Zurückweisung eines Einspruches als verspätet
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn G.W., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN xxx,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) vom gegen die Strafverfügung vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG könne gegen eine Strafverfügung binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird. Zwar wird zum Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass es sich bei der nicht rechtzeitigen "Berufung" durch den Bf. um ein minderes Versehen handle und der Bf. daher ersuche, dem Wiedereinsetzungsantrag statt zu geben. Dies vor allem darum, weil die Behörde die Strafverfügung gar nicht ausstellen hätte dürfen, weil ihr die Argumente der Berufung bereits durch die persönliche Vorsprache des Bf. bekannt gewesen seien. Das Finanzamt habe daher eine Strafverfügung wider besseren Wissens ausgestellt. Hier stelle sich die Frage, ob diese Vorgangsweise noch rechtskonform sei, oder ob bereits das Delikt des § 302 Abs. 2 StGB verwirklicht sei, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei.
Es könne nicht so sein, dass die Finanz dem Bf. einerseits Gelder jahrelang vorenthalte, ihn um diese schlussendlich schädigt und in der Folge noch versuche, ihn zu kriminalisieren.
Als Zeugen für die Wiedereinsetzung werde Herr H.P. angeführt, der bestätigen könne, dass die Argumente der Berufung bereits bei der Vorsprache des Bf. bei Frau G. ins Treffen geführt worden seien. Frau G. soll daraufhin gemeint haben, wäre der Bf. schon früher gekommen und hätte seien Argumente vorgelegt, hätte kein Strafverfahren eingeleitet werden müssen und "wir hätten uns alle viel erspart".
Der Bf. ersuche daher, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Weitere Argumente, die die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid unterstützen könnten, wurden nicht vorgebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustellG), ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Nach § 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im Abs. 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich auf die zentrale Behauptung zusammenfassen, dass im Rahmen der Beschwerde gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird, wobei auch das Beschwerdevorbringen sich ausschließlich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konzentriert.
Im vorliegenden Beschwerdefall war jedoch lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung zu klären. Dazu ist festzuhalten, dass laut Auskunft des Kundenservices der österreichischen Post AG die Zustellung des RSa-Briefes mit der in Rede stehenden Strafverfügung an den Bf. ordnungsgemäß durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) erfolgt ist.
Da somit der Einspruch vom gegen die Strafverfügung nicht innerhalb der im § 145 Abs. 1 FinStrG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung eingebracht wurde, ist die Zurückweisung als nicht fristgerecht durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu erwähnen ist, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einem anderen Finanzstrafsenat zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
Informativ ist abschließend zur Vorgangsweise des Bf., sich bei der Post jeweils monatelang an seiner Abgabestelle ortsabwesend zu melden, zu erwähnen, dass das Zustellrecht der in einem Finanzstrafverfahren involvierten Person (dem Beschuldigten) auch bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Ändert ein Beschuldigter während eines Verfahrens, von dem er Kenntnis hat, seine Abgabestelle, ist er gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet, diese Änderung seiner bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Unter "bisheriger Abgabestelle" ist eine solche zu verstehen, die der Beschuldigte während des anhängigen Finanzstrafverfahrens hatte und von der er weiß, dass sie der Behörde bekannt war (; , 2000/09/0018). Die bisherige Abgabestelle ist also die aktenkundig letztgültige oder erstmals (etwa in einem Anbringen) genannte Abgabestelle. Unter einer Änderung dieser Abgabestelle ist nur eine dauernde Verlegung () bzw. Aufgabe (), nicht auch eine urlaubs- oder krankheitsbedingte oder beruflich veranlasste kurzfristige Abwesenheit zu verstehen. Es kommt nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf die tatsächliche Verlegung der Abgabestelle (Wohnung) an ().
Von einer "längeren" Abwesenheit kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - bei einer Abwesenheit von mehr als zwei, drei Monaten gesprochen werden. Damit geht der Charakter als Abgabestelle (z.B. einer Wohnung) verloren. Handelt es sich dabei um die "bisherige" Abgabestelle und wurde nicht eine andere, aufrechte Zustelladresse oder Zustellmöglichkeit (Erteilung einer Zustellungsbevollmächtigung, Postvollmacht) bekannt gegeben, ist nach § 8 ZustellG vorzugehen und die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen (§ 23 ZustellG), falls eine (neue) Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 ZustellG). Laut Zentralem Melderegister ist der Bf. zwar nach wie vor an der von ihm bekannt gegebenen Adresse polizeilich gemeldet, meldet sich jedoch regelmäßig für die Dauer von einem oder zwei Monaten ortsabwesend (Mitteilung der Post über einen vergeblichen Zustellversuch am , ortsabwesend bis ; weitere Mitteilung der Post über einen weiteren vergeblichen Zustellversuch am , ortsabwesend bis ), sodass eine Zustellung an dieser Adresse nicht durchgeführt werden kann. Sollte eine Zustellung daher wieder nicht durchgeführt werden können, wird die Beschwerdeentscheidung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Zurückweisung Einspruch verspätet dauernd ortsabwesend |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at