Rauch

Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2020

Über 900 Tipps zur Vermeidung kostspieliger Irrtümer mit über 80 Mustervorlagen für die betriebliche Praxis

19. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4253-6

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Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2020 (19. Auflage)

S. 221Kapitel II

19. Drittschuldnererklärung und Lohnpfändung

19.1 Drittschuldnererklärung

Wenn der AN Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, kann in der Folge der Gläubiger auf Basis eines Exekutionstitels (z.B. rechtskräftiges Urteil, rechtswirksamer Vergleich, rechtskräftiger Zahlungsbefehl) die Exekution auf das Arbeitseinkommen des AN (verpflichtete Partei) beantragen. Durch die gerichtliche Bewilligung des Exekutionsantrages wird die Pfändung und Überweisung der Geldforderung des Verpflichteten an den Drittschuldner (AG) bewilligt. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt. Nach dem Zeitpunkt der Zustellung richtet sich der Pfandrang (§ 300 EO).

Die Pfändung verbietet dem Drittschuldner die Auszahlung des gepfändeten Teiles des Arbeitseinkommens an den Verpflichteten (Zahlungsverbot) und dem Verpflichteten die Verfügung über die gepfändete Forderung (Entgeltansprüche an den Drittschuldner). In der Praxis beantragt der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag in der Regel die Lohnpfändung (statt Mobilien- oder Immobilienexekution) und die Einholung einer Drittschuldnererklärung. Dies bedeutet, dass der Drittschuldner die in einem Formular, welche...

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