Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 10.12.2010, RV/0090-K/07

Aussetzungszinsen - Steuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0090-K/07-RS1
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen, jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 BAO beendbaren Zahlungsaufschub dar. Aussetzungszinsen sind nicht deshalb rechtswidrig, weil ein Berufungsverfahren unangemessen lange gedauert hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.O, Öffentlicher Notar, F, W Strasse 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch Frau I, vom betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen an Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1990 und 1991.

Begründend führte er aus, dass aufgrund eines zugrunde liegenden Bescheides vom 10. Feber 1997 über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien, der für das Jahr 1989 erklärte Verlust der Firma A Leasing GmbH und Mitgesellschafter gekürzt worden wäre. Gegen diesen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung sei Berufung erhoben worden, welche nach Lage des Falles sehr erfolgsversprechend sei. Den Einkommensteuerbescheiden 1989, 1990 und 1991 liegen die Feststellungen dieses Bescheides zugrunde.

Daher werde die Aussetzung der Einhebung des sich aus den bekämpften Feststellungen ergebenden Nachzahlungsbetrages an Einkommensteuern 1989 in Höhe von ATS 267.713,00; 1990 in Höhe von ATS 317,00 und 1991 in Höhe von ATS 15.486,00 beantragt, weil der Bw. überzeugt sei, dass diese Nachforderungen wegfallen würden.

Nachdem das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig bewilligt hatte, verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuernachforderung 1989 in Höhe von € 19.455,46 und setzte mit Bescheid vom Aussetzungszinsen für den Zeitraum von bis in Höhe von € 5.623,66 fest. Dem Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen wurde ein Berechnungsblatt angefügt. Der Berechnung lag der ausgesetzte Nachforderungsbetrag in Höhe von € 19.455,46 zugrunde.

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen. Darin bringt der Bw. im Wesentlichen wie folgt vor:

Das Finanzamt habe ursprünglich mit den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheiden vom für die Jahre 1989, 1990 und 1991 nachträglich Einkommensteuern vorgeschrieben. Hinsichtlich dieser Nachforderungen habe er am einen Aussetzungsantrag gestellt, welcher bewilligt worden sei.

Mit Entscheidung vom sei die Berufung gegen den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid abgewiesen worden und sei er daher mit Bescheiden vom 25.11. und 26.11.2002 vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 1990 und 1991 verständigt worden. Die ausgesetzten Beträge wären ihm vorgeschrieben worden und sei er hievon verständigt worden. Er habe die vorgeschriebenen Beträge umgehend zur Einzahlung gebracht.

Hinsichtlich der Steuernachforderung 1989 seien weder die Steuernachforderung selbst, noch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt bzw. ihm Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden. Selbstverständlich hätte er auch die Steuernachforderung 1989 in Höhe von nunmehr € 19.455,46 und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aussetzungszinsen sofort entrichtet. Beantragt werde daher, den Aussetzungsbetrag in Höhe von € 3.221,63 festzusetzen. Der Mehrbetrag in Höhe von € 2.402,36 werde daher bestritten.

Nachdem das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Der Bw. führte ergänzend aus, dass der Zweck seines Aussetzungsantrages die Vermeidung der Bezahlung einer allfälligen Nichtschuld gewesen sei. Er wäre nämlich überzeugt gewesen, dass die Abgabenschuld nicht zu Recht bestehe. Es sei ihm bis zum Einlangen des Bescheides über die Aufhebung der Aussetzung nicht bekannt gewesen, dass der Berufung gegen den Feststellungsbescheid nicht stattgegeben worden sei. Der Hinweis auf die Bestimmung des § 212 Abs. 8 BAO sei lediglich dann zulässig, wenn dem Abgabepflichtigen bekannt sei, dass das Berufungsverfahren im Abgabenverfahren abgeschlossen und der vorgeschriebene Betrag zu entrichten sei. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass die Einkommensteuernachforderung vom nicht wirksam bestehen bleiben werde. Er habe in seinem gesamten Berufsleben um keine Steuerstundung angesucht und eine Zinsenleistung dann in Kauf genommen, wenn er überzeugt gewesen sei, dass die Steuerforderung nicht zu Recht bestehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.623,99 fest. Dem Bescheid war eine Buchungsmitteilung angeschlossen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Vorschreibung jenes Teilbetrages an Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.402,36 , die in Folge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für das Jahr 1989 für den Zeitraum vom bis festgesetzt wurden.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO "ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld."

§ 212a Abs. 5 BAOlautet folgendermaßen: "Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehendena) Berufungsvorentscheidung oderb) Berufungsentscheidung oderc) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in einem Zahlungsaufschub, der (siehe Abs. 5 erster und zweiter Satz leg. cit.) nicht automatisch mit Berufungserledigung, sondern erst mit bescheidmäßiger Verfügung des Aussetzungsablaufes oder ihrem Widerruf nach § 294 BAO endet.

Nach § 212a Abs. 9 BAO "sind für Abgabenschuldigkeiten,a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oderb) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Im gegenständlichen Fall war auf Grund eines Antrages des Berufungswerbers vom die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 (€ 19.955,46) sowie Einkommensteuer1990 und 1991 gemäß § 212a Abs. 1 BAO bescheidmäßig bewilligt worden.

Ausgangslage für diese Bewilligung war ein anhängiges Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.7.u.15 Bezirk in Wien über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1989 vom betreffend die Firma A Leasing GmbH und Mitgesellschafter. Dabei wurden beim Bw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1989,1990 und 1991 Verluste nicht anerkannt. Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin wurde der Bw. hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 und 1991 veranlagt und der Bw. mit Bescheiden vom 25. und vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung verständigt.

Das Finanzamt hat schließlich mit Einkommensteuerbescheid vom die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 1989 in Höhe von € 19.945,45 vorgeschrieben.

Anlässlich der Erlassung dieses Bescheides für das Jahr 1989 am 14. November 2006wurde seitens des Finanzamtes gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 im Ausmaß von € 5.623.99 verfügt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Bescheid über den Ablauf einerAussetzung der Einhebung einen eigenen rechtsmittelfähigen (siehe Rechtsmittelbelehrung) darstellt, der vom Bw nicht angefochten wurde und im gegenständlichen Verfahren auch nicht in Streit stand. Der angeführte Ablaufbescheid erwuchs damit in Rechtskraft und war im gegenständlichen Berufungsverfahren daher nicht zu prüfen, ob der Ablauf der Aussetzung der Einhebung am infolge Berufungserledigung zu Recht erfolgt war.

Gesetzliche Folge dieses bescheidmäßig verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung war aber nach § 212a Abs. 9 BAO wiederum, dass nun - da ja eine Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 1989 nicht mehr aufrecht war - Aussetzungszinsen vorzuschreiben waren (siehe hiezu auch ). Auch diese Vorschreibung hatte mit Bescheid zu erfolgen, wobei anzumerken ist, dass - wie sich aus der Gesetzesstelle des § 212a Abs. 9 BAO ergibt - eine solche nicht im behördlichen Ermessen liegt, sondern zwingendvorzunehmen ist.

Die vom Bw in seinem Berufungsschreiben ins Treffen geführten Argumente, dass die Verzögerung nicht von ihm verursacht und verschuldet worden wäre, konnten dem gegenständlichen Begehren insofern nicht zum Erfolg verhelfen, als die Klärung der Verschuldensfrage keinen Einfluss auf die Vorschreibung der Aussetzungszinsen hat. Aussetzungszinsen sind vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO zwingend vorzuschreiben und obliegt es nicht der Abgabenbehörde, im Rahmen einer Ermessensübung (etwa im Zusammenhang mit einer Verschuldensprüfung) hievon abzusehen.

Dies erklärt sich aus der Intention des Gesetzgebers: Danach sollen Aussetzungszinsen nämlich ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub darstellen, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wird (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 32 zu § 212a).

Im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist auch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung im Abgabenbescheid zu befinden (in diesem Sinne auch ). Abgesehen von dem im 2. Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibendem Aussetzungszinsen dar.

Im gegenständlichen Fall wurde durch den Einkommensteuerbescheid 1989 vom der ausgesetzte Betrag laut Aussetzungsbescheid vom in voller Höhe von € 19.455,46 nachgefordert.

Insgesamt konnte sohin auf Grund obiger Ausführungen in der Vorschreibung von Aussetzungszinsen durch den angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Vorschreibung entspricht dem Gesetz, da Aussetzungszinsen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (siehe ) dezidiert bestätigt hat - für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu entrichten sind (siehe § 212a Abs. 9 BAO), während etwa für die Zeit zwischen Antragstellung und Zurückweisung des Antrages gemäß § 212a Abs. 9 BAO nicht festzusetzen sind. Aussetzungszinsen für die Dauer eines Berufungsverfahrens sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Berufungsverfahren unangemessen lange gedauert hat ().

Da der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid somit auf Grund der Ausführungen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet war, war die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at