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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2011, RV/3162-W/11

Eintrittskosten und Aufenthaltskosten in Thermen außerhalb einer bewilligten Kur als außergewöhnliche Belastungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Sicherheitswachebeamter, 1120 Wien, X-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Sicherheitsbeamter. Wie bereits in den Vorjahren machte der Bw. neben Sonderausgaben, u.a. für Spenden, vorerst nicht näher aufgegliederte außergewöhnliche Belastungen geltend. Nach einem Vorhaltsverfahren, welches der Bw. als schikanös empfand und deshalb zum Anlass für eine Beschwerde an die Bundesministerin für Finanzen nahm, wurden zwar die Spenden in voller Höhe anerkannt, nicht jedoch die im Zuge des Vorhaltsverfahrens aufgegliederten außergewöhnlichen Belastungen. Die Kürzung der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten begründete das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2010 schließlich wie folgt:

"Die Kosten für Thermeneintritte und Aufenthaltskosten aus Anlass des Besuches von Thermen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Es wird auf die Berufungsentscheidung des betreffend Einkommensteuer 2009 verwiesen (insb. Seiten 10 f.). Dies betrifft folgende Rechnungen: 36,-, 20,18, 38,-, 328,08, 33,- 258,06. Bzgl. Der Apothekenrechnungen stellt das Speiseöl (31,90 €) als Zusatz zu Nahrungsmittel keinen außergewöhnlichen Aufwand dar, weshalb eine außergewöhnliche Belastung nicht vorliegt. Die Summe der verbleibenden geltend gemachten Ausgaben wurde mit 130,60 ermittelt. Der von Ihnen angeführte Betrag von 283,- € war nicht nachvollziehbar. Die Aufenthaltskosten Ihrer Gattin (273,- €) mussten um eine Haushaltsersparnis für 7 Tage in Summe v. 36,62 € gekürzt werden. Anerkannte a.g. Belastungen: 17,95 gfg. Heilmittel, 510,72 Kurzuzahlung, 160,20 Massagen, 130,60 Apotheke, 160,44 Km-Geld, 297,40 BVA-Selbstbehalte Summe: 1.277,31 €. Betreffend Ihrer Gattin: 383,04 Kurzuzahlung, 273,- Aufenthaltskosten, abzgl. 36,62 Haushaltsersparnis Summe: 619,42 €."

Der Bw. erhob Berufung:

"Hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom Berufung ein.

Die Begründung lautet folgend:

Die Thermeneintritte vom , und dienen nicht der Erholung, sondern stehen in ursächlichem Zusammenhang mit meiner Hauterkrankung. Der Besuch dieser Thermen erfolgt nicht aus Spaß. Würde ich Entspannung suchen, dann würde ich nach Wien Oberlaa fahren und nicht eine Anreise von zirka einer Stunde in Kauf nehmen.

Die gleiche Begründung gilt auch für die Aufenthalte in Slowenien vom und . Hier gibt es wiederum ein Wasser (das sogenannte "schwarze Wasser", welches sich positiv auf die Haut auswirkt. Hier ist sogar die Anreise zirka 2,5 Stunden lang.

Der Kauf der speziellen Shampoos am wirkt der Schuppenbildung am Kopf entgegen. Indikationen des "schwarzen Wassers": Degenerativer Rheumatismus, chronisch-entzündliche rheumatische Erkrankungen

Da ich nicht nur für die Hautkrankheit eine anerkannte Behinderung, sondern zusätzlich noch eine Behinderung von 20% für eine Erkrankung im Bereich des Rückgrates habe (durch das Bundessozialamt festgestellt), wirkt sich dieses Wasser auch positiv für dieses Leiden aus.

Zum Beweis dafür, dass diese Thermenaufenthalte für mich unbedingt notwendig sind, lege ich Ihnen einige Fotos bei. Dort ist ersichtlich, dass es für mich keine angenehme Situation ist Thermen aufzusuchen. Vielleicht können Sie nachvollziehen, welche verdeckten Blicke man psychisch verkraften muss. Aus diesem Grund ersuche ich Sie, den Einkommensbescheid nochmals zu überarbeiten und die Kosten anzuerkennen."

Das Finanzamt legte die Arbeitnehmerveranlagungsakten (nach Abgabe einer Stellungnahme zur Beschwerde des Bw. an die Bundesministerin für Finanzen) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

(In den Akten liegt die Kopie eines Antwortschreibens seitens des Bundesministeriums für Finanzen an den Bw. auf, in dem die Rechtmäßigkeit des Vorhaltsverfahrens des Finanzamtes bestätigt wurde.)

Seitens des UFS wurde bereits zweimal über Berufungen des Bw. im Zusammenhang mit als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Kosten für den Besuch von Thermen entschieden, und zwar hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2003 (RZ/0000-W/04) und 2010 (RV/1111-W/10).

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind die Kosten für Thermenaufenthalte in Österreich und Slowenien, die nicht im Rahmen einer seitens der zuständigen Sozialversicherungsanstalt bewilligten Kur anfielen. Die Kosten für in Slowenien erworbene Shampoos, die lt. Bw. der Schuppenbildung am Kopf entgegenwirken sollen, sind ebenfalls strittig.

Auf dem in Kopie vorgelegten Kassenbon ist die Bezeichnung zumindest eines der Shampoos leserlich und lautet: "EUCERIN Urea 5% Shampoo 200 ml". Es wird von der Fa. Beiersdorf AG ("Nivea-Hersteller") erzeugt und für trockene Kopfhaut empfohlen.

§ 34 EStG 1988 lautet:

Abs. 1: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Abs. 2 Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Abs. 3 Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Abs. 4 Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Fest steht, dass es sich bei beiden geltend gemachten Shampoos für insgesamt rd. € 20,00 um Körperpflegeprodukte der gehobenen Preisklasse handelt. Der UFS stellt nicht in Zweifel, dass die Shampoos vom Bw. im Rahmen der Körperpflege anscheinend besser als Billigprodukte aus dem Supermarkt vertragen werden. Allerdings handelt es sich zumindest beim Eucerin Urea 5% Shampoo um ein Pflegeshampoo und um kein Heilmittel, welches zur Linderung der Hautkrankheit des Bw. zugelassen wurde, sondern (nur) um ein Pflegeshampoo bei trockener Kopfhaut. Es liegt somit kein Heilmittel im Sinne der Verordnung BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl I 2010/430, § 4 (Kosten der Heilbehandlung) vor. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung war aber schon mangels Außergewöhnlichkeit der Anschaffung von Körperpflegemittel nicht möglich.

Kosten für Thermenbesuche

In der Berufungsentscheidung vom , RV/1111 -W/10 führte der UFS zu den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten für Thermenbesuche Folgendes aus:

"Vom Bw. wurden unter Hinweis auf seine Hautkrankheit und sein Rückenleiden Kosten für den Aufenthalt und den Eintritt in Thermen geltend gemacht. Als Nachweis für die Eignung der jeweiligen Thermen zur Linderung seiner Erkrankungen legte er verschiedene Ausdrucke von den Homepages der Thermen vor.

Unstrittig It. Aktenlage ist, dass die Thermenaufenthalte im Gegensatz zu den anerkannten Kurkosten nicht ärztlich verordnet und von der Krankenversicherung im Voraus bewilligt worden waren und auch keine Vergütung beantragt bzw. gewährt worden ist.

Nicht jeder auf ärztliches Anraten oder aus medizinischen Gründen durchgeführter Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt ist, d.h. eine nachweislich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung aufweist und nicht bloß einen Erholungsaufenthalt darstellt (). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig (). Erforderlich ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben ( ); gleichgestellt ist die Leistung von Zuschüssen durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen ( und vom . 2001/15/0164). Selbst eine Kostenersatzgewährung kann nach Auffassung von Wiesner u.a. Einkommensteuerkommentar, Tz 78 zu § 34, nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn ihr eine chefärztliche Überprüfung vorangegangen ist. (Zitierungen nach Jakom, Einkommensteuer, Kommentar³ Tz 90 zu § 34).

Für die geltend gemachten Kosten für Thermeneintritte bzw. Aufenthaltskosten kann nichts anderes gelten. Da diese Voraussetzungen vom Bw. nicht nachgewiesen wurden, konnten sie nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Auf diese Erfordernisse für die Anerkennung von Kurreisen bzw. Kuraufenthalten wurde der Bw. im Übrigen bereits in der Berufungsentscheidung des -W/2004 aufmerksam gemacht. Es wäre daher an ihm gelegen, die notwendigen Voraussetzungen nachzuweisen."

In Kenntnis dieser eindeutigen Rechtsauffassung von Judikatur und Literatur, der sich der UFS schon damals anschloss und die sich seitdem nicht geändert hat, erscheint es als schwer verständlich, wenn seitens des Bw. genau solche Kosten wiederum geltend gemacht werden.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at