegt.

Sie sind durchgehend seit Ihrer Einreise in Österreich in Bulgarien krankenversichert. In Bulgarien wurden im Zeitraum von Oktober 2010 bis April 2015 keine Familienleistungen ausbezahlt.

In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Sie sich rechtmäßig in Österreich — und nicht nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken — aufhielten und sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Osterreich befände.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FamiIienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht übenNiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen (bei Vorliegen der schon für die minderjährigen Vollwaisen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 bestimmt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgeseizes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Würdigung:

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. etwa ).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung, der Studierende  habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, nicht aus. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beizubehalten, wird von § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nicht gefordert.

Sie besitzen eine EWR-Anmeldbescheinigung für Ausbildungszwecke, verfügen über keine eigene Wohnung, waren durchgehend seit Ihrer Einreise in Bulgarien versichert und nur zeitweise in Österreich geringfügig beschäftigt. Es kann daher in freier Beweiswürdigung noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen aus dem ursprünglichen Heimatland wegverlegt wurde.

Aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt sich auch, dass Kinder — unabhängig vom Mittelpunkt der Lebensinteressen - nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie nicht bei den Eltern haushaltszugehörig sind und die Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten. Laut Ihren Angaben und der Bestätigung Ihres Vaters sind Ihre Eltern auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, Ihnen Unterhalt zu leisten. Dies lässt sich allerdings aus den vorgelegten Einkommensnachweisen nicht eindeutig ableiten. Auch Ihre Behauptung, dass Sie die Kosten für Ihren Lebensunterhalt seit März 2011 überwiegend selbst tragen, wurde nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag und führte darin aus:

... Nach der Meinung des Finanzsamtes befindet sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nicht in Österreich. Als Begründung wurde ausgeführt unter anderem, dass ich über keine eigene Wohnung in Österreich verfüge, dass ich in Bulgarien krankenversichert bin und dass ich mein Studium nur durch geringfügige Tätigkeiten finanziert habe.

1. 42 Prozent der Österreicher sind Mieter und in Wien ist die Mietquote besonders hoch, 78 Prozent sind Mieter: http://kurier.at/immo/service/so-wohnt-oesterreich/98.017.368

2. 100.000 Österreicher haben keine Versicherung: http://kurier.at/chronik/oesterreich/100-000-oesterreicher-haben-keineversicherung/26.201.959

3. Fast alle Studenten haben eine geringfügige Beschäftigung

Das Finanzamt stellt fest, dass sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nicht in Österreich befindet, obwohl ich seit Oktober 2010 einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und mittlerweile auch über eine Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge.

Nachdem ich mit meinem Bachelor in Wirtschaftsrecht letztes Jahr fertig geworden bin, habe ich unverzüglich mein Master wieder in Wirtschaftsrecht angefangen. Die Tatsache, dass die Rechtslehre ländergebunden ist, spricht eindeutig dafür, dass ich Österreich als Mittelpunkt meines Lebens halte und auch halten werde. Weiters habe ich in einem Zeitraum von zwei Jahren über einen Gewerbeschein verfügt. Während der Zeit die ich im Wien verbracht habe, habe ich mich sehr gut integriert. Ich habe viele Freundschaften über die Jahre geknüpft und bin mit vielen von meinen WU-Kollegen befreundet. Ferner wohnt mein Partner, mit dem ich seit August 2014 in einer festen Beziehung bin, auch in Wien. Daraus geht klar hervor, dass sich nicht nur meine wirtschaftliche Beziehungen, sondern auch meine persönliche Beziehungen in Österreich habe.

Das Finanzamt hält es offensichtlich für ein Problem, dass ich mich gesetzkonform nur in einem EU-Mitgliedstaat krankenversichert bin (Ausnahme: Gewerbezeit). Mir ist doch klar, dass das Finanzamt gesetz- und rechtmäßiges Verhalten nicht gut ansieht, sonst würde nicht Verfassung und Gesetze mit einem Verfassungsrang übertreten;

1. Gem. Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG: Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordert, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer genießen.

2. Gem. Art 7 Abs 1 B-VG (Gleichheitssatz: Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.) i.V.m. Art 2 StGG (Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich) iVm Art 18 AEUV (Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.)

In diesem Sinne ist hier zu erwähnen, dass Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten können und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denseiben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. (§6 Abs 5 FLAG). Gemäß §3 Abs 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr, 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBL I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 87/2012. rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das ist auch bei mir der Fall, weil mein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig ist und außerdem ich über eine Bescheinigung des Daueraufenthalts gem. §53a Abs 1 NAG verfüge.

Die Argumentation "wegen vorübergehenden Aufenthalts mit Ausbildungszweck" ist auch vom VwGH mit seinem Erkenntnis von , 2009/16/0114 wiederlegt worden. Laut dieser Erkenntnis müssen österreichische Staatsbürger ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben, um Familienbeihilfe beziehen zu dürfen. Diese Regelung gilt ebenso für EU-Bürger. Junge ausländische Eltern, die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben laut Verwaltungsgerichtshof ebenso Anspruch auf Familienbeihilfe.

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325, und vom , Zl. 2008/13/0218, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Geschäftszahl

Entscheidungsdatum

009/16/0125

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0124 E RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0325).

Im RIS seit

Gericht

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0114

Entscheidungsdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325, und vom , Zl. 2008/13/0218, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Im RIS seit

Zuletzt aktualisiert am

.............................................................................................................................

Gericht

Verwaltungsgerichtshof (VwGHI)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/16/0124

Entscheidungsdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8

Rechtssatz

Bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0325).

Im RIS seit

Zuletzt aktualisiert am

Dokumentnummer

JWR_2009160124_20100127X02

...........................................................................................................................

Gericht

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/13/0129

Entscheidungsdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/13/0079 E

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0325).

Im RIS seit

Zuletzt aktualisiert am

Dokumentnummer

JWR_2007130129_20100120X01

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Gericht

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/15/0114

Entscheidungsdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Begriffs "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0054) hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.

Im RIS seit

Zuletzt aktualisiert am

Dokumentnummer

JWR_2008150114_20081028X04

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Gericht

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0054

Entscheidungsdatum

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

35/02 Zollgesetz

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26;

EStG 1972 §1;

EStG 1972 §106a Absl;

EStG 1972 §24 Abs6;

EStG 1972 §35 Abs4;

EStG 1988 §1;

EStG 1988 §107 Abs2;

FamLAG 1967 §2 Abs8;

ZolIG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;

Rechtssatz

Unter persönlichen Beziehungen iSd § 2 Abs 8 FamLAG sind all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten, nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (Hinweis E , 1001/69).

Im RIS seit

Dokumentnummer

JWR_1989140054_19900130X01

.............................................................................................................................

Gericht

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0114

Entscheidungsdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in den Erkenntnissen vom , Zl. 2008/15/0325, und vom , ZI. 2008/13/0218, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Im RIS seit

Zuletzt aktualisiert am

Dokumentnummer

JWR_2009160114_20100127X01

Ich halte es für sehr subjektiv von der Seite des Finanzamtes, dass meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, da ich alle Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 8 FLAG 1967, § 3 Abs. 1 FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967 erfülle...

Beigefügt war eine "Eidesstattliche Erklärung" der Bf vom :

Ich erkläre an Eides statt, dass ich sonstige Einkünfte (z.B. geringfügige Beschäftigung Firmenpension, ausländische Pension etc.) beziehe.

Ich erkläre an Eides statt, dass meine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ich durch Nachhilfe bezogen habe, durchschnittlich in letzten 5 Jahren EUR___100______ monatlich betragen.

Außerdem wurde eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) des Amtes der Wiener Landesregierung vom vorgelegt, wonach die Bf das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben habe.

Versicherungsdatenauszug

Das Finanzamt holte am einen Versicherungsdatenauszug ein, aus dem sich ergibt, dass die Bf bei einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft von März 2016 bis Mitte April 2016 geringfügig beschäftigt war und seit Mitte April 2016 als Angestellte beschäftigt ist. Seit 2011 bestanden verschiedene Versicherungszeiten.

Meldeabfrage

Das Finanzamt erhob am  aus dem Zentralen Melderegister, dass die Bf seit Oktober 2010 durchgehend einen Wohnsitz in Wien hatte.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und ga dazu an:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.), bulgarische Staatsbürgerin beantragte am die Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 5 FLAG ab Oktober 2010. Von Oktober 2010 bis September 2015 war sie im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit der Kennzahl J 033 500 inskribiert. Die für den Familienbeihilfenanspruch höchstzulässige Studiendauer beträgt acht Semester. Ab dem Wintersemester 2015 betreibt sie ein Masterstudium. Sie ist seit in Wien gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung wurde aus den Titel „Ausbildung" am ausgestellt. Sie war in Bulgarien krankenversichert. Der Lebensunterhalt wurde durch geringfügige Tätigkeiten finanziert. Als Nachweis des ständigen Inlandsaufenthaltes wurden Kontoauszüge und eine Vereinsmitgliedskarte vorgelegt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2015 abgewiesen.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Die Bf. konnte glaubhaft darstellen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet und sie sich gem. § 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhält. Da die höchstzulässige Studiendauer des im Wintersemester 2010/2011 begonnenen Bachelorstudiums mit dem Sommersemester 2014 endete, steht nur im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 Familienbeihilfe zu.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf A B ist bulgarische Staatsbürgerin, also Unionsbürgerin und hält sich seit September oder Oktober 2010 ständig in Österreich auf.

Am begann die Bf das sechssemestrige (Regelstudienzeit) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, das sie am erfolgreich abschloss. Seit studiert die Bf das sechssemestrige (Regelstudienzeit) Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Seit studiert die Bf das Masterstudium Wirtschaftsrecht.

Nicht festgestellt werden kann, dass mit den bis Februar 2011 erfolgten Unterhaltszahlungen der Eltern der überwiegende Unterhalt der Bf in Österreich von Oktober 2010 bis Februar 2011 bestritten werden konnte. Die Bf war im Beschwerdezeitraum Oktober 2010 bis Mai 2015 durchgehend in Bulgarien krankenversichert und teilweise als Erwerbstätige in Österreich versichert. Im Beschwerdezeitraum wurden von der Republik Bulgarien Familienleistungen nicht erbracht.

Ihren Unterhalt in Österreich bestritt die Bf im Beschwerdezeitraum durch verschiedene Erwerbstätigkeiten. Neben geringfügigen Beschäftigungen war sie als Reisebegleiterin tätig und erteilte Nachhilfe ("Privatunterricht"). Ob die Bf ihre Erwerbstätigkeit in Österreich der zuständigen Abgabenbehörde vollständig offengelegt hat (§§ 119, 120 BAO), lässt sich aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt nicht entnehmen.

Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innnen und Schweizer Bürger/-innen (Ausbildung, § 51 Abs. 1 Z 3 NAG) wurde am vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt, das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG wurde von dieser Behörde am  bestätigt.

Die Bf hatte im Beschwerdezeitraum ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie lebte bzw. lebt mit ihrem jeweiligen Freund in Österreich zusammen, studiert und arbeitet in Österreich, hat viele Freundschaften in Österreich und ist seit 2011 Mitglied eines Sportvereins in Wien. Das im Jahr 2010 begonnene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht bezieht sich im Wesentlichen auf die österreichische Rechtslage und ermöglicht die Ausübung bestimmter Berufe in Österreich. Mittlerweile übt die Bf eine Beschäftigung als voll versicherte Angestellte einer Steuerberatungsgesellschaft aus.

Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gliedert sich in drei Abschnitte: die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) im Umfang von 1/2 Semester, den Common Body of Knowledge (CBK) im Umfang von 1 1/2 Semester und das weitere Hauptstudium im Umfang von 4 Semester. Die für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vorgesehene Studienzeit beträgt also drei Jahre.

Da das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Ende September 2010 begonnen wurde, endete die Regelstudienzeit jedenfalls im September 2013. Unter Berücksichtung der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zweiter Satz endete die beihilfenrechtlich höchstzulässige Studiendauer von in diesem Fall vier Ausbildungsjahren im September 2014.

Es steht nicht fest, ob es sich bei dem Aufenthalt in den Niederlanden um ein Auslandsstudium i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handelt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind mittlerweile unstrittig. Das Finanzamt geht mittlerweile von einem Familienbeihilfeanspruch im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 aus. Es kann auf sich beruhen, ob der ausbildungsbedingte Aufenthalt in den Niederlanden ein Auslandsstudium i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 war. Wie unten ausgeführt, wurde damit eine Verlängerung der beihilferechtlichen Studienzeit nicht bewirkt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zweiter bis letzter Satz lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010:

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 6 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2007 auszugsweise:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder ...

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 auszugsweise:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder ...

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014

Der bekämpfte Bescheid ist nach dem mittlerweile übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis September 2014 rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Er ist daher insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Der Bf steht im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 Familienbeihilfe zu.

Eine bescheidmäßige Erledigung ist, da dem Anbringen der Bf vollinhaltlich stattgeben wird, gemäß § 13 FLAG 1967 nicht erforderlich, daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. oder ) und hat das Finanzamt gemäß § 282 BAO i.V.m. § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen (vgl. ).

Zur näheren Begründung der Rechtswidrigkeit betreffend den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 wird auf das Vorbringen der Bf im Verwaltungsverfahren und auf den Vorlagebericht verwiesen.

Die Bf erfüllte im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, Berufsausbildung, keine Überschreitung des Höchstalters) bereits nach nationalem Recht. Die Prüfung eines Anspruchs zufolge unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts erübrigt sich daher.

Eine weitere Begründung ist gemäß § 280 Abs. 1 lit. e BAO i.V m. § 93a BAO und § 93 Abs. 3 lit. a BAO nicht erforderlich, da dem Antrag beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis September 2014 vollinhaltlich Rechnung getragen wird (vgl. ).

Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015

Dagegen ist der angefochtene Bescheid betreffend den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2014 nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet. Die Beschwerde ist für diesen Zeitraum gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Fest steht, dass das Ende September 2010 begonnene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht eine dreijährige Regelstudienzeit umfasst. Das Studium ist nicht in Semester gegliedert, daher ist auf die dreijährige Ausbildungszeit abzustellen.

Ein Kind befindet sich nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zweiter Satz auch dann noch in Berufsausbildung, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird.

Familienbeihilfe steht daher für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht höchstens vier Jahre dieses Studiums, also bis September 2014 zu. Ob für das spätere Masterstudium Wirtschaftsrecht ab dem Wintersemester 2015 erneut Familienbeihilfe zusteht, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.

Das Finanzamt hat zu Recht im Vorlagebericht darauf verwiesen, dass die höchstzulässige Studiendauer des im Wintersemester 2010/2011 begonnenen Bachelorstudiums mit dem Sommersemester 2014 endete.

Eine Äußerung der Bf dazu erfolgte nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vierter und fünfter Satz wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert, wobei eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirkt. Auch unter der Annahme, die Ausbildung in den Niederlanden von September 2014 bis Jänner 2015 sei ein  Auslandsstudium i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewesen, kommt es nicht zu einer Verlängerung der Höchststudiendauer.

Innerhalb der vom Gesetz festgelegten Studienzeit (bis Ende September 2014) bestand eine Studienbehinderung wegen (möglichen) Auslandsstudiums lediglich ein Monat, nämlich im September 2014.

Damit ist aber innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Studienzeit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünfter Satz, wonach eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, nicht erfüllt, weil innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit (durch das Auslandsstudium) eine Studienbehinderung von lediglich einem Monat vorgelegen ist (vgl. ). Auch wenn das Auslandsstudium schon vor Ablauf der höchstzulässigen Studiendauer begonnen wurde, führt nicht allein ein Auslandsstudium (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vierter Satz), sondern eine etwa infolge eines solchen Auslandsstudium gegebene Studienbehinderung im Umfang von jeweils drei Monaten (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünfter Satz) zu der im Gesetz vorgesehenen Verlängerung der Studienzeit um jeweils ein Semester (vgl. ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 24 RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom S. 77
Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 18 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 280 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102288.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at