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Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2020

Über 900 Tipps zur Vermeidung kostspieliger Irrtümer mit über 80 Mustervorlagen für die betriebliche Praxis

19. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4253-6

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Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2020 (19. Auflage)

S. 843Kapitel V

52. Überblick zum BAG

Zum „Schnuppern“ vor Beginn eines Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses siehe 3..

Zur Probezeit der Lehrlinge siehe 14.2.3.

Zu Schulabschlüssen, die eine Lehre ersetzen, siehe § 34a BAG.

Seit der Novelle BGBl. I 2020/18, welche mit in Kraft getreten ist, wird das Entgelt des Lehrlings nicht mehr als „Lehrlingsentschädigung“, sondern als „Lehrlingseinkommen“ (§ 17 BAG) bezeichnet. Der Begriff „Weiterverwendung“ wird durch den Begriff „Weiterbeschäftigung“ (§ 18 BAG) ersetzt.

Anzeigepflichten des Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte hat der zuständigen Lehrlingsstelle (eingerichtet bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes) ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, Folgendes anzuzeigen (§ 9 Abs. 9 BAG):

  • Unterbrechungen des Lehrverhältnisses, die über 4 Monate im jeweiligen Lehrjahr hinausgehen (§ 13 Abs. 3 BAG - siehe dazu im Folgenden unter „Nichtanrechnung von Verhinderungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit“);

  • eine „automatische“ Beendigung des Lehrverhältnisses (siehe im Folgenden unter „Beendigung des Lehrvertrages“);

  • eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG (Probezeit siehe 14.2.3, einvernehmliche Lösung siehe 43.1, Entlassung siehe 42.4, vorzeitiger Austritt siehe 44...

Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2020

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