Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.11.2011, RV/0874-L/11

Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn einer Berufsausbildung nach Absolvierung des Präsenzdienstes.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt € 1.048,30 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für den Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt € 1.048,30 (FB: € 814,70; KAB: € 233,60) unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Da der Sohn der Berufungswerberin keine Berufsausbildung bzw. kein Studium begonnen habe, stehe für die Zeit nach Ableistung des Präsenzdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Mein Sohn S. hatte geplant, im Oktober 2010 sein Studium der Internationalen Beziehungen an der Universität St. Gallen (HSG St. Gallen) zu beginnen. Leider konnte er dieses Vorhaben nicht umsetzten, da er die Aufnahmeprüfung nicht bestand. Der nächstmögliche Termin für einen Studienbeginn ist Oktober 2011. Der Grund, warum s, nachdem er die Nachricht über eine Nicht-Zulassung an der Universität erhalten hat, nicht als arbeitssuchend gemeldet wurde ist der, dass er einen Bescheid über Familienbeihilfe erhielt, der ihm den Bezug besagter Beihilfe in dem Zeitraum von Juli 2010 bis Oktober 2010 zusicherte. Vom bis übte s drei Wochen lang eine Tätigkeit als Ferialarbeiter bei der Firma Fa. aus, wie es, nebenbei bemerkt, jeder andere fleißige Schüler und Student auch tut. Erst seit dem steht er in einem fixen Arbeitsverhältnis mit der Organisation B. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass s ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Auf Grund der vorliegenden Tatsachen ist es mir unverständlich, warum eine Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum von Juli 2010 bis Oktober 2010 vorliegt. Ich ersuche Sie daher höflichst, die Rückforderung aufzuheben."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: "Gem. § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Gem. § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 besteht für o. g. Kinder für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-und Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zu frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, Anspruch auf Familienbeihilfe. Lt. dem Familienbeihilfenantrag vom gaben Sie den Beginn des Studiums Ihres Sohnes s ab Oktober 2010 bekannt. Die Erledigung des Finanzamtes erfolgte am . Lt. Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Berufung bzw. auf Grund des Schreibens der Universität St. Gallen vom wurde Ihr Sohn nicht zum Studium zugelassen. Die Änderung wurde dem Finanzamt erst im Oktober 2010 mit dem Antrag auf Familienbeihilfe bekanntgegeben. Somit liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe mangels Ausbildung für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 nicht vor. Die Berufung war aus o. g. Gründen vollinhaltlich abzuweisen."

Im Vorlageantrag wird Folgendes angeführt: "Mein Sohn S. wurde von der Universität St. Gallen (HSG) für ein Studium mit Beginn Oktober 2010 nicht zugelassen. Da er sich für ein Studium im Ausland entschlossen hat und ein Studienbeginn erst wieder Oktober 2011 möglich ist, hätte er zur Überbrückung ein "Orchideenstudium" in Österreich beginnen und für diese Zeit Familienbeihilfe beziehen können. Zusätzlich hätte ein Studienplatz den Österreichischen Staat mehrere tausend Euro gekostet. Stattdessen zog er es vor, ab Ende September einer Arbeit nachzugehen und den Österreichischen Staat nicht nur nicht zusätzlich zu belasten, sondern seinen Teil zum Österreichischen Sozialwesen in Form von Lohnsteuern beizutragen. Mein Sohn war von Juli bis Oktober nicht als arbeitssuchend gemeldet, da er vom Finanzamt eine fixe Zusage für den Bezug der Familienbeihilfe bis Oktober hatte Ich ersuche Sie daher meiner Berufung Folge zu leisten und den vorliegenden Bescheid entsprechend zu berichtigen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn der Berufungswerberin bis Juli 2010 den Präsenzdienst absolvierte. Mit "Bescheid über die Nicht-Zulassung für die Assessment-Stufe 1. Semester" der Universität St. Gallen vom wurde dem Sohn der Berufungswerberin mitgeteilt, dass er aufgrund der Zulassungsprüfung für ausländische Studienbewerber/-innen vom 14. Und  leider nicht zugelassen werden konnte. Vom bis übte er drei Wochen lang eine Tätigkeit als Ferialarbeiter aus. Ab stand er in einem fixen Arbeitsverhältnis.

Im Kommentar zum Familienlastenausgleich (s Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 132) wird Folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber fordert, dass die Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rsp des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB (-G/04; -G/05). Das alleinige Streben, mit einer bestimmten Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese Absicht - aus welchen Gründen immer - in die Tat umzusetzen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Bezug der FB (s u vgl ). Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können. Nicht von Relevanz ist, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmsprüfungen zu bestehen waren. Nach Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist dies jener Zeitpunkt, in dem das Kind die Möglichkeit hat, mit der Ausbildung zu beginnen oder diese fortsetzen kann. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf FB."

Der Sohn der Berufungswerberin hat im Herbst 2010 keine Berufsausbildung begonnen oder fortgesetzt - vielmehr stand er ab September 2010 in einem Dienstverhältnis - weshalb die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 im Berufungszeitraum nicht vorlagen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at