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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.04.2006, RV/0030-W/06

Keine Einwände gegen Sachbescheide im Nachsichtsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0030-W/06-RS1
Die Abgabennachsicht ist nicht das geeignete Mittel, um möglicherweise unterbliebenen Einwänden gegen Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid, sodass für eine Bewilligung der Nachsicht die inhaltliche Richtigkeit des Abgabenbescheides grundsätzlich nicht von Bedeutung ist ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) den mit Bescheid vom in Höhe von € 658,50 festgesetzten Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2002 gemäß § 236 BAO nachzusehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Baustelle X., nach Fertigstellungdes Stiegenhauses und der Fassade im Erdgeschoss im April 2003 die Schlussrechnung gelegt und die Mehrwertsteuer in Höhe von € 32.925,19 im Juni 2003 abgeführt worden wäre.

Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Schlussrechnung schon im Dezember 2002 zu legen gewesen wäre, da zu diesem Zeitpunkt die neu errichteten bzw. sanierten Wohnungen übergeben worden seien. Da die Mehrwertsteuer nach Auffassung der Bw. zeitgerecht nach Legung der Schlussrechnung abgeführt worden sei, werde um Nachsicht des Säumniszuschlages ersucht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen mit der Begründung ab, dass gemäß § 236 BAO die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, welche in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sei, unerlässliche Grundvoraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung der Behörde sei. Das wesentliche Argument des Ansuchens beziehe sich jedoch auf Umstände, die die Abgabenfestsetzung betreffen würden und schon aus diesem Grunde nicht geeignet seien, eine Unbilligkeit der Einhebung zu erörtern.

Vielmehr beruhe die Festsetzung des Säumniszuschlages auf der Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, welche bei gleicher Sach- und Rechtslage alle übrigen Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.

Unter diesem Gesichtspunkt fehle es an einer Unbilligkeit, die sich nur auf die Besonderheiten des Einzelfalles beschränke, wodurch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 236 BAO unerfüllt bleibe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass bei der Betriebsprüfung im Zuge der Feststellung, dass die Schlussrechnung für die Baustelle X., mit zu legen gewesen wäre, vom namentlich genannten Prüfer die Mitteilung gemacht worden sei, dass die Bw. bei dem zu erwartenden Säumniszuschlag einen Nachsichtsantrag einbringen könne. Abgesehen davon seien sämtliche Mehrwertsteuerbeträge für das oben angeführte Bauvorhaben im Zuge der Überrechnung vom Bauherrn bezahlt worden. Wäre die Rechnung per gelegt worden, hätte der Bauherr zu diesem Zeitpunkt den Überrechnungsantrag für den Mehrwertsteuerbetrag legen können.

Es werde ersucht, den Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass eine Unbilligkeit persönlich oder sachlich bedingt sein könne.

Eine persönliche Unbilligkeit liege dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre.

Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommen. Jedenfalls müsse es, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei. Nachteilige Folgen, alle Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Berech des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen seien, würden eine Nachsicht nicht rechtfertigen. In der Vorverlegung der in Rede stehenden Schlussrechnung und dem Hinweis, dass ein Ansuchen um Nachsicht eingebracht werden könne, könne somit im Sinne der o.a. Ausführungen keine Unbilligkeit gemäß § 236 BAO erblickt werden.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, dass in X., das Haus aufgestockt und das Dachgeschoß ausgebaut, sowie die Straßenfassade instand gesetzt worden sei.

Bis Ende Dezember 2002 sei das Objekt bis auf das Stiegenhaus und die Straßenfassade bis zum Kordongesimse fertig gestellt worden. Da bauseitige Leistungen im Stiegenhaus und im Bereich der Hauseingangstüre noch nicht abgeschlossen gewesen seien und in Folge der Witterung Arbeiten an der Fassade nicht möglich gewesen seien, seien diese Arbeiten erst im März und April 2003 durchgeführt und im April die Schlussrechung gelegt worden.

Eine Legung der Schlussrechnung im Dezember 2002 sei nicht möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der genaue Umfang der noch zu erbringenden Leistungen nicht bekannt gewesen sei.

Trotzdem sei bei einer Betriebsprüfung festgestellt worden, dass die Schlussrechnung schon im Dezember 2002 zu legen gewesen wäre, da zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen bereits übergeben worden seien.

Da für sämtliche Rechnungen die Mehrwertsteuer immer im Zuge der Überrechnung bezahlt worden sei, wäre eine im Februar 2003 von der Bw. im Vorhinein zu bezahlende Umsatzsteuerschuld eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die im § 236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein, wobei sachlich bedingte Unbilligkeit dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt.

Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. Erkenntnis des ).

Im gegenständlichen Fall ist gegenüber der Bw. die Umsatzsteuer 2002 bescheidmäßig festgesetzt worden. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuernachforderung von € 32.925,19 mit Fälligkeitstag .

Die Bw. führt in ihrem Nachsichtsansuchen aus, dass eine Legung der Schlussrechnung im Dezember 2002 nicht möglich gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt der genaue Umfang der noch zu erbringenden Leistungen nicht bekannt gewesen sei.

Trotzdem sei bei einer Betriebsprüfung festgestellt worden, dass die Schlussrechnung schon im Dezember 2002 zu legen gewesen wäre, da zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen bereits übergeben worden seien.

Da für sämtliche Rechnungen die Mehrwertsteuer immer im Zuge der Überrechnung bezahlt worden sei, wäre eine im Februar 2003 von der Bw. im Vorhinein zu bezahlende Umsatzsteuerschuld eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld.

Unstrittig ist die Entrichtung nicht bis zum erfolgt. In diesem Umstand ist kein außergewöhnlicher Geschehensablauf zu erblicken, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartenden Säumniszuschlag ausgelöst hätte.

Im Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde die Steuerschuld aus der Abrechnung der Baustelle X. als in dieses Kalenderjahr fallend festgesetzt. Über eine allfällige Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides ist im Verfahren über die gegen diesen eingebrachte Berufung abzusprechen. Die Abgabennachsicht ist nicht das geeignete Mittel, um möglicherweise unterbliebenen Einwänden gegen Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid, sodass für eine Bewilligung der Nachsicht die inhaltliche Richtigkeit des Abgabenbescheides grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis des ). Die Einwändung, dass die Legung der Schlussrechnung im Dezember 2002 nicht möglich gewesen wäre, richtet sich gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Betriebsprüfung, somit gegen die Abgabenfestetzung und ist daher in diesem Nachsichtsverfahren nicht zu beachten.

Bei ihrer Argumentation, dass für sämtliche Rechnungen die Mehrwertsteuer immer im Zuge der Überrechnung bezahlt worden sei, daher eine im Februar 2003 von der Bw. im Vorhinein zu bezahlende Umsatzsteuerschuld eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld wäre, scheint die Bw. zu übersehen, dass es sich bei ihr und dem Vertragspartner um zwei unterschiedliche Steuersubjekte handelt. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Denn bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne dass deswegen gesagt werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw. realisierten Vorsteuerabzug unbillig.

Unbestritten ist, dass die Betriebsprüfung festgestellt hat, dass die Schlussrechnung bereits im Dezember 2002 zu legen gewesen wäre. Nachdem die Richtigkeit dieser Feststellung im Nachsichtsverfahren nicht in Frage zu stellen war, wäre es an der Bw. gelegen, eine Erklärung dafür abzugeben, warum sie es verabsäumt habe, den Umsatz dem Gesetz entsprechend bereits im letzten Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2002 steuerlich zu erfassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Entstehens der Umsatzsteuerschuld wäre es unschwer möglich gewesen, durch einen zeitgerecht gestellten Überrechnungsantrag die ordnungsgemäße Entrichtung der Umsatzsteuer und damit die vorliegenden Säumnisfolgen hintanzuhalten.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass das Finanzamt im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit der Einhebung des festgesetzten Säumniszuschlages nicht angenommen hat.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einwändungen
Sachbescheide
Nachsichtsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at